Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 26 vom 03.06.2004  - Seite 1030 bis 1034 - Dritte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

2125-40-33
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 Dritte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*) Vom 24. Mai 2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, ­ auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: wassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird; 2. Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird; 3. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren; 4. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid. Artikel 1 Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 352), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird gestrichen. 2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe ,,Anlage 2" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,Anlage 3" durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe ,,Anlage 2" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Herstellungsverfahren (1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden: 1. Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation, auch nach Belüftung, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineral*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. EU Nr. L 126 S. 34). (2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn 1. eine solche Behandlung auf Grund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Manganund Schwefelverbindungen sowie Arsen zu technologischen Zwecken gerechtfertigt ist; 2. das natürliche Mineralwasser vor der Anwendung des Verfahrens den Anforderungen des § 4 entspricht. (3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn 1. der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Wirksamkeit der Behandlung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des behandelten natürlichen Mineralwassers zu gewährleisten; 2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, die die Höchstgehalte nach Anlage 3 überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können; 3. der Hersteller sechs Wochen vor Beginn die beabsichtigte Anwendung des Verfahrens bei der zuständigen Behörde angezeigt und diese dem Hersteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige bei ihr die Anwendung des Verfahrens nach Satz 3 untersagt hat. Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 (4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Höchstgehalte und Analyseverfahren (1) Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer sind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe einzuhalten. Die aufgeführten Stoffe müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. Sofern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab diesem Zeitpunkt einzuhalten. (2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale einhalten." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,(Analysenauszug)" folgende Wörter eingefügt: ,, , bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter den vorhandenen Fluoridgehalt". bb) Nummer 3 wird gestrichen. cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 6 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. dd) Nummer 5 wird gestrichen. b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist: 1. die Angabe ,,Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" in unmittelbarer Nähe des Analysenauszugs, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat; 2. der Hinweis ,,Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet" in unmit- 1031 telbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält; 3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf, sofern der Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im Liter übersteigt." 8. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe ,,Anlage 4" durch die Angabe ,,Anlage 6" ersetzt. 9. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,in § 6 aufgeführten" durch die Wörter ,,nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen" ersetzt. 10. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben. 11. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe ,,Anlage 2" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 12. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe ,,Anlage 3" durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe ,,Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat." 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,". b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2" ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,". 1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 16. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Trinkwasser Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend." 17. Dem § 20 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden." 18. Anlage 1 wird aufgehoben. 19. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden Anlagen 1 und 2. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,oder 5" durch die Angabe ,, , 5 oder 5a" ersetzt. bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt: ,,c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser,". cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben d und e. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 8 Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3" und das Wort ,,Warnhinweis" durch das Wort ,,Hinweis" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder". bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 20. Folgende Anlagen 3, 4 und 5 werden eingefügt: ,,Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3) 1033 Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft Rückstände der Behandlung Höchstgehalte (µg/l) Gelöstes Ozon Bromate Bromoforme 50 3 1 Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1) Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser Lfd. Nr. Höchstgehalt (mg/l) ab 1. Januar 2006 ab 1. Januar 2008 Bestandteile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Antimon Arsen Barium Blei Borat Chrom Fluorid Kadmium Kupfer Mangan Nickel Nitrat Nitrit Quecksilber Selen Zyanid 0,01 0,05 1 0,01 30 0,05 0,005 0,0050 0,010 (insgesamt) 1,0 0,010 30 0,050 0,003 1,0 0,50 0,0050 0,010 (insgesamt) 1,0 0,010 30 0,050 5,0 0,003 1,0 0,50 0,020 50 0,1 0,0010 0,010 0,070 0,05 0,05 50 0,1 0,001 0,01 0,0010 0,010 0,070 1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2) Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4 Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt. Lfd. Nr. Bestandteile Richtigkeit in % des Parameterwerts1) Präzision des Parameterwerts2) Nachweisgrenzen in % des Parameterwerts3) Anmerkungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1) Antimon Arsen Barium Blei Bor Chrom Fluorid Kadmium Kupfer Mangan Nickel Nitrat Nitrit Quecksilber Selen Zyanid 25 10 25 10 10 10 10 10 10 10 10 10 20 10 10 25 10 25 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 25 10 25 10 10 10 10 10 10 10 10 10 20 10 10 4) Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt. 2) Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung. 3) Nachweisgrenze ist ­ entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder ­ die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe. 4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können." 21. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 6. Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Mai 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast