Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 26 vom 03.06.2004  - Seite 1037 bis 1044 - Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Pkw-EnVKV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1037 Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ­ Pkw-EnVKV)*) Vom 28. Mai 2004 Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Kennzeichnungspflicht (1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. (2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit 1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasgetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle; 2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung 1. sind ,,neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; 2. ist ,,Hersteller" der im Fahrzeugbrief genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1). 3. ist ,,Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; 4. ist ,,Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; 5. ist ,,offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; 6. sind ,,offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; 7. ist ,,Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens; 8. ist ,,Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; 9. sind ,,Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; 10. ist ,,Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; 11. ist ,,Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 bestimmte Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit; dieses gibt die Stelle im Bundesanzeiger bekannt. Der Leitfaden wird von den Herstellern auch im Internet zur Verfügung gestellt. (2) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Händler und Hersteller haben den Leitfaden am Verkaufsort an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kunden) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen. Der Leitfaden kann mit Einverständnis des Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu vertreten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht verfügbar, kann die Verpflichtung nach Satz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehändigt wird. (4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle 1. Kunden auf deren Anforderung ein Leitfaden unentgeltlich zugesandt wird; die Zusendung kann von der vorherigen Zahlung der Versandkosten abhängig gemacht werden; 2. Händlern unverzüglich und unentgeltlich jeweils die Anzahl von Exemplaren des Leitfadens zur Verfügung gestellt wird, die notwendig ist, damit diese Händler ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen können; für die Zusendung können die Versandkosten in Rechnung gestellt werden. (5) Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf einführen, ohne Hersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils unverzüglich, spätestens zum Beginn eines jeden Quartals, die folgenden Angaben zu übermitteln: 1. Bezeichnungen der Modelle jeder Fabrikmarke, die sie in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Handel haben und ­ soweit bereits bekannt ­ im Restjahr sowie im folgenden Kalenderjahr in den Handel bringen werden, 2. zu den unter Nummer 1 genannten Modellen zusätzlich jeweils den Hubraum, die Leistung, die Getriebeart, den Kraftstofftyp, den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen. 12. ist ,,Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; 13. sind ,,elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; 14. ist ,,Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; 15. ist ,,Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; 16. sind ,,Typ", ,,Variante" und ,,Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG. §3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort (1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass 1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und 2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit die übrigen in Absatz 1 sowie in den Anlagen 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eingehalten werden. (3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. §4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen (1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt. Der Leitfaden ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 §5 Werbung (1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für 1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, 2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien; hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und Fernsehdienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen. (3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen. §6 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern 1039 diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen. §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4 oder 6 oder Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird, 2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder 5. entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe verwendet. §8 Weiterverwendung von Werbematerial Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden und die nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erforderlichen Form enthalten, können noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Mai 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen Abschnitt I Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen 1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4). Rechts oben auf dem Hinweis kann gegebenenfalls die Marke des Herstellers (Logo) oder die Fabrikmarke eingesetzt werden. 2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Soweit es einem Hersteller oder Händler aufgrund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich ist, den Hinweis in Farbdruck zu erstellen und erfolgen auch die anderen Angaben zum Fahrzeug am Verkaufsort nur in Schwarzweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck erstellt werden. Die Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird. 3. Nach der Überschrift ,,Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß Richtlinie 1999/94/EG" sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, Hubraum, Leistung, Getriebe und Kraftstoffart (z. B. Benzin, Diesel, Gas). 4. Anschließend sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert) und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs müssen sich durch einen größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben. 5. Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt werden: a) ,,Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt." b) ,,Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen." 6. Abschließend sind unter der Überschrift ,,Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG" folgende Informationen aufzunehmen: a) ,,Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas." b) ,,Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden." Abschnitt II Formblatt für den Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen*) *) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1041 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen Abschnitt I Aushang 1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein. 2. Die Angaben müssen gut lesbar sein. 3. Vertreibt ein Händler Personenkraftfahrzeuge mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten. 4. Der Aushang ist mit ,,Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben: ,,Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerte aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder bestellbaren Personenkraftwagen der Marke [N. N.]". 5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart (z. B. Benzin, Diesel, Gas) aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der offiziellen spezifischen CO2Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht. 6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben: ­ Das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung und Getriebe, ­ der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus, ­ die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus. 7. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 aufgeführten Hinweise können angegeben werden. 8. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in deutlich lesbarer Schriftgröße aufzunehmen. 9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Abschnitt II Elektronische Anzeige durch Bildschirm 1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er die Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang. 2. Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden. 3. Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Maßgaben: a) Es ist sicherzustellen, dass die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind. b) Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1) 1043 Leitfaden über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthält zumindest folgende Angaben: Teil I 1. Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sich durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige Benutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbesondere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten, vorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen Leerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast; 2. sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, einer möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen hierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei der Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltauswirkungen, gegründet auf aktuelle wissenschaftliche Nachweise und geltende Rechtsvorschriften; 3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Gemeinschaften für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels; 4. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden. Teil II 1. Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird mindestens einmal jährlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle enthält, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten oder ausgestellt werden; 2. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell ­ im Einzelnen konkretisiert durch Hubraum, Leistung und Getriebe ­ die Kraftstoffart, den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus; 3. für jede Kraftstoffart eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und der offiziellen spezifischen CO2Emissionen im kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten. Der Leitfaden soll das Format DIN A4 nicht überschreiten. 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 Anlage 4 (zu § 5) Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung Abschnitt I Werbeschriften 1. Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. 2. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. 3. Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich. Abschnitt II In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial 1. In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der folgende Hinweis enthalten sein: ,,Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem `Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei [... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...] unentgeltlich erhältlich ist." 2. Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Abschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend. 3. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Abschnitt III Elektronische, magnetische oder optische Speichermedien 1. Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss der nach Abschnitt II Nr. 1 erforderliche Hinweis ebenfalls gegeben werden. Der Hinweis kann dabei in gesprochener oder visueller Form erfolgen. 2. Abschnitt II Nr. 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.