Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 28 vom 22.06.2004  - Seite 1106 bis 1107 - Sechste Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

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1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 Sechste Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Vom 17. Juni 2004 Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15 einzusetzen." 2. Die Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" wird wie folgt geändert: a) Abschnitt II ,,Analysenverfahren" wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 101, 208, 307 und 411 werden aufgehoben. bb) In Nummer 302 wird die Spalte ,,Verfahren" wie folgt gefasst: ,,Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der Originalprobe: DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501 dieser Anlage Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in der Originalprobe: DIN 38409-H22 (Ausgabe Februar 2001)". cc) In Nummer 336 werden nach der Angabe ,,DIN 38407-F18 (Ausgabe Mai 1999)" die Wörter ,,nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage" angefügt. dd) Nummer 401 wird wie folgt gefasst: ,,Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Originalprobe DIN 38415-T 6 (Ausgabe August 2003)". ee) In Nummer 402 wird die Angabe ,,Daphniengiftigkeit GD" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD)" ersetzt. ff) In Nummer 403 wird die Angabe ,,Algengiftigkeit GA" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Algen (GA) ersetzt. gg) In Nummer 404 wird die Angabe ,,Bakterienleuchthemmung GL" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)" ersetzt. b) Abschnitt III ,,Hinweise und Erläuterungen" wird wie folgt geändert: aa) Nummer 505 wird aufgehoben. bb) In Nummer 506 werden die Zahlen ,,101," und ,,208," gestrichen. cc) In Nummer 509 wird die Angabe ,,und Nummer 411" gestrichen. 3. In den Anhängen 9 Teil C Abs. 1, 13 Teil C Abs. 1, 19 Teil C Abs. 1 Satz 1 und 2, 23 Teil C Abs. 1, 24 Teil C Abs. 1 und 3, 25 Teil C Abs. 1, 27 Teil C Abs. 1, 29 Teil C Abs. 1 und Teil F Nr. 1, 32 Teil C Abs. 1, 37 Teil C Abs. 1, 38 Teil C Abs. 1, 39 Teil C Abs. 1, 40 Teil C Abs. 1, 42 Teil C Abs. 1 und Teil F Abschnitt I und II jeweils Abs. 1, 43 Teil C Abs. 1, 46 Teil D Abs. 1 und 2, 48 Teil 11 Abs. 4, 51 Teil C Abs. 1, 56 Teil C und 57 Teil C wird jeweils die Angabe ,,Fischgiftigkeit (GF)" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)" ersetzt. 4. In den Anhängen 25 Teil C Abs. 6 und 54 Teil C wird die Angabe ,,Fischgiftigkeit von GF" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi" ersetzt. 5. In Anhang 40 Teil C Abs. 3 wird die Angabe ,,Fischgiftigkeit mit einem Verdünnungsfaktor GF = 2" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2" ersetzt. 6. In den Anhängen 27 Teil C Abs. 1, 31 Teil E Abs. 1 und 2 und 32 Teil D Abs. 2 wird jeweils die Angabe ,,Bakterienleuchthemmung (GL)" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)" ersetzt. 7. In den Anhängen 27 Teil C Abs.1 und 57 Teil C Abs. 1 und Teil D wird jeweils die Angabe ,,Daphniengiftigkeit (GD)" durch die Angabe ,,Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD)" ersetzt. 8. Anhang 22 Teil C Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Giftigkeit Giftigkeit gegenüber Fischeiern Giftigkeit gegenüber Daphnien GEi = 2 GD = 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 Giftigkeit gegenüber Algen Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GA = 16 GL = 32 GM = 1,5 1107 Angabe ,,vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)" ersetzt durch die Wörter ,,in der jeweils gültigen Fassung". 11. In den Anhängen 33 und 47 wird Teil C jeweils wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in die Tabelle folgende Zeile angefügt: ,,Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 des Teils C in Anhang 47 wird Absatz 3. 12. Anhang 48 Teil 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt." Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Abwasserverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2". Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe." 9. In den Anhängen 23, 27 und 51 wird jeweils Teil D Abs. 2 Nr. 1 wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten: Giftigkeit gegenüber Fischeiern Giftigkeit gegenüber Daphnien und Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4." GEi = 2, GD = 4 b) In Satz 2 wird das Wort ,,GF-Wertes" durch das Wort ,,GEi-Wertes" ersetzt. 10. In den Anhängen 25 Teil E Abs. 1, 38 Teil A Abs. 2 Nr. 3, 40 Teil E Abs. 1, 52 Teil A und 54 Teil E wird die Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juni 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n