Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 29 vom 25.06.2004  - Seite 1248 bis 1259 - Drittes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes

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1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes Vom 22. Juni 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ,,3. Vieh: folgende Haustiere: a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, Artikel 1 Änderung des Tierseuchengesetzes Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,1. Tierseuchen: Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf a) Tiere oder b) Menschen (Zoonosen) übertragen werden können; ,,2. Haustiere: vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische; 4. b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, c) Schafe und Ziegen, d) Schweine, e) Hasen, Kaninchen, f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), h) Kameliden; Fische: Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);". bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. cc) In Nummer 7 werden die Wörter ,,von denen aber anzunehmen" durch die Wörter ,,bei denen aber nicht auszuschließen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden aa) die Wörter ,,Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FriedrichLoeffler-Institut)" sowie bb) das Wort ,,Seuchen" durch das Wort ,,Tierseuchen" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden aa) das Wort ,,Seuchen" durch das Wort ,,Tierseuchen" sowie bb) das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch das Wort ,,Tierseuchenbekämpfung" ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,Das Friedrich-Loeffler-Institut" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) die Wörter ,,Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,Das Friedrich-Loeffler-Institut" sowie bbb) die Angabe ,,§ 17c Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der 1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, 2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen. Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen ferner tätig in der Funktion 1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist, 2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird. 4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden 1249 In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können." c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten. (4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht)." a) die Wörter ,,Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,Das Friedrich-Loeffler-Institut" sowie b) die Angabe ,,§ 17c Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 5. In § 6 Abs. 1 werden a) in Satz 1 Nr. 2 das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche", b) in Satz 2 das Wort ,,Seuchenerregern" durch das Wort ,,Tierseuchenerregern" sowie c) in Satz 3 das Wort ,,Süßwasserfische" durch das Wort ,,Fische" ersetzt. 6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch das Wort ,,Tierseuchenbekämpfung" ersetzt. 7. In § 7c Abs. 1 Nr. 2 werden a) das Wort ,,Süßwasserfischbestandes" durch das Wort ,,Fischbestandes" sowie b) das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" ersetzt. 8. In § 9 werden a) in Absatz 1 jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche", b) in Absatz 2 Satz 1 das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" sowie 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 14. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst: ,,c) Schutzmaßnahmen gegen die allgemeine Gefahr von Tierseuchen". 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen." b) In Absatz 3 werden aa) die Wörter ,,auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen," durch die Wörter ,,auf Tierhaltungen," sowie bb) die Wörter ,,eine Seuchengefahr" durch die Wörter ,,die Gefahr einer Tierseuche" ersetzt. 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung, insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen Proben; ,,2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh;". bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4, 4a und 4b ersetzt: ,,4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über den Viehbestand und den Personen- und Fahrzeugverkehr; 4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen; 4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder zeitweise beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung von Nachweisen über bisherige Beschäftigungen;". cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien;". dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Nachweisen" die Wörter ,, , auch durch die Untersuchung von Proben," eingefügt. ee) In Nummer 11 werden c) in Absatz 3 aa) die Wörter ,,und die Fischereiaufseher" durch die Wörter ,, , die Fischereiaufseher, die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klauenschneider" sowie bb) das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 9. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst: ,,b) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche". 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter ,,eines Seuchenausbruchs" durch die Wörter ,,des Ausbruchs einer Tierseuche" sowie bb) in Satz 3 aaa) jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" sowie bbb) die Wörter ,,eines Seuchenausbruchs" durch die Wörter ,,des Ausbruchs einer Tierseuche" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,anordnen und" durch die Wörter ,,anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Anordnungen" die Wörter ,,und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1" eingefügt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probenahmen und die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind." 12. In § 13 werden a) das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" sowie b) die Wörter ,,eines Seuchenausbruchs" durch die Wörter ,,des Ausbruchs einer Tierseuche" ersetzt. 13. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 aaa) nach dem Wort ,,Ladeplätze;" die Wörter ,,Regelung der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der bei einer Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen benutzten Behältnisse;" eingefügt sowie bbb) die Wörter ,,über die Reinigung und Desinfektion" durch die Wörter ,,über die Reinigung, Desinfektion, Behandlung, Verwertung und Beseitigung" ersetzt. ff) In Nummer 12 werden aaa) die Wörter ,,Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten" durch die Wörter ,,und Schlachtstätten", bbb) die Wörter ,,von den Schlachthöfen" durch die Wörter ,,von den Schlachtstätten" und ccc) das Wort ,,Schlachthöfe" durch das Wort ,,Schlachtstätten" ersetzt. gg) In Nummer 13 werden die Wörter ,,Ställen von Viehhändlern" durch die Wörter ,,Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen" ersetzt. hh) In Nummer 14 werden die Wörter ,,eine Seuchengefahr" durch die Wörter ,,die Gefahr einer Tierseuche" ersetzt. ii) In Nummer 14a werden nach dem Wort ,,können," die Wörter ,,Verbot oder Beschränkung der Abgabe und Beförderung solcher Futtermittel" eingefügt. Nach Nummer 18 wird folgende neue Nummer 19 eingefügt: ,,19. Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von Futtermitteln und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft;". kk) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und in ihr werden nach dem Wort ,,tierischer" die Wörter ,,und pflanzlicher" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,17 und 19" durch die Angabe ,,17, 19 und 20" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Süßwasserfischbestände" durch das Wort ,,Fischbestände" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Untersuchung" die Wörter ,,einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der notwendigen Proben" eingefügt. cc) In Nummer 2 werden aaa) das Wort ,,Süßwasserfische" durch das Wort ,,Fische" sowie bbb) das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" ersetzt. 1251 dd) In Nummer 3 wird das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" ersetzt. ee) In Nummer 5 wird das Wort ,,Süßwasserfische" durch das Wort ,,Fische" ersetzt. ff) In Nummer 6 wird das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" ersetzt. gg) In Nummer 7 wird die Angabe ,,17 und 19" durch die Angabe ,,17, 19 und 20" ersetzt. 17. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Seuche" wird jeweils durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. bb) Nach dem Wort ,,Viehbestände" werden die Wörter ,,oder die Bienenstände" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden aaa) das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" sowie bbb) das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. bb) In Buchstabe c wird das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden aa) jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt, bb) nach dem Wort ,,Viehbeständen" das Wort ,, , Bienenständen" eingefügt sowie cc) das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" ersetzt. 18. § 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Süßwasserfischbestände" durch das Wort ,,Fischbestände" ersetzt. b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Viehhaltungen und Brütereien" durch die Wörter ,,Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten" ersetzt. bb) In Buchstabe e werden das Wort ,,und" durch ein Komma und in Buchstabe f der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt: ,,g) über Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage des Betriebs und der Betriebsteile." jj) 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 ,,4. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde für die Abgabe und Anwendung von Impfstoffen, die im Einzelfall von einem Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere bezogen werden, soweit a) für die Behandlung ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff oder ein nach Nummer 2 zu erprobender Impfstoff für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht, b) der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zur Anwendung bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist, c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist." e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend." 20. In § 17d werden a) in Absatz 2 jeweils die Angabe ,,§ 17c Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 17c Abs. 1 Satz 3" sowie b) in Absatz 3 die Wörter ,,für die Zulassung des Mittels" durch die Angabe ,,nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils" ersetzt. 21. In § 17e Satz 1 werden die Wörter ,,für die Zulassung der Mittel" durch die Angabe ,,nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils" ersetzt. 22. In § 17h wird das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch die Wörter ,,Bekämpfung von Tierseuchen" ersetzt. 23. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst: ,,d) Schutzmaßnahmen gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche". 24. In § 18 wird das Wort ,,Seuchengefahr" durch die Wörter ,,Gefahr einer Tierseuche" ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entsprechend." 19. § 17c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn 1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder 2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden ist. Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur Erkennung von Tierseuchen durch das Anzeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezogener Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden." b) In Absatz 2 werden aa) die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt, bb) die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt sowie cc) folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend." c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden aaa) im einleitenden Satzteil die Wörter ,,für die Zulassung der Mittel" durch die Angabe ,,nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils", bbb) in Buchstabe b das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch das Wort ,,Tierseuchenbekämpfung" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch das Wort ,,Tierseuchenbekämpfung" sowie der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 25. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a ersetzt: ,,(2) Verbot oder Beschränkung des Personenoder Fahrzeugverkehrs innerhalb Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder 2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk, in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. (2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 26. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Verwertung, der Verbringung oder der Abgabe 1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper oder Körperteile, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, 2. der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper oder Körperteile und der von ihnen stammenden Erzeugnisse sowie 3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt worden ist und die für die Tierseuche empfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das Inland verbracht worden sind oder verbracht werden. (2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen für das Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich ist." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,ohne vorherige Bestellung" gestrichen. c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Süßwasserfische" durch das Wort ,,Fische" ersetzt. d) In Absatz 5 wird jeweils das Wort ,,Süßwasserfischen" durch das Wort ,,Fischen" ersetzt. 27. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Verbot oder Beschränkung 1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien Umherlaufens von Tieren oder des Auflassens von Tauben, 1253 2. der Benutzung bestimmter Weideflächen, 3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen, Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Tiere verschiedener Besitzer oder 4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren auf Straßen, Plätzen und Wegen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3. 28. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn 1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist oder 2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche empfängliche Tiere in das Inland verbracht worden sind. Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tierseuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt." 29. § 23 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut werden aa) nach dem Wort ,,diagnostischer" die Wörter ,,oder therapeutischer" eingefügt sowie bb) das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen." 30. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfänglich sind, wenn dies 1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, 2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder 3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich ist. 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 (3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, wenn dies 1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, oder 2. zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist." 34. In § 30 wird jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 35. Die Überschrift vor § 62 wird wie folgt gefasst: ,,3. Besondere Vorschriften für Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten". 36. Die §§ 62 bis 64 werden wie folgt gefasst: ,,§ 62 Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist. § 63 Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erscheinungen, die nach der Feststellung des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der behördlichen Beobachtung. § 64 Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden." 37. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Soweit Schlachtvieh in Frage kommt" durch die Wörter ,,Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 38. In § 66 werden a) in Nummer 2 das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" und b) in Nummer 5 die Wörter ,, , Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten" durch die Wörter ,,oder Schlachtstätten" ersetzt. 33. In § 29 werden a) das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt sowie b) nach dem Wort ,,Tiere" die Wörter ,, , ihrer Körper, Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse" eingefügt. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden aa) in den Sätzen 1 und 5 jeweils die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 oder 3" sowie bb) in Satz 2 das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. (6) Die zuständige Behörde kann ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend." 31. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Ställe, der Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel oder -behältnisse, der Straßen, Plätze und Wege sowie der Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, sowie Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Soweit erforderlich auch Reinigung und Entseuchung von 1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Gerätschaften, Transportmitteln oder sonstigen Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, und 2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sein können." 32. In § 28 werden die Wörter ,, , von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann" durch die Wörter ,,oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 39. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 3 068 Euro". bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. Gehegewild 1 000 Euro". b) In Absatz 2 werden 1255 aa) das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch das Wort ,,Tierseuchenbekämpfung" sowie bb) jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend." 42. In § 70 wird die Angabe ,,§ 69 Abs. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt. 43. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Beiträge" die Wörter ,,nach Satz 3" eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8. dd) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Bienen, je Volk 150 Euro". c) In Absatz 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 40. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Wörter ,, , Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten" durch die Wörter ,,oder Schlachtstätten" ersetzt. b) In Nummer 8 werden nach dem Wort ,,Wildtiere" die Wörter ,, , ausgenommen Gehegewild" angefügt. c) In Nummer 10 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt. d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere." 41. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das abschließende Wort ,, , oder" durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend." ,,Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu erheben." cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,Geflügel und Süßwasserfische" durch die Wörter ,,Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,, , Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser sowie sonstigen Schlachtstätten" durch die Wörter ,,oder Schlachtstätten" ersetzt. 44. Nach § 72c wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 72d In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c entsprechend." 45. In § 73 Abs. 3a Satz 2 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 46. In § 73a Satz 1 wird das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch die Wörter ,,Bekämpfung von Tierseuchen" ersetzt. 47. In § 74 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 48. § 75 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweismethoden anwendet oder". 49. In § 76 Abs. 2 werden a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe ,,§ 79 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3" sowie 1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 18 bis 30 sowie" durch die Angabe ,,§§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 78" das Wort ,,sowie" angefügt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. zur Einrichtung und zum Betrieb von Tierseuchenbekämpfungszentren." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht." 55. § 79a Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§ 63 bis 65,". 56. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a werden nach der Angabe ,,§ 17c Abs. 1 Satz 1" die Wörter ,,oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2" eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,(§ 27)" ein Komma eingefügt. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes." d) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind." 57. In § 81 Abs. 3 wird jeweils das Wort ,,Seuchenbekämpfung" durch das Wort ,,Tierseuchenbekämpfung" ersetzt. 58. In § 82 Satz 2 werden die Wörter ,,die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,das Friedrich-Loeffler-Institut" ersetzt. 59. § 84 wird wie folgt gefasst: ,,§ 84 Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind. Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen diese des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen." b) in Nummer 2 die Angabe ,,§ 79 Abs. 1, 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3" ersetzt. 50. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können 1. eine Anzeige über a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren, b) den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen, c) das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder d) die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie 2. eine behördliche Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen vorgeschrieben werden." 51. § 78a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Seuchen" durch das Wort ,,Tierseuchen" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden aa) das Wort ,,Süßwasserfische" durch das Wort ,,Fische" ersetzt sowie bb) nach den Wörtern ,,übertragbar sind," die Wörter ,,oder den Nachweis deren Erreger" eingefügt. 52. In § 78b werden a) das Wort ,,Seuchenausbruchs" durch die Wörter ,,Ausbruchs einer Tierseuche" sowie b) das Wort ,,Seuche" durch das Wort ,,Tierseuche" ersetzt. 53. Nach § 78b wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 78c Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind." 54. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 60. § 86 wird wie folgt gefasst: ,,§ 86 (1) Rechtsverordnungen nach 1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2, 2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2, 3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2 oder 5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 79 Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. (2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen." 1257 d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3; in ihm werden in Satz 1 die Wörter ,,zum Zweck der Beitragserhebung nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist" durch die Wörter ,,zu Zwecken 1. der Beitragserhebung, 2. der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz oder einem der Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder 3. der Gewährung von Leistungen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind und die der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit dienen, nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist" ersetzt. e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies 1. zur Mitwirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes erforderlich ist oder Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2001 (BGBl. I S. 1035) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die Wörter ,,Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verarbeitung und Nutzung elektronisch gespeicherter" durch die Wörter ,,Verwendung automatisiert verarbeiteter" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 und 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ,,Verwendung" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter ,,Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,verarbeiten und nutzen" durch das Wort ,,verwenden" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend." 4. In § 3 werden a) in Absatz 1 die Angabe ,,§§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter ,,Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" sowie b) in Absatz 2 die Angabe ,,§ 24g der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter ,,den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" ersetzt. Artikel 3 Weitere Änderung bundesrechtlicher Vorschriften §1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der 1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 §4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung § 23a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts". 2. Die Wörter ,,der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" werden durch die Wörter ,,des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" ersetzt. Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden a) die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" gestrichen und b) nach der Dienststellenbezeichnung ,,Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik" die Dienststellenbezeichnung ,,FriedrichLoeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" eingefügt. 2. In der Besoldungsgruppe B 5 der Besoldungsordnung B werden a) die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" gestrichen, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie" die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel" sowie die Amtsbezeichnung ,,Präsident und Professor des FriedrichLoeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" eingefügt. §5 Änderung der Tollwut-Verordnung In § 12 Abs. 3 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) werden die Wörter ,,der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" ersetzt. §2 Änderung des Gentechnikgesetzes In § 16 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, werden 1. in Satz 1 die Wörter ,,der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" und 2. in Satz 3 die Wörter ,,der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt. §6 Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt. §7 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung In § 14 Nr. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt. §8 Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 941), die durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes §3 Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) werden die Wörter ,,die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" durch die Wörter ,,Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit," ersetzt. 1259 Artikel 5 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Tierseuchengesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 §§ 4 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Juni 2004 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast