Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 30 vom 28.06.2004  - Seite 1314 bis 1317 - Verordnung über den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen

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1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 Verordnung über den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen Vom 22. Juni 2004 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet auf Grund ­ des § 5a Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 1 und des § 16 Abs. 6 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von denen § 5a Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), § 9 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert und § 16 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) eingefügt worden sind, § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, ­ des § 6 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch Artikel 110 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388): meinsame Erklärung geeinigt, so haben sie unverzüglich die Schlichtungskommission zur Entscheidung anzurufen und die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten. Die zuständige Behörde ist berechtigt, nach Ablauf der Monatsfrist ohne die gemeinsame Erklärung der Kammern ihrerseits die Schlichtungskommission anzurufen. (2) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 5 der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einigen, so kann die Schlichtungskommission von der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zur Entscheidung angerufen werden. (3) Das Anrufungsbegehren ist schriftlich in fünffacher Ausfertigung unter Darlegung der jeweiligen Auffassung und Beifügung der jeweils vorliegenden Akten einzureichen. §2 Verfahren Artikel 1 Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung §1 Beginn des Verfahrens (1) Haben sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme durch die zuständige Behörde auf die dort vorgesehene ge- (1) Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung des Vorsitzenden der Schlichtungskommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine Ermittlung des Sachverhalts durch die Schlichtungskommission findet nicht statt. Die Schlichtungskommission hat die zuständige Behörde über Mängel der Sachverhaltsermittlung und Verfahrensfehler zu unterrichten, die nach ihrer Auffassung bestehen, und ihr unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung ist die Schlichtungskommission berechtigt, die für die Begutachtung des Falles erforderlichen Unterlagen vom betroffenen Gewerbetreibenden und den beteiligten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 Kammern anzufordern. Dem betroffenen Gewerbetreibenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der betroffene Gewerbetreibende kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 67 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. §3 Verhandlung der Schlichtungskommission (1) Die Schlichtungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung. (2) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission kann einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur Teilnahme 1. im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern, der zuständigen Behörde sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt, 2. im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt. Zur mündlichen Verhandlung ist mit einer Frist von mindestens sieben Tagen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein einzuladen. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Verhandlung in geheimer Beratung. (3) Über jede Sitzung der Schlichtungskommission sowie jede mündliche Verhandlung der Schlichtungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat Ort und Tag der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten, wenn sich in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen ergeben haben. Zu den mündlichen Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden. (4) Die Sitzungsniederschrift oder die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. §4 Beschlüsse der Schlichtungskommission (1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. (2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend. §5 Entscheidung der Schlichtungskommission (1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die 1315 in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern. (2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung 1. im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen, 2. im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen. §6 Geschäftsstelle (1) Sitz der Schlichtungskommission Geschäftsstelle ist Berlin. und ihrer (2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Schlichtungskommission und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Artikel 2 Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung §1 Anlass und Zweck des Abrufverfahrens (1) Eine Handwerkskammer darf bei anderen Handwerkskammern im automatisierten Verfahren Daten abrufen, soweit dies erforderlich ist, um 1. bei einem Antrag auf Eintragung als Betriebsleiter in die Handwerksrolle festzustellen, ob der Antragsteller bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist und ob die beantragte Eintragung unzulässig ist, oder 2. bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein für ihren Bezirk in die Handwerksrolle eingetragener Betriebsleiter in weiteren Betrieben tätig ist, festzustellen, ob der Betriebsleiter bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist und ob die Eintragung in ihrem Bezirk als Betriebsleiter unzulässig ist. (2) Die abrufende Handwerkskammer darf zur Durchführung des Abrufes Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters und das Datum der Übernahme der Betriebsleitung übermitteln. § 2 Art der zu übermittelnden Daten Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist: 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 c) Folgende Nummern 13 bis 16 werden angefügt: Nr. Spalte I Spalte II 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters, 2. Datum der Übernahme der Betriebsleitung, 3. Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers, 4. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs, 5. Unternehmens- und Geschäftsgegenstand, 6. Betriebsgröße, 7. weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist. §3 Technisch-organisatorische Maßnahmen und Protokollierung (1) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen 1. die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, insbesondere durch Vergabe von Kennungen und Passwörtern an die zum Abruf berechtigten Handwerkskammern und die Datenendgeräte, und 2. gewährleisten, dass die Zulässigkeit der einzelnen Abrufe kontrolliert werden kann. Zur Gewährleistung dieser Kontrolle hat die übermittelnde Handwerkskammer den Tag und die Uhrzeit des Abrufes, die Kennung der abrufenden Handwerkskammer sowie die zur Durchführung des Abrufes verwendeten und die abgerufenen Daten zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufes trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu Anlass besteht. ,,13. 14. 15. Dachdecker Klempner Orthopädietechniker 16. Orthopädieschumacher Klempner Dachdecker Orthopädieschuhmacher (diabetesadaptierte Fußbettungen) Orthopädietechniker (diabetesadaptierte Fußbettungen)". Artikel 4 Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (EU/EWR-Handwerk-Verordnung ­ EU/EWR HwV)". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter ,,dass eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist" durch die Wörter ,,dass eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung zu erteilen ist" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Eine Bescheinigung zur Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht zu erteilen." Artikel 3 Änderung der Verordnung über verwandte Handwerke Die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: Nr. Spalte I Spalte II Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen § 21 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Rangstichtag von Bewerbern, die sich vor dem 1. Januar 2004 zur Meisterprüfung angemeldet haben, ist um die Zeit zwischen der bestandenen Gesellenprüfung und der Anmeldung, längstens drei Jahre, zurückzuverlegen. Dies gilt auch für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in den Jahren 2001, 2002 und 2003 bestanden, sich aber erst im Jahr 2004 zur Meisterprü- ,,4. Elektrotechniker Informationstechniker". b) Die Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis 12. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 fung angemeldet haben. Eine entsprechende Rückverlegung für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in einem früheren Jahr bestanden haben, ist in den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 möglich." 1317 Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Juni 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch