Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 32 vom 07.07.2004  - Seite 1410 bis 1413 - Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz HRegGebNeuOG)

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1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz ­ HRegGebNeuOG) Vom 3. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: register einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; 2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich; b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes); 5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25 000 Euro für den ersten und 12 500 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; 7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage. (2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 6. (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung Artikel 1 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 29 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 26, 26a und 27 werden aufgehoben. 2. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für Eintragungen in das Vereinsregister und bei der Beurkundung von Beschlüssen (§ 47) bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2. Die §§ 41a und 41b bleiben unberührt." 3. § 31a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Notar, der in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag bei Gericht einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte mitzuteilen, die bei seiner Kostenberechnung zu einem Abweichen des Geschäftswerts vom Einheitswert geführt haben und für die von dem Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung sind." 4. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 5. Nach § 41 werden folgende §§ 41a bis 41c eingefügt: ,,§ 41a Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handels- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro; 2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37 500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12 500 Euro; 3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50 000 Euro. (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25 000 Euro; 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50 000 Euro; 3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 12 500 Euro für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen; 4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25 000 Euro. (5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den Absätzen 1, 3 oder 4 bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der Anmeldung der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12 500 Euro. (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 3 000 Euro. § 41b Geschäftswert bei Anmeldungen zum Partnerschaftsregister Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt § 41a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend. § 41c Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften (1) § 41a Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat. (2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzu- 1411 setzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend. (3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss. (4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500 000 Euro." 6. § 79 wird wie folgt gefasst: ,,§ 79 Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister (1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handelsoder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz werden Gebühren nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und der Kosten für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz ist das einreichende Unternehmen verpflichtet." 7. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: ,,§ 79a Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch durch pauschale Ab- oder Zuschläge auf die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren bestimmt werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 12. In § 162 werden in der Überschrift die Wörter ,,im Land Berlin" gestrichen. Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festzusetzenden Gebühren berücksichtigt werden." 8. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben. 9. § 86 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 86 Anmeldungen und Anträge". b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 10. § 88 wird wie folgt gefasst: ,,§ 88 Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren (1) Für Löschungen nach den §§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2." 11. Nach § 131b wird folgender § 131c eingefügt: ,,§ 131c Beschwerden in bestimmten Registersachen (1) Für das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen, die sich auf solche Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 79a zu erheben sind, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die in der Rechtsverordnung für die Zurückweisung der Anmeldung vorgesehen ist, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die in der Rechtsverordnung für die Zurückweisung dieses Teils der Anmeldung vorgesehen ist. (2) Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die in einer Rechtsverordnung nach § 79a für die Zurücknahme der Anmeldung vorgesehen ist. Wird die Beschwerde nur teilweise zurückgenommen, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die in der Rechtsverordnung für die Zurücknahme dieses Teils der Anmeldung vorgesehen ist." 13. Nach § 163 wird folgender § 164 angefügt: ,,§ 164 Zusätzliche Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes (1) Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 79a fällig gewordenen Gebühren für alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft betreffenden Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister sind der Höhe nach durch die in dieser Rechtsverordnung bestimmten Gebührenbeträge begrenzt, soweit diese an ihre Stelle treten. Dabei sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 28. Februar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 2004 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Rückerstattung von Gebühren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits verjährt sind. (2) Rückerstattungsansprüche, die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen, können nur im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, es sei denn, die dem Rückerstattungsanspruch zugrunde liegende Zahlung erfolgte aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes. Eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz steht der Einlegung einer Erinnerung insoweit nicht entgegen, als der Rückerstattungsanspruch auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruht. (3) § 17 Abs. 2 findet in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung auf alle Rückerstattungsansprüche Anwendung, die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen. Rückerstattungsansprüche nach Absatz 1, die auf Zahlungen beruhen, die aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes geleistet worden sind, verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der endgültige Kostenansatz dem Kostenschuldner mitgeteilt worden ist." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Artikel 45 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 1. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Die Wörter ,,und für die Eintragung in das Handelsregister" werden gestrichen und die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4" wird durch die Angabe ,,§ 41a Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4" ersetzt. 1413 Hindernis entgegen, so hat der Richter innerhalb derselben Frist zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet auch über die erforderlichen Bekanntmachungen." Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Handelsregisterverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 125 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 3 Änderung der Handelsregisterverordnung § 25 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge verfügt der Richter. Über die Eintragung ist spätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 7 (§ 79a der Kostenordnung) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2004 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries