Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 33 vom 09.07.2004  - Seite 1476 bis 1478 - Dritte Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

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1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 Dritte Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung Vom 6. Juli 2004 Auf Grund des § 21b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 21b Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt: ,,4. die Erkundung, 5. die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,". b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. Artikel 1 Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,des Bundes nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes" durch die Wörter ,,zur Endlagerung radioaktiver Abfälle" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vorausleistungen werden von demjenigen erhoben, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist, wenn auf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist. Die Vorausleistungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Genehmigung nach Satz 1 zwar nicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnutzung der erteilten Genehmigung radioaktive Abfälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, angefallen sind. Wenn auf Grund einer genehmigten Tätigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfälle angefallen sind und sowohl nach Satz 2 ein ehemaliger Genehmigungsinhaber als auch nach Satz 1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber vorausleistungspflichtig sind, haften diese gesamtschuldnerisch." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nr. 1" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren (1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen. (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt. (3) Vorausleistungen werden erhoben 1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag), 2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe. Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem unverzinst erstattet." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Aufwand" die Wörter ,,im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,die" die Wörter ,,vorgesehenen oder" eingefügt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt verteilt: 1. für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung a) zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist, b) zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist, c) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist, 2. für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle a) zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist, b) zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist, c) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1477 ,,(3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach dem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. Soweit die Vorausleistungspflicht auf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt genehmigte Leistung zugrunde gelegt. Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird der Aufwand nach dem Verhältnis der bei den einzelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt angefallenen und voraussichtlich noch anfallenden radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Maßgebend für die Bestimmung der Daten über Leistungen nach Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezember des Vorjahres." c) Absatz 4 wird folgt gefasst: ,,(4) Die Verteilung des Aufwandes ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. Bei erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novellierung dieser Verordnung vorzunehmen." 7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefallen sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst." 8. § 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemessungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Vorausleistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 werden mit 3 Prozent über dem Basiszins nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird der Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002 nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzugerechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins bis zum Bemessungszeitraum 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung einbezogen." 9. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Bemessungszeiträume 1977 bis 2003 (1) Die Vorausleistungen für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 werden auf der Grundlage dieser Verordnung vom Bundesamt für Strahlenschutz neu berechnet und durch Verwaltungsakt festgestellt. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 ger für radioaktive Abfälle Morsleben erbracht und unter den Vorausleistungspflichtigen verteilt worden war. Die Festsetzung der für dieses Endlager auf Grund der Endlagervorausleistungsverordnung in ihrer Fassung vom 12. Juli 1990 erhobenen Vorausleistungen behält bis zu einer endgültigen Regelung Gültigkeit. (3) Für den Bemessungszeitraum 2003 werden die Vorausleistungen im Kalenderjahr 2004 nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben und der notwendige Aufwand nach § 6 verteilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2004 in Kraft. neu berechneten Vorausleistungen übersteigen, ist dieser Differenzbetrag unverzinst vom Bundesamt für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, diesen Vorausleistungspflichtigen zu erstatten. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen unterschreiten, ist dieser Differenzbetrag vom Bundesamt für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, von diesen Vorausleistungspflichtigen zu erheben. (2) Absatz 1 gilt nicht für den notwendigen Aufwand, der in den Jahren 1991 bis 1993 für das Endla- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Juli 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n