Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 36 vom 20.07.2004  - Seite 1645 bis 1653 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1645 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin*) Vom 15. Juli 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/ Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8. Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, 9. Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, 10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen, 11. Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, 12. Überwachen von Produktionsprozessen, 13. Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen, 14. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen, 15. Trocknen von Holz, 16. Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen, 17. Versenden von Erzeugnissen, 18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung, 19. Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2. (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1. Herstellen von Sägewerkserzeugnissen, 2. Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen, 3. Herstellen von Leimholzerzeugnissen, 4. Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen. §5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 §7 Berichtsheft erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinenund Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik: Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung von Holzerzeugnissen, Holzbauteilen oder Holzwerkstoffen unter Berücksichtigung der Produktqualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Optimieren von Arbeitsabläufen; 2. im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik: Beschreiben der Vorgehensweise beim Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen, Steuern von Produktionsabläufen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik §9 Abschlussprüfung 2. im Prüfungsbereich Maschinenund Anlagentechnik 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 120 Minuten, 120 Minuten, 60 Minuten. Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Bearbeiten eines Werkstückes unter Anwendung maschineller Bearbeitungstechniken sowie Sortieren und Stapeln von Holzerzeugnissen einschließlich einer Holzfeuchtemessung. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, zu bearbeiten. (5) In beiden Prüfungsteilen soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen von Holzerzeugnissen einschließlich Auswählen und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, Einrichten und Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen oder Produktionsanlagen sowie Sortieren und Vermessen von Holzerzeugnissen. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist die festgelegte Wahlqualifikationseinheit zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbwständig planen, die Arbeitszusammenhänge (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 2. Prüfungsbereich Maschinenund Anlagentechnik 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden. § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- 1647 schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin vom 19. August 1980 (BGBl. I S. 1524) und vom 30. April 2004 (BGBl. I S. 706) außer Kraft. Berlin, den 15. Juli 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch 1648 Anlage (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 19.­36. Monat 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1649 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 5 Umgang mit Informationsund Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen b) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten d) Branchen-Software nutzen, Daten Datenschutzvorschriften anwenden e) Daten aktualisieren und archivieren f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden sichern und 3*) 2*) 6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten d) Mengen auftragsbezogen ermitteln e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren f) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen g) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden h) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten i) technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen 3*) 2*) 7 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden b) auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden c) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden d) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen e) Messungen durchführen und dokumentieren, Messwerte berücksichtigen f) Ausbeuteberechnungen durchführen 2*) 5*) 8 Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden 4*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 c) Arbeitshilfen auf- und abbauen d) Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen Abfällen veranlassen 9 Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften und Verwendungszweck beurteilen b) Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen und dokumentieren c) Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren d) Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen 10 Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen auswählen b) handgeführte Maschinen einrichten und bedienen c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen e) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen f) Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen instand halten, Systemkomponenten austauschen, Reparaturarbeiten durchführen 11 Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Maschinenwerkzeuge nach unterscheiden und auswählen Verwendungszweck 8 5 8 4 6 b) Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten c) Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten d) Maschinenwerkzeuge lagern 12 Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und überwachen b) Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und dokumentieren c) Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozesse korrigieren d) Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlassen e) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Einstellungsparameter überwachen f) Fördervorgänge überwachen 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1651 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 3 13 Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) a) Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbezogen zuordnen und bereitstellen b) Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten c) Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen, besäumen und sortieren d) Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwertung vorbereiten e) Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sortieren und vermessen 14 14 4 14 Durchführen von Holzschutzmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen c) Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen 6 15 Trocknen von Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) a) Holzfeuchtemessungen durchführen b) Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen c) technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten, durchführen und dokumentieren 4 4 16 Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) a) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und materialgerecht lagern b) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen Transport vorbereiten c) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Holz und Rohmaterialien durchführen d) Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstapler, bedienen e) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Erzeugnissen durchführen 6 6 17 Versenden von Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) a) Erzeugnisse kennzeichnen b) Erzeugnisse kommissionieren und verpacken c) Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen d) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen 2 4 1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 3 18 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 18) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen d) Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren e) Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren 3*) 3*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 1653 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Herstellen von Sägewerkserzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnittprodukte erstellen und auswerten b) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengenund Güteausnutzung einschneiden a) Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und profilieren b) Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, kappen und endbearbeiten c) Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragen d) Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten und beschichten 16 2 Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) 16 3 Herstellen von Leimholzerzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten b) Lamellen herstellen und unter Beachtung von Pressdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimen c) Leimholzerzeugnisse endbearbeiten 16 4 Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) a) Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und zusammensetzen b) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten c) Holzwerkstoffe, insbesondere durch Schleifen und Formatieren, herstellen Pressen, 16 d) Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten