Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 38 vom 26.07.2004  - Seite 1742 bis 1747 - Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (34. ÄndG LAG)

621-1621-1-1621-1-LDV1622-1653-54139-1-4240-10
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (34. ÄndG LAG) Vom 21. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 4. § 6 wird wie folgt gefasst: Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Achter Abschnitt Härteleistungen §§ 301 ­ 301b". b) Die Angabe zum Zwölften Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich §§ 318 ­ 324". c) Die Angabe zum Dritten Titel des Dreizehnten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen §§ 345, 346". 1a. In § 4 Nr. 3 wird die Angabe ,,292" durch die Angabe ,,292c" ersetzt. 2. In § 4 Nr. 6 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. ,,§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr." 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Kredite Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund." 5a. In § 232 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,292" durch die Angabe ,,292c" ersetzt. 6. In § 233 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. 7. § 252 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen ist, trägt der Bund." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. § 258 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,aus dem Härtefonds" durch die Wörter ,,als Härteleistungen" ersetzt. 8a. § 276 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst: ,,Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird;". bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erlöschen des Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewährt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, erhält er für jede an diesem Tag versicherte Person einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro monatlich zur Fortsetzung der Krankenversicherung." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes beauftragt eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1. Für die Durchführung der Krankenbehandlung gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Entfällt die Krankenversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. Für die durch die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen werden; der verbleibende Betrag wird der Krankenkasse vom Bund erstattet." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 9. In § 278a wird Absatz 1 wie folgt geändert: 8b. § 276a wird aufgehoben. 8c. § 277a wird aufgehoben. 1743 a) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter ,,aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a)" durch die Wörter ,,nach §§ 301, 301a" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 10. In § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 werden im ersten Satzteil die Wörter ,,aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a)" durch die Wörter ,,nach §§ 301, 301a" ersetzt; im zweiten Satzteil werden die Wörter ,,aus dem Härtefonds" durch die Wörter ,,nach §§ 301, 301a" ersetzt. 11. In § 290 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz, Satz 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt; in Absatz 3 Satz 5 wird das dort zum ersten Mal genannte Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bundes" und das dort zum zweiten Mal genannte Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. 11a. § 292 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 11b. Dem Fünften Abschnitt wird folgender Fünfter Titel angefügt: ,,Fünfter Titel Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005 § 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt: 1. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt. 2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. 3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind. 1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 (2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind. (3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt, 1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monatlich ergeben würde, 2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats. § 292b Sterbegeld (1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6. § 292c Überleitungsvorschriften In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden 1. bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe, 2. bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge, 3. in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 284." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,, , 276a" gestrichen. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend." d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. 14. § 301a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Aus dem Härtefonds (§ 301)" durch die Wörter ,,Härteleistungen nach § 301" ersetzt; die Wörter ,,berücksichtigt werden" werden durch das Wort ,,erhalten" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend." 15. § 301b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,aus dem Härtefonds ein angemessener Ausgleich gewährt werden" durch die Wörter ,,der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 16. Die §§ 303 und 304 werden aufgehoben. 16a. In § 312 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt: ,,Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen." 17. § 313 wird aufgehoben. 18. § 316 wird aufgehoben. 19. In der Überschrift des Zwölften Abschnitts werden die Wörter ,,des Ausgleichsfonds" durch die Wörter ,,der Mittel für den Lastenausgleich" ersetzt. 20. § 318 wird aufgehoben. 12. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort ,,Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. 13. § 301 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter ,,aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds)" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Es" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 21. § 319 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 22. § 320 wird aufgehoben. 23. § 322 wird aufgehoben. 24. § 323 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden die Wörter ,,aus dem Ausgleichsfonds" gestrichen. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in den Nummern 1 und 3 jeweils die Wörter ,,aus dem Härtefonds" durch die Wörter ,,nach §§ 301, 301a" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf 5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen." 25. § 324 wird aufgehoben. 26. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort ,,zuzustellen" ein Punkt eingefügt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. 27. In § 332a Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter ,,gegen den Ausgleichsfonds" gestrichen. 28. In § 338 wird das Wort ,,können" durch das Wort ,,kann" ersetzt und die Wörter ,,und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds" gestrichen. 29. § 339 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung." 29a. § 343 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente". b) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Ausgleichsamt" die Wörter ,,das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1," eingefügt. 32. § 349 wird wie folgt geändert: 1745 c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1." d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a." 30. In der Überschrift des Dritten Titels des Dreizehnten Abschnitts werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. 31. In § 345 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. a) In Absatz 3a Satz 3 wird das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. b) In Absatz 3c Satz 4 wird das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bundes" ersetzt. 33. § 350d wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Ausgleichsfonds" durch die Wörter ,,des Bundes" und die Wörter ,,den Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds" durch die Wörter ,,den Bund" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Ausgleichsfonds" jeweils durch das Wort ,,Bund" ersetzt; die Wörter ,,oder Soforthilfefonds" werden gestrichen. 34. In § 351 werden nach dem Wort ,,Bundesausgleichsamtes" das Komma und die Wörter ,,des Kontrollausschusses und des Ständigen Beirats" gestrichen. 35. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds" gestrichen. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,oder des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds" gestrichen. 36. In § 365 Satz 2 werden die Wörter ,,aus dem Ausgleichsfonds" durch die Wörter ,,vom Bund" ersetzt. 37. In § 251 Abs. 3 Satz 2, § 276 Abs. 3 Satz 2, § 277 Abs. 1 Satz 3, § 292 Abs. 4 letzter Satz wird jeweils das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. 38. In § 350a Abs. 2 Satz 1 und § 350b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bundes" ersetzt. 1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland Artikel 5 Änderung des Reparationsschädengesetzes Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt geändert: 1. § 41 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben. Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1249), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: 1a. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,292" durch die Angabe ,,292c" ersetzt. 2. § 47 Abs. 4 wird aufgehoben. § 48 wird aufgehoben. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,292" durch die Angabe ,,292c" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Leistungen aus dem Härtefonds" durch das Wort ,,Härteleistungen" ersetzt. c) In Nummer 7 werden in dem Klammerzusatz das Komma und die Angabe ,,303" gestrichen. d) Nummer 8 wird gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Saarland leistet an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saarland." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Ausgleichsfonds" gestrichen. 3. 4. Artikel 6 Änderung des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes Das Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 74 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,in den Ausgleichsfonds" durch die Wörter ,,an den Bund" ersetzt. 2. § 28 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz § 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in den Ausgleichsfonds" durch die Wörter ,,an den Bund" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. 3. In § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bund" ersetzt. 4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Ausgleichsfonds" durch das Wort ,,Bundes" ersetzt. Artikel 6a Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes Artikel 4 Änderung des Feststellungsgesetzes In § 23 Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Kontrollausschusses" gestrichen. Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Satz 1 wird die Angabe ,, , 276a" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Laufende Beihilfe nach dem 31. Dezember 2005 Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend." Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus- 1747 gleichsgesetz können auf Grund der Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 8c und 11a Buchstabe b tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel