Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 38 vom 26.07.2004  - Seite 1763 bis 1775 - Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1763 Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 21. Juli 2004 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 2003, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (nationale Obergrenze) und 2. der Betrag, um den die nationale Obergrenze nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung für das Jahr 2006 erhöht wird (zusätzlicher Betrag) jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen. (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu können. §4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen). (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert gekürzte zusätzliche Betrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die Aufteilung nach Satz 1 durchzuführen. §5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie (1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt. (2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet: 1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet: a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen: aa) Sonderprämie für männliche Rinder, bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen, Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz ­ BetrPrämDurchfG) §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. §2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie (1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt. (2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region. §3 Nationale Reserve und Härtefälle (1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind 1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 cc) Schlachtprämie für Kälber sowie dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages, der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt. §6 Anpassung der Zahlungsansprüche (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. (2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden 1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und 2. der jeweilige regionale Zielwert um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz gekürzt. (3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche. §7 Verarbeitung und Nutzung von Daten Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um den Referenzbetrag, einschließlich des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages, nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de b) Schaf- und Ziegenfleisch, c) Trockenfutter und d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages. 2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen. 3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt. (3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem 1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird, 2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird. (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag festgesetzt. Er besteht im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten zusätzlichen Betrages aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe von 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und von 49,99756 vom Hundert der MilchErgänzungszahlung. (5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich der jeweiligen zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge, unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2, einschließlich des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages nach Absatz 4, wird dabei nach Maßgabe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1765 Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Aufteilung der nationalen Obergrenze auf die Regionen Region Anteil in % an der nationalen Obergrenze Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 7,6415 19,5759 7,2890 4,1383 8,1426 15,3998 9,2753 3,2023 0,3723 5,8358 7,4846 6,5564 5,0862 Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 2) Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen Wertverhältnis sonstige förderfähige Flächen Dauergrünland Region Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0,178 0,297 0,254 0,145 0,194 0,391 0,392 0,175 0,192 0,209 0,158 0,262 0,180 1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S ­ Z)] wobei: Yt : Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr S : Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009) Z : Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr) xt : Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr Der Faktor xt hat folgende Werte: für das Jahr 2009: 1,00 für das Jahr 2010: 0,90 für das Jahr 2011: 0,70 für das Jahr 2012: 0,40 ab dem Jahr 2013: 0,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1767 Artikel 2 Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz ­ DirektZahlVerpflG) §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/ 1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit die Rechtsakte 1. die Gewährung von Direktzahlungen a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung) sowie b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand binden, 2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, vorsehen und 3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen im Fall der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen. (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. §2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen (1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt, hat für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen 1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu führen, 2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich a) des Schutzes des Bodens vor Erosion, b) des Erhaltes der organischen Substanz im Boden, c) des Erhaltes der Bodenstruktur, d) der Instandhaltung der Flächen zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, 3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird. Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Januar 2009 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden Anforderungen auszurichten haben. (2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt, darf für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht beseitigen. (3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten. (4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen 1. nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften oder 2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzengesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen. (5) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist. §3 Erhaltung von Dauergrünland Jedes Land hat dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem Gebiet der Anteil des Dauergrünlandes an seiner gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung 1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist. (6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt werden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie übermittelt worden sind. (7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. §5 Ermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sachgerecht durchzuführen, 1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, 3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Ackerlandes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege der betroffenen Flächen, 4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2, 5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Fall der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für eine ganz oder teilweise Versagung der Direktzahlungen, 6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen gilt entsprechend. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind 1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln, 2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnahmen näher zu bestimmen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bleibt unberührt. §4 Datenschutz (1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen vor Ort ausgewählt worden sind. (2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der VorOrt-Kontrolle verwenden. (3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine Direktzahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-OrtKontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen. (4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden übermitteln den Prämienbehörden 1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzahlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von Direktzahlungen nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien und b) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen vor Ort, 2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kontrollen, die stattgefunden haben, um den mengenmäßigen Umfang zu dokumentieren. Der Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthält keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten. (5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, soweit dies Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Vomhundertsatzes verringert hat, 2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird, 3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen, 4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen, 5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeitpunkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen. (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. §2 Datenabgleich 1769 (1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Behörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungsbehörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämienbehörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um 1. eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge durchzuführen, insbesondere um Doppelförderungen zu verhindern, 2. ein System der Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen einzurichten oder 3. die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu überprüfen. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. flächenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 2. Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 3. Daten, die für die Erstellung eines einheitlichen Systems zur Erfassung von Betriebsinhabern, die einen Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich sind, 4. betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind, 5. Daten, die zur Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind, 6. sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um die Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zu gewährleisten. (3) Die Prämienbehörden verarbeiten und nutzen die ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automatisierten Abgleichs. (4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. §3 Auskunft an den Betroffenen § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesbeauf- Artikel 3 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für landwirtschaftliche Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten-Gesetz ­ InVeKoSDG) §1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elektronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durchführung und Kontrolle von Direktzahlungen und Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu gestalten sind. 1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen". b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Anhang II" durch die Angabe ,,Anhang I" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. bb) Am Ende der Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ein- und Ausfuhr Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes 1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder tragten für den Datenschutz die für den Datenschutz zuständigen Kontrollbehörden der Länder treten, soweit der Auskunftsanspruch sich gegen Behörden der Länder richtet. §4 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren oder technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung und -nutzung zu regeln hinsichtlich 1. der Errichtung eines einheitlichen Systems für die Identifizierung der Betriebsinhaber nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Durchführung des Flächendatenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz des geografischen Informationssystems nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 3. der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, 4. des Informationssystems zwischen Fachüberwachungsbehörden und Prämienbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 5. der Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, um die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 wenn einer der Tatbestände der Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist; 2. über die Ausfuhr a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, b) für die Überführung von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung, c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Begriffsbestimmung ,,Abschöpfungen" sowie die sie betreffenden Zeilen werden gestrichen. b) In den die Begriffsbestimmungen ,,Ausfuhrabgaben" und ,,Ausfuhrerstattungen" betreffenden Zeilen wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von 1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei a) Ausfuhrerstattungen, b) Produktionserstattungen, c) Übergangsvergütungen, d) Denaturierungsprämien, e) Nichtvermarktungsprämien, f) Erzeuger- und Käuferprämien, g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen, h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren, i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation, j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, l) Beihilfen für private Lagerhaltung, 1771 m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden, o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs, p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel, q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden, r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken, 2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 9" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i" ersetzt. c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen." 6. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) nach dem Wort ,,Marktordnungswaren" die Wörter ,,oder Direktzahlungen", bbb) nach dem Wort ,,Referenzmengen" die Wörter ,,oder -beträgen", ccc) nach dem Wort ,,Höchstmengen" die Wörter ,,oder -beträgen sowie nationaler Reserven" und ddd) nach dem Wort ,,Marktordnungsmaßnahmen" die Wörter ,,oder von Direktzahlungen" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Mengen" die Wörter ,,oder Beträge" eingefügt. 1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 14. In § 15 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Marktordnungswaren" die Wörter ,,oder Direktzahlungen" eingefügt. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,besitzt" die Wörter ,,oder Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 5." c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. d) Dem Absatz 5 wird der Wortlaut des bisherigen Absatzes 6 angefügt. e) Absatz 6 wird aufgehoben. 16. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 17. In § 19 wird das Wort ,,Abschöpfungen," gestrichen. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach dem Komma am Ende das Wort ,,und" eingefügt. cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort ,,und" gestrichen. dd) Nummer 5 wird aufgehoben. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 19. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 20. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 8. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." 9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, 1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und 2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu regeln. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend." 10. In § 11 werden nach dem Wort ,,trägt" die Wörter ,, , soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen," eingefügt. 11. In § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Marktordnungswaren" die Wörter ,,oder Direktzahlungen" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." 13. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vergünstigungen" die Wörter ,,sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß, b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind." 22. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort ,,Abschöpfungen," gestrichen. 23. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden aa) die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 2" und bb) die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) In Nummer 5 werden aa) die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" und bb) die Wörter ,,sich die Waren noch nicht im freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft befinden" durch die Wörter ,,es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt" ersetzt. 24. In § 29 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 25. § 30 wird aufgehoben. 26. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Zuständig ist für die Durchführung von 1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung, 2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle. 31. § 36 wird wie folgt geändert: 1773 (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen 1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r und § 29 die Marktordnungsstelle bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 27. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,zuständigen" gestrichen. 28. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Marktordnungswaren" die Wörter ,,oder Direktzahlungen" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,oder teilgenommen hat" die Wörter ,,oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat" eingefügt. 29. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Abschöpfungen," gestrichen. 30. In § 35 wird das Wort ,,, Abschöpfungen" gestrichen. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Marktordnungswaren" die Wörter ,,oder Direktzahlungen" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Marktordnungswaren" die Wörter ,,oder Direktzahlungen" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1," die Angabe ,,§ 9a Abs. 1 Satz 1," und nach dem Komma am Ende das Wort ,,oder" eingefügt. cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. dd) Nummer 5 wird aufgehoben. d) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe ,,Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe ,,Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. 32. § 37 Abs. 5 wird aufgehoben. 1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 33. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 und in Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort ,,Regelungen" die Wörter ,,im Sinne des § 1 Abs. 2" eingefügt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 34. In § 39 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 35. In § 40 Abs. 1 werden a) nach den Wörtern ,,Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen" die Wörter ,,nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" eingefügt und b) jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 36. Nach § 40 wird folgender Achter Abschnitt angefügt: ,,Achter Abschnitt § 41 Rechtsverordnungen (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden. (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit die Länder zuständig sind für die Durchführung von Vorschriften über Kosten der Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie diese durch Landesrecht ersetzen." Artikel 6 Änderung weiterer bundesrechtlicher Vorschriften (1) In Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (2) In § 261 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch § 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (3) In § 4 Nr. 3 Halbsatz 2 des Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2688) werden nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (4) § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 417) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden a) nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt und b) die Wörter ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2. In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (5) In § 9 der Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044) werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (6) In § 13a Satz 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (7) In § 3 der Hopfen-Einfuhrverordnung vom 14. Januar 1997 (BGBl. I S. 14) werden in Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 jeweils nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (8) In § 11 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die durch die Verordnung vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (9) In § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), die zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden Artikel 5 Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes §1 Das Modulationsgesetz vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben. §2 Für Direktzahlungen, die für die Kalenderjahre 2003 und 2004 gewährt worden sind oder gewährt werden, ist das in § 1 genannte Gesetz weiter anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1. die Angabe ,,Doppelbuchstabe aa" gestrichen und 2. nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (10) In § 18 der Getreide-Ausfuhr- und -VerarbeitungsÜberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 593), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (11) In § 11 der Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (12) In der Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003 (BGBl. I S. 1010) werden in § 2 Abs. 2 und in § 5 im Satzteil vor Nummer 1 jeweils nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. (13) In § 2 Abs. 1 der EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, werden in den Nummern 1, 2 und 3 jeweils nach dem Wort ,,Marktorganisationen" die Wörter ,,und der Direktzahlungen" eingefügt. 1775 Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 6 Abs. 4 bis 13 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel