Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 38 vom 26.07.2004  - Seite 1776 bis 1790 - Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze

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1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze*) Vom 21. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesärzteordnung Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaates der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union", nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" das Wort ,,sind" durch die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und nach den Wörtern ,,Dienstleistungen im Sinne des Artikels" die Angabe ,,60 des EWG-Vertrages" durch die Angabe ,,50 des EG-Vertrages" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. bbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,praktische Ausbildung in" das Wort ,,Krankenanstalten" durch die Wörter ,,Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung" und nach dem Wort ,,hat" das Komma durch einen Punkt ersetzt. ccc) Nummer 5 wird aufgehoben. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union", nach den Wörtern ,,gilt als Ausbildung im Sinne der" die Angabe ,,Nummern 4 und 5" durch die Angabe ,,Nummer 4" und nach den Wörtern ,,eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,der Europäischen" die Wörter ,,Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten" durch die Wörter ,,Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür" ersetzt. dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt." ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu Sätzen 5 und 6. ff) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) anzupassen." gg) In Satz 6 werden nach den Wörtern ,,nach dem in Satz" die Angabe ,,2 oder 3" durch die Angabe ,,2, 3 oder 4", nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt und nach den Wörtern ,,die den Mindestanforderungen des" die Wörter ,,Artikels 1 der Richtlinie 75/ 363/EWG" durch die Wörter ,,Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 hh) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Ist die Voraussetzung nach" die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. bb) In Satz 4 wird nach dem Wort ,,bis" die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,6" ersetzt. cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/16/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, ebenso wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die Prüfung einzubeziehen. In den Fällen von Satz 5 ist die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,Absatz 1 Satz 1" die Angabe ,,Nummern 4 und 5" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. bb) In Satz 4 wird nach der Angabe ,,Absatz 1 Satz" die Angabe ,,2 bis 5" durch die Angabe ,,2 bis 6" ersetzt. cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,praktischen Kenntnisse" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Fähigkeiten" die Wörter ,,und Fertigkeiten" eingefügt. 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1777 c) In Absatz 3 Satz 6 werden nach den Wörtern ,,Auswahl der Krankenhäuser" die Wörter ,,für die praktische Ausbildung im letzten Jahr des Medizinstudiums" durch die Wörter ,,und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,abgelegt werden," die Wörter ,,sowie die Anrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztlichen Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" gestrichen. f) In Absatz 6 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt und nach den Wörtern ,,die zuständigen Behörden entsprechend" die Wörter ,,Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG" durch die Wörter ,,Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,,Nr. 4 oder 5" durch die Angabe ,,Nr. 4" und nach den Wörtern ,,Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder" die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,6" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,wenn die" die Wörter ,,Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde" durch die Wörter ,,festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist" ersetzt. a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,nachträglich" die Wörter ,,eine der Voraussetzungen" durch die Wörter ,,die Voraussetzung" ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Zweifel bestehen, ob die" das Wort ,,Voraussetzungen" durch das Wort ,,Voraussetzung" und nach den Wörtern ,,noch erfüllt" das Wort ,,sind" durch das Wort ,,ist" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 1057)" die Wörter ,,oder die 1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951" eingefügt. bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,des Grundgesetzes" die Wörter ,,oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, 2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wobei § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 Anwendung finden, 3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen. Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines den Unionsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung." bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und nach dem Wort ,,Ausländer" die Wörter ,, , noch Personen sind, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3 erfüllen," eingefügt. 7. § 10b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,", nach den Wörtern ,,Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt, nach den Wörtern ,,oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2" die Angabe ,,in § 3 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe ,,in § 3 Abs. 1 Satz 6" und nach den Wörtern ,,im Sinne des" die Wörter ,,Artikels 60 des EWG-Vertrages" durch die Wörter ,,Artikels 50 des EG-Vertrages" ersetzt. b) In Absatz 4 werden jeweils nach den Wörtern ,,der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Die Entscheidungen nach" die Wörter ,,§ 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit" und nach den Wörtern ,,in dem der Antragsteller" die Wörter ,,die ärztliche Prüfung abgelegt oder" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,in Verbindung mit Satz 2," wird die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,4 und 6" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 10 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt." b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,kann eine Erlaubnis" die Wörter ,,nach Absatz 4" durch die Wörter ,,zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist," ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 9. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3" die Wörter ,,der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist," eingefügt. 10. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,eine ärztliche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4 und 5" die Wörter ,,der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist," eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,eine Erlaubnis" die Wörter ,,für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4" durch die Wörter ,,nach § 10 Abs. 1, mit der sie entsprechend einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1779 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, eine achtzehnmonatige Tätigkeit in abhängiger Stellung absolvieren können" ersetzt. 11. § 14b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,dem nach § 3 Abs. 1 Satz" die Angabe ,,2 oder 3" durch die Angabe ,,2, 3 oder 4" ersetzt und nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Mindestanforderungen des Artikels" die Wörter ,,1 der Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975 (ABl. EG 1975 Nr. L 167 S. 14)" durch die Wörter ,,23 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)" ersetzt. 1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 12. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Belgique/ België/Belgien ­ Diploma van arts ­ Diplôme de docteur en médecine 1. De universiteiten/les universités 2. De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française Lékáfiská fakulta univerzity v âeské republice Medicinsk universitetsfakultet Vysvûdãení o státní rigorózní zkouce 1. Autorisation som læge, udstedt af Sundhedsstyrelsen og 2. Tilladelse til selvstændigt virke som læge (dokumentation for gennemført praktisk uddannelse), udstedt af Sundhedsstyrelsen âeská republika Diplom o ukonãení studia ve studijním programu veobecné lékafiství Danmark Bevis for bestået lægevidenskabelig embedseksamen Deutschland 1. Zeugnis über die Ärztliche Prüfung 2. Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war Zuständige Behörden 1. Bescheinigung über die Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum 2. ­ Eesti Diplom arstitea duses õppekava läbimise kohta I Tartu Ülikool 1. I µ 2. µ , µ µ µ España Título de Licenciado en Medicina y Cirugía Diplôme d'Etat de docteur en médecine Primary qualification Diploma di laurea in medicina e chirurgia Ministerio de Educación y Cultura/El rector de una Universidad Universités Competent examining body Certificate of experience Università Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia France Ireland Italia µ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle 1781 Zusätzliche Bescheinigung Latvija Lietuva Çrsta diploms Auktojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktà gydytojo kvalifikacijà UniversitÇtes tipa augstskola Universitetas Internat ros paÏymòjimas, nurodantis suteiktà medicinos gydytojo profesin´ kvalifikacijà Certificat de stage Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en médecine, chirurgie et accouchements Általános orvos oklevél (doctor medicinae universae, abbrev.: dr. med. univ.) Lawrja ta' Tabib tal-Medicina u l-Kirurgija Jury d'examen d'Etat Magyarország Egyetem Malta Universita` ta' Malta . Certifikat ta' registrazzjoni - mahrug millKunsill Mediku Nederland Österreich Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd artsexamen Faculteit Geneeskunde 1. Urkunde über die Verleihung 1. Medizinische Fakultät des akademischen Grades einer Universität Doktor der gesamten Heilkunde 2. Österreichische (bzw. Doctor medicinae Ärztekammer universae, Dr. med. univ.) 2. Diplom über die spezifische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztdiplom Polska Dyplom ukoczenia studiów wyszych na kierunku lekarskim z tytulem ,,lekarza" 1. Akademia Medyczna 2. Uniwersytet Medyczny 3. Collegium Medicum Uniwersytetu Jagielloskiego Universidades Lekarski Egzamin Pastwowy Portugal Carta de Curso de licenciatura em medicina Diploma comprovativo da conclusão do internato geral emitido pelo Ministério da Saúde Slovenija Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ,,doktor medicine/doktorica medicine" Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,doktor medicíny" (,,MUDr.") Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/ medicine licentiatexamen Univerza Slovensko Vysoká skola Suomi/Finland 1. Helsingin yliopisto/ Helsingfors universitet 2. Kuopion yliopisto 3. Oulun yliopisto 4. Tampereen yliopisto 5. Turun yliopisto Todistus lääkärin perusterveydenhuollon lisäkoulutuksesta/ examensbevis om tilläggsutbildning för läkare inom primärvården Sverige Läkarexamen Universitet Bevis om praktisk utbildning som utfärdas av Socialstyrelsen United Kingdom Primary qualification Competent examining body Certificate of experience". 1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde land und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Dezember 1976 der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,beigetretenen Mitgliedstaaten" die Wörter ,,wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür" und nach den Wörtern ,,Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1) anzupassen." ee) In Satz 5 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" die Wörter ,,Wirtschaftsgemeinschaft und" durch die Wörter ,,Union oder" ersetzt, nach den Wörtern ,,Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. ff) In Satz 6 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach Maßgabe dieses Gesetzes" die Wörter ,,oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaates der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union", nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" das Wort ,,sind" durch die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und nach den Wörtern ,,Dienstleistungen im Sinne des Artikels" die Angabe ,,60 des EWGVertrages" durch die Angabe ,,50 des EG-Vertrages" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt, nach der Angabe ,,Nummer 4" die Wörter ,,und 5" gestrichen und nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch- gg) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde." b) In Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt: ,,Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/ 686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, ebenso wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die Prüfung einzubeziehen. In den Fällen von Satz 5 ist die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend." c) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Wörtern ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 2 bis 6" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 7" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Bundesminister für Gesundheit" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. 4. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Eine nach § 2" die Angabe ,,Abs. 1 Satz 2," gestrichen und nach den Wörtern ,,wenn die" die Wörter ,,Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde" durch die Wörter ,,festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist." ersetzt. 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,nachträglich" die Wörter ,,eine der Voraussetzungen" durch die Wörter ,,die Voraussetzung" ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Zweifel bestehen, ob die" das Wort ,,Voraussetzungen" durch das Wort ,,Voraussetzung" und nach den Wörtern ,,noch erfüllt" das Wort ,,sind" durch das Wort ,,ist" ersetzt. 6. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,erlässt" die Wörter ,,der Bundesminister für Gesundheit" durch die Wörter ,,das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt. 1783 7. In § 11 wird nach den Wörtern ,,kein Versagungsgrund nach" die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 1057)" die Wörter ,,oder die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951" eingefügt. bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,des Grundgesetzes" die Wörter ,,oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. cc) Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, 2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wobei § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 Anwendung finden, 3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen. Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines den Unionsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung." b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" 1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 ersetzt und nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und nach dem Wort ,,Ausländer" die Wörter ,, , noch Personen sind, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3 erfüllen," eingefügt. ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt." c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern ,,Erlaubnis zur" das Wort ,,vorübergehenden" gestrichen. 9. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaates der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt, nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt und nach den Wörtern ,,im Sinne des Artikels" die Angabe ,,60 des EWG-Vertrages" durch die Angabe ,,50 des EG-Vertrages" ersetzt. b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaates der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt, nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt, nach den Wörtern ,,Mitgliedstaat der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt." 11. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen." 12. § 18 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,,1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,". 13. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. b) In Satz 3 wird nach den Wörtern ,,im Sinne des" die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 14. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4) Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle 1785 Zusätzliche Bescheinigung Belgique/ België/Belgien ­ Diploma van tandarts ­ Diplôme de licencié en science dentaire 1. De universiteiten/les universités 2. De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française Vysvûdãení o státní rigorózní zkouce âeská republika Diplom o ukonãení studia ve Lékáfiská fakulta univerzity studijním programu zubní lékafiství v âeské republice (doktor zubního lékafiství, Dr. med. Dent.) Danmark Bevis for tandlægeeksamen (odontologisk kandidateksamen) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung Diplom hambaarstiteaduse õppekava läbimise kohta Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitetsfakultet Zuständige Behörden Tartu Ülikool µ El rector de una Universidad Universités Universities/Royal College of Surgeons in Ireland Autorisation som tandlæge, udstedt af Sundhedsstyrelsen Deutschland Eesti España France Ireland Título de Licenciado en Odontología Diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)/Bachelor of Dental Surgery (BDS)/Licentiate in Dental Surgery (LDS) Diploma di laurea in Odontoiatria e Protesi Dentaria Italia Università Diploma di abilitazione all'esercizio dell'odontoiatria e protesi dentaria Rezidenta diploms par zobÇrsta pïcdiploma izgl¥t¥bas programmas pabeiganu, ko izsniedz universitÇtes tipa augstskola un ,,SertifikÇts" ­ kompetentas iestÇdes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokÇrtojusi sertifikÇcijas eksÇmenu zobÇrstniec¥bÇ Latvija ZobÇrsta diploms µ UniversitÇtes tipa augstskola 1786 Land Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Lietuva Auktojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktà gydytojo odontologo kvalifikacijà Universitetas Internat ros paÏymòjimas, nurodantis suteiktà gydytojo odontologo profesin´ kvalifikacijà Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire Fogorvos oklevél (doctor medicinae dentariae, abgekürzt: dr. med. dent.) Lawrja fil-Kirurgija Dentali Universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades ,,Doktor der Zahnheilkunde" Dyplom ukoczenia studiów wyszych z tytulem ,,lekarz dentysta" Jury d'examen d'Etat Magyarország Egyetem Malta Nederland Universita` ta' Malta Faculteit Tandheelkunde Österreich Medizinische Fakultät einer Universität 1. Akademia Medyczna 2. Uniwersytet Medyczny 3. Collegium Medicum Uniwersytetu Jagielloskiego Faculdade/Institutos Superiores Univerza Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic zobozdravnik/ zobozdravnica Lekarsko ­ Dentystyczny Egzamin Pastwowy Polska Portugal Slovenija Carta de Curso de licenciatura em medicina dentária Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ,,doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine" Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu ,,doktor zubného lekárstva" (,,MDDr.") Hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinto/odontologie licentiatexamen Slovensko Vysoká skola Suomi/Finland 1. Helsingin yliopisto/ Helsingfors universitet 2. Oulun yliopisto 3. Turun yliopisto Terveydenhuollon oikeusturvakeskuksen päätös käytännön palvelun hyväksymisestä/ Beslut av Rättsskyddscentralen för hälsovården om godkännande av praktisk tjänstgöring Endast för examensbevis som erhållits före den 1 juli 1995, ett utbildningsbevis som utfärdats av Socialstyrelsen Sverige Tandläkarexamen Universitetet i Umeå Universitetet i Göteborg Karolinska Institutet Malmö Högskola United Kingdom Bachelor of Dental Surgery (BDS or B.Ch.D.)/Licentiate in Dental Surgery Universities/Royal Colleges". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,gleichgestellten Hochschule (Universität)," die Wörter ,, wobei das letzte Jahr des Studiums" durch das Wort ,,das," ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2 bis 5. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Prüfung nach Absatz 2" die Angabe ,,Nr. 6" durch die Angabe ,,Nr. 5" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und zehn Monaten nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August." c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die letzten beiden Monate des Studiums dienen der Nachbereitung der praktischen Ausbildung. Absätze 2 bis 6 finden hierauf keine Anwendung. Fehlzeiten in den letzten beiden Monaten werden angerechnet." 3. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern ,,Erster Hilfe" die in Klammern gesetzte Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Krankenpflegedienst" die in Klammern gesetzte Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 5. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Famulatur" die in Klammern gesetzte Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. 6. In § 8 wird nach den Wörtern ,,Die in § 1 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,Nr. 6" durch die Angabe ,,Nr. 5" ersetzt. 7. In § 9 wird nach den Wörtern ,,Die nach § 1 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,Nr. 6" durch die Angabe ,,Nr. 5" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,nach § 1 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,Nr. 6" durch die Angabe ,,Nr. 5" ersetzt. 1787 b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern ,,über die" das Wort ,,erfolgreiche" eingefügt. 9. Die §§ 34 bis 38 werden aufgehoben. 10. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und". bb) In Nummer 7 wird nach den Wörtern ,,Ärztliche Prüfung" das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Satz 2 bis" die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,6" und nach den Wörtern ,,an Stelle" die Wörter ,,der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 und 8" durch die Wörter ,,des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7" ersetzt. bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt und nach den Wörtern ,,Ausbildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4" die Angabe ,,und 5" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. 10a. Nach § 43 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird ab dem 1. Oktober 2006 durchgeführt." 1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. 6. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,ärztliche Vorprüfung" die Wörter ,,oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens zweijährigen Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405)" eingefügt. 7. In Anlage 2a zu § 24 Abs.1 letzter Satz wird nach der Angabe ,,Gemäß § 22 Abs. 5 der" das Wort ,,Prüfungsordnung" durch das Wort ,,Approbationsordnung" ersetzt. 8. In Anlage 3a zu § 31 Abs. 2 wird nach den Wörtern ,,Gemäß § 30 Abs. 2 der" das Wort ,,Prüfungsordnung" durch das Wort ,,Approbationsordnung" ersetzt. 10b. In Anlage 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einzelleistungsnachweise" die Wörter ,,mit der Note ... " eingefügt. 10c. In Anlage 7 und 8 werden jeweils nach Satz 1 folgende Wörter eingefügt: ,,Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ... ". 10d. In Anlage 7 Satz 2 werden nach dem Wort ,,erhalten" die Wörter ,,und damit die mündlich-praktische Prüfung bestanden/nicht bestanden" eingefügt. 11. Anlage 13 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,Bestimmungen der" das Wort ,,Prüfungsordnung" durch das Wort ,,Approbationsordnung" ersetzt. 2. In § 8 wird nach den Wörtern ,,soweit diese" das Wort ,,Prüfungsordnung" durch das Wort ,,Verordnung" ersetzt. 3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: ,,§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden." 4. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,das bei Summen" die Wörter ,,bis 50 ,,sehr gut", von 51 bis 84 ,,gut" " durch die Wörter ,,unter 51 ,,sehr gut", von 51 bis unter 85 ,,gut" " ersetzt. 5. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Ausbildung des Antragstellers" die Wörter ,, , der keine endgültig nicht bestandene zahnärztliche Prüfung nach dieser Verordnung vorausgegangen sein darf," eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaates der Europäischen" das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt und nach den Wörtern ,,über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. Artikel 5 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 8 wird aufgehoben. 2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Soweit und solange die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Regelungen nicht umgesetzt sind, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Rechtsverordnung zu bestimmen, dass wegen der nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Kosten zwischen Krankenhäusern mit und Krankenhäusern ohne Ausbildungsstätten ein Ausgleich stattfindet und dass hierzu ein Teil dieser Kosten in den Pflegesätzen der Krankenhäuser ohne solche Ausbildungsstätten angemessen berücksichtigt wird." 1. § 4 wird wie folgt geändert: 1789 a) In der Überschrift wird das Wort ,,Befristete" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 1057)" die Wörter ,,oder die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Grundgesetzes" die Wörter ,,oder mit einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt," eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und 2. Ehegatte oder Kind unter 21 Jahren eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, oder Kind eines solchen Staatsangehörigen ist, dem dieser Staatsangehörige Unterhalt gewährt und der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt. Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und Kinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. § 3 gilt entsprechend." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Personen mit einer Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 2a haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen Ausübung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist." 2. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: ,,§ 4 Abs. 2a Satz 3 bleibt unberührt." Artikel 5a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes In § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird in Absatz 14 folgender Satz angefügt: ,,Soweit Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht durch die Abrechnung eines Zuschlags gedeckt werden, sind diese Mehrkosten in die Berechnung der Zuschläge für das Jahr 2005 einzubeziehen." Artikel 5b Änderung der Bundespflegesatzverordnung In § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 4 Nr. 8 folgender Halbsatz angefügt: ,,wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Gesamtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005 mit Wirkung nur für dieses Jahr einzubeziehen;". Artikel 6 Änderung des Krankenpflegegesetzes Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe ,,des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG" durch die Angabe ,,des Anhangs zur Richtlinie 77/452/EWG" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 2" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Psychotherapeutengesetzes Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. 1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis studium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten. (2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen Jahr keine Anwendung. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte und die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Artikel 10 Übergangsregelung (1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr MedizinInkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt