Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 39 vom 28.07.2004  - Seite 1857 bis 1858 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1857 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. (2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. §4 Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des NettoMehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln. §5 Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken. Artikel 1 Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz ­ AlkopopStG) §1 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke ­ auch in gefrorener Form ­ , die ­ aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen, ­ einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen, ­ trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und ­ als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen. (3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind. §2 Steuertarif Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20° C: 5 550 Euro. §3 Besteuerung, Steuerverfahren (1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen." 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht werden,". 2. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende neue Nummer 11a eingefügt: ,,11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,". Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht." 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,vorzuzeigen oder" die Angabe ,, , mit Ausnahme von Zigarettenpackungen," eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Zigaretten," gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen beträgt bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet 17 Stück. Ein Stückverkauf ist unzulässig." 3. In § 30 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2" gestrichen. 4. § 31 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den Artikel 4 Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von Artikel 2 dürfen alkoholhaltige Süßgetränke, die nach den vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, noch drei Monate nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 in den Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b dürfen Zigarettenpackungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b geltenden Vorschriften hergestellt wurden, noch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b in den Verkehr gebracht werden. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt