Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 39 vom 28.07.2004  - Seite 1859 bis 1860 - Elftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1859 Elftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Sicherheit" durch die Wörter ,,wesentlichen Sicherheitsinteressen" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die ­ Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln oder ­ Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind, oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind." 2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,bis 7" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 2 angefügt: ,,2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine Meldepflicht verbunden mit einer Ermächtigung der Bundesregierung besteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf der Frist wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf keine anderweitige Entscheidung trifft." Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2004 (BAnz. S. 15 581), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt: ,,§ 52 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 AWG (1) Der Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen, das ­ Güter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt oder ­ Kryptosysteme herstellt, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind, durch einen Gebietsfremden oder ein gebietsansässiges Unternehmen, an dem ein Gebietsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, ist vom Erwerber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gebietsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gebietsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten." 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. 2. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. entgegen § 52 Abs. 1 einen ausländischen Erwerb nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit meldet oder gegen eine Untersagungsverfügung nach § 52 Abs. 2 verstößt, oder". Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t