Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 39 vom 28.07.2004  - Seite 1861 bis 1864 - Erstes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1861 Erstes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen). (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge aus 1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, 2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. (3) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach § 5 Abs. 4a aufgeteilt. (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3 durchzuführen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages folgende Beträge festgesetzt: 1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird, und 2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maß- Artikel 1 Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 2a Zahlungen für Hopfenerzeugergemeinschaften Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten." 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind 1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, (angepasste nationale Obergrenze), 2. die Summe aus den Beträgen, um die die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2006 a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie und nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 b) erhöht wird, (erster Erhöhungsbetrag) und 3. der Betrag, um den die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2010 wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zweiter Erhöhungsbetrag) jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen." 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 gabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird. (4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region aufgeteilten zweiten Erhöhungsbetrages ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt." c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages" durch die Wörter ,,der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a" ersetzt. 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht." 6. In § 7 werden die Wörter ,,den Referenzbetrag, einschließlich des zusätzlich betriebsindividuellen Betrages," durch die Wörter ,,die Beträge" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) die Wörter ,,zusätzlichen betriebsindividuellen" gestrichen und bbb) nach dem Wort ,,Beträge" die Wörter ,,nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, werden dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend." *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: 1863 ,,Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Aufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen Region Anteil in % an der angepassten nationalen Obergrenze Baden-Württemberg Bayern Brandenburg und Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Hamburg Thüringen 8. In Anlage 2 werden in der dritten Spalte a) die Angabe ,,0,178" durch die Angabe ,,0,177" und b) die Angabe ,,0,297" durch die Angabe ,,0,296" ersetzt. 9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: 7,6017 19,6701 7,2815 4,1374 8,1409 15,3941 9,2730 3,1693 0,3723 5,8367 7,4850 6,5504 5,0876". ,,Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S ­ Z)] wobei: Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag) Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr) xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr Der Faktor xt hat folgende Werte: für das Jahr 2009: für das Jahr 2010: für das Jahr 2011: für das Jahr 2012: 1,00 0,90 0,70 0,40 ab dem Jahr 2013: 0,00". 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom 1. August 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast