Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 39 vom 28.07.2004  - Seite 1865 bis 1867 - Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz VerkLG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1865 Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz ­ VerkLG) Vom 23. Juli 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht § 1 Zweck § 2 Anwendung § 3 Leistungsarten § 4 Leistungspflichtige § 5 Verpflichtungsbescheid § 6 Leistungsdauer § 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger § 8 Auskunftspflicht § 9 Entschädigung § 10 Härteausgleich § 11 Zustellungen § 12 Verwaltungsvorschriften § 13 Bußgeldvorschriften § 14 Strafvorschriften § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten § 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 17 Inkrafttreten §2 Anwendung (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn der Bundestag dies verlangt. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. §3 Leistungsarten (1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden: §1 Zweck (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen 1. im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags, 2. bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist, 3. zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder 4. im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen für den Fall, dass der Bedarf nach diesen Verkehrsleistungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. (2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig. 1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen), 2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind, 3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme. (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen, 2. Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme, 3. Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen, 4. Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen. 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 §4 Leistungspflichtige 4. das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs. (3) Bei in Deutschland registrierten Wasser- und Luftfahrzeugen sowie bei zur Führung der Bundesflagge berechtigten Seeschiffen, die sich im Ausland befinden, sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt. (4) Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Bedarfsträger. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden. §8 Auskunftspflicht (1) Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck erforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. §9 Entschädigung Leistungen nach diesem Gesetz sind in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Bedarfsträger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 10 Härteausgleich (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden: 1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen, 2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, 3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören. (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen. (3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. §5 Verpflichtungsbescheid (1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 oder 3 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. §6 Leistungsdauer Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend. §7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger (1) Der Bund ist der Bedarfsträger; er kann auf der Grundlage dieses Gesetzes bei den zuständigen Behörden Leistungen zu Gunsten eines Leistungsempfängers anfordern. (2) Zuständige Behörden sind 1. das Bundesamt für Güterverkehr auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, 2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt, 3. das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luftfahrt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. § 11 Zustellungen Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch 1. in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder 2. durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. § 12 Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften. § 13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 14 Strafvorschriften 1867 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2. eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen. § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 und 3 genannte zuständige Behörde. § 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben 1. § 10 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen vom 29. Mai 1974 (BGBl. I S. 1257), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). § 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe