Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 40 vom 31.07.2004  - Seite 1933 bis 1938 - Elfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1933 Elfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 23. Juli 2004 Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente); 3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);". b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. April 2003 (BGBl. I S. 521), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a bis 3c eingefügt: ,,3a.Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind; *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EU Nr. L 138 S. 40), 2. Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 195 S. 32), 3. Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EU Nr. L 114 S. 18). ,,b) Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,". bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,zweiter" die Worte ,,und dritter" eingefügt. 2. In § 2a werden a) in der Überschrift nach dem Wort ,,zweiter" die Worte ,,und dritter" und b) im Wortlaut der Vorschrift nach dem Wort ,,Generation" die Worte ,,und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte ,,außer Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation" durch die Worte ,,oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach den Worten ,,aus Zertifiziertem Saatgut" die Worte ,,erster Generation" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. bei Zertifiziertem Saatgut dritter Generation, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst." b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt: ,,(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen 1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert, 2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert nicht übersteigt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht." 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe ,,Verbundsorte" und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden, 2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe ,,weibliche Komponente" oder ,,männliche Komponente" und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte." b) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,". 11. In § 33 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. ,,geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b." 12. § 48a wird aufgehoben. 13. Anlage 2 wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird." 4. In § 5 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind." 5. In § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte." 6. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden." 7. In § 12 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. (1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen." 8. In § 13 werden die Worte ,,oder auf elektronischem Wege" gestrichen. 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten ,,Hybridsorten von Roggen" die Worte ,,oder Raps" eingefügt. a) In den Nummern 1.1.1 und 3.1.1 werden in den jeweiligen Spalten 3 der Tabelle nach den Worten ,,Zertifiziertes Saatgut" jeweils die Worte ,, , Zertifiziertes Saatgut erster Generation" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 b) Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt gefasst: ,,3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, davon Ackerfuchsschwanz, Flughafer, Flughaferbastarde und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen 3 10 Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps monözischem Hanf anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen 14. Anlage 3 wird wie folgt geändert: 1935 200 100". 10 30 30 500 5 000 300". 1 000". 400 200". a) aa) In den Tabellen zu den Nummern 1.1 und 3.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 jeweils nach der Angabe ,,Z = Zertifiziertes Saatgut" die Angabe ,,Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation" eingefügt. bb) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.16, 5.1.6 und 5.1.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe ,,Z" durch die Angabe ,,Z-1" ersetzt. b) In Nummer 1.3.4 wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3 10 3 5". c) Nach Nummer 4.1.2 werden folgende Nummern 4.1.3 und 4.1.4 angefügt: ,,4.1.3 Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 höchstens betragen: Basis- Zertifiziersaatgut tes Saatgut (v.H.) (v.H.) 1 2 3 c) In Nummer 2.2.2 werden die Worte ,,in größerem Ausmaß" gestrichen. d) In den Nummern 2.2.3 und 3.2.3 werden vor dem Wort ,,Bakterien" jeweils die Worte ,,von parasitischen" eingefügt. e) In Nummer 3.1.1 wird das Wort ,,Hornschotenklee" durch das Wort ,,Hornklee" ersetzt. f) In den Nummern 3.1.2 und 3.1.4 werden jeweils die Zeilen beginnend mit ,,H" gestrichen. g) In Nummer 3.1.14 wird in Spalte 3 der das Zertifizierte Saatgut erster Generation und das Zertifizierte Saatgut zweiter Generation betreffenden Zeile die Angabe ,,85" durch die Angabe ,,80" ersetzt. h) Nummer 4.2.2 wird wie folgt gefasst: ,,4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt." 4.1.3.1 Inzuchtlinien 4.1.3.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als a) männliche Komponente b) weibliche Komponente 4.1.4 0,1 0,1 0,2 0,3 1,0 i) Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst: ,,4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt." j) In der Tabelle zu Nummer 5.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 nach der Angabe ,,Z = Zertifiziertes Saatgut" die Angabe ,,Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation" und nach der Angabe ,,Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation" die Angabe ,,Z-3 = Zertifiziertes Saatgut dritter Generation" eingefügt. k) In Nummer 5.1.2 wird dem Wort ,,Raps" der Fußnotenhinweis ,,9)" angefügt. Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v.H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v.H. betragen." d) In Nummer 4.3.1.1 wird Buchstabe c wie folgt gefasst: ,,c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: ,,3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung ,,Zertifiziertem Saatgut" die Worte ,,erster Generation", ,,zweiter Generation" oder ,,dritter Generation" anzufügen." l) In Nummer 5.1.5 wird in Spalte 2 die Angabe ,,Z" durch die Angabe ,,Z-1, Z-2" ersetzt. m) In Nummer 5.1.8 wird in Spalte 2 nach der Angabe ,,Z-2" jeweils die Angabe ,, , Z-3" angefügt. n) Der Tabelle zu Nummer 5.1 wird nach Fußnote 8) folgende Fußnote angefügt: ,,9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v.H. c) In Fußnote 4 werden die Worte ,,und Zertifiziertem Saatgut" durch die Worte ,,erster und" ersetzt. 17. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett) Certified Seed (blue label) Semences certifiées (étiquette bleue)" Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v.H. Zertifiziertem Saatgut 90,0 v.H. Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden." o) Nummer 6.2.1 wird durch folgende Nummern 6.2.1 und 6.2.2 ersetzt: ,,6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. 6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt." p) Nummer 7.2.1 wird durch folgende Nummern 7.2.1 und 7.2.2 ersetzt: ,,7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. 7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt." 15. In Anlage 4 Nr. 3.1 wird das Wort ,,Hornschotenklee" durch das Wort ,,Hornklee" ersetzt. 16. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: ,,1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium1)". wird durch die Angabe ,,*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett) Certified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label) Semences certifiées, Semences certifiées de 1ière génération (étiquette bleue)" ersetzt. b) Die Angabe ,,*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Etikett) Certified Seed 2nd generation (red label) Semences certifiées de 2ème génération (étiquette rouge)" wird durch die Angabe ,,*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Generation (rotes Etikett) Certified Seed 2nd or 3rd generation (red label) Semences certifiées de 2ème ou 3ème génération (étiquette rouge)" ersetzt. 18. In Anlage 8 wird Nummer 3.5 wie folgt gefasst: ,,3.5 bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie: ,,erster Generation", ,,zweiter oder ,,dritter Generation" Generation" ,,1st generation", ,,2nd generation" oder ,,3rd generation" ,,de 1ière génération", ,,de 2ème génération" oder ,,de 3ème génération". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 Artikel 2 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung 1937 Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 7 wird die Angabe ,,Anlage 3 Nr. 1b" durch die Angabe ,,Anlage 3 Nr. 1a" ersetzt. 2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ,,aus ungefärbtem Weißblech" gestrichen. 3. In Anlage 2 werden die Nummern 1.2 bis 1.4 durch folgende Nummern 1.2 und 1.3 ersetzt: ,,1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen: davon Viren, die schwere Viruskrankheiten hervorrufen können v.H. der Probe Kategorie Klasse Viren insgesamt v.H. der Probe Vorstufenpflanzgut Basispflanzgut EWG 1 / S EWG 2 / SE EWG 3 / E 2 2 4 4 1 2 2 2 1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v.H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v.H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein." 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 3 wird die Zahl ,,20" durch die Zahl ,,25" ersetzt und in Satz 4 werden die Worte ,,28 mm; bei Sorten mit einem Längenindex (hundertfache mittlere größte Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von 200 und mehr" gestrichen. b) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird Nummer 1.2.1.11a wie folgt gefasst: ,,1.2.1.11a x Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) Festulolium (Hybride aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium)". Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Saatgutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juli 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung Alexander Müller