Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 41 vom 05.08.2004  - Seite 2027 bis 2030 - Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2027 Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften Vom 30. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §3 Passives Wahlrecht zum Personalrat Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Als Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt auch die Beschäftigung in einem Kooperationsbetrieb. §4 Inhaltsübersicht Artikel 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG) Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Wehrsoldgesetzes Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG) §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist. §2 Aktives Wahlrecht zum Personalrat Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt. Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten (1) Gehören Soldatinnen und Soldaten einer Dienststelle an, in der sie nach den §§ 48 ff. des Soldatenbeteiligungsgesetzes einen Personalrat wählen, gelten für ihr aktives und passives Wahlrecht die §§ 2 und 3. (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar. §5 Schwerbehinderte Menschen (1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt. 2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 §8 Weitergeltung von Dienstvereinbarungen Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden. §9 Anhängige Verfahren Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bundesministerium der Verteidigung oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftigten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss. (2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte. §6 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. (2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten. (3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. § 58a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: §7 Übergangsmandat (1) Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle nimmt in dem Kooperationsbetrieb die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen und in dem Kooperationsbetrieb nicht bereits ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. (2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen, nimmt derjenige Personalrat das Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen Wahlberechtigten stammen. (3) Das Übergangsmandat endet, sobald im Kooperationsbetrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen hat. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen. ,,Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen." 2. § 69 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden." 3. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ,,Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist ­" die Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr" eingefügt. b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosivund Betriebsstoffe" die Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 c) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Amtes für Wehrgeophysik" gestrichen. d) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Finanzen" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr" eingefügt. 2029 b) Dem Abschnitt 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind." c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich." bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich." cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Abschnitt 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt 1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 352,50 Euro monatlich, 2. für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 270,00 Euro monatlich, 3. für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 232,50 Euro monatlich, 4. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 183,75 Euro monatlich, 5. für Lufttransportbegleiter 112,50 Euro monatlich, 6. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 105,00 Euro monatlich und 7. für Angehörige der Sondergruppe 86,25 Euro monatlich. Artikel 3 Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom Bundesministerium der Verteidigung für die Gemeinschaftsverpflegung veranschlagten Beschaffungskosten (Naturalkosten)." 2. In § 8a Abs. 2 wird die Angabe ,,(Angehörige der Einsatzreserve)" gestrichen. 3. § 8b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt: 1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, 2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird. Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend." 4. § 8g Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt wären." 5. Die Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,bei einem ununterbrochenen Aufenthalt" durch die Wörter ,,für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts" und die Angabe ,,bei mindestens 24-stündigem Aufenthalt" durch die Angabe ,,für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts" ersetzt. 2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht anzuwenden." als Bergführer der Bundeswehr eingesetzt sind oder". Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. e) Abschnitt 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t