Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 41 vom 05.08.2004  - Seite 2054 bis 2057 - Siebente Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

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2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Siebente Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 27. Juli 2004 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002" durch die Angabe ,,Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003," ersetzt. cc) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002" durch die Angabe ,,Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003" ersetzt. dd) Die Nummern 6, 7 und 8 werden gestrichen. ee) In Nummer 9 wird die Angabe ,,Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/ 93" durch die Angabe ,,Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden, 3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 2003 (BGBl. I S. 518), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 5, 1999 Nr. L 105 S. 32)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1)" sowie die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. EG Nr. L 356 S. 12)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (ABl. EU Nr. L 344 S. 1)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat." 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 26 Unterabs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 27 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, 3. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt, 4. entgegen Artikel 28 Abs. 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen, 5. entgegen Artikel 28 Abs. 3 oder 4 Unterabs. 1 oder Artikel 29 Satz 2 mit einem Fischereifahrzeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurückkehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig anläuft, 6. entgegen Artikel 29 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 7. entgegen Artikel 30 Abs. 3 ein Logbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen Artikel 30 Abs. 4 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet, 9. entgegen Artikel 31 Satz 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt, 10. ohne Genehmigung nach Artikel 32 eine Umladung vornimmt, 11. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 12. entgegen Artikel 36 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt anlandet oder 14. entgegen Artikel 38 Abs. 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt." 8. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2055 b) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2341/2002" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2287/2003" ersetzt. c) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Artikel 6" durch die Angabe ,,Artikel 8" ersetzt. d) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 6 Abs. 2" durch die Angabe ,,Artikel 8 Abs. 3" ersetzt. e) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Artikel 7" durch die Angabe ,,Artikel 9" ersetzt. f) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2 Satz 2" ersetzt, das Wort ,,oder" gestrichen und am Ende ein Komma gesetzt. g) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6 Satz 2 eine Heringsanlandung zum Verkauf für den menschlichen Verzehr anbietet,". h) Es werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: ,,6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1.1.1 ein Zugnetz ohne ein dort vorgesehenes Fluchtfenster verwendet, 7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4, 5, 7, 8, 10 Satz 1, Nr. 11.1, 13 oder 17 Buchstabe b in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten den Fischfang betreibt, Sandaal anlandet oder an Bord behält, ohne spezielle Fangerlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt oder die für die Fischerei auf Schellfisch genannten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt." i) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 12.6 Unterabs. 1 oder Nr. 12.7 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 eine Menge von frischem oder gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 15 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt, 3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt." 1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder 2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 21 Satz 1 einer beförderten Menge einer dort genannten Art eine Kopie einer dort genannten Erklärung nicht beifügt." 5. § 23 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 23 Durchsetzung von Bestimmungen zum Fang von Haien Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Haifischflossen an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Haifischflossen, die entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 an Bord abgetrennt, an Bord mitgeführt, umgeladen oder angelandet wurden, zum Verkauf anbietet, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 die dort genannten Teile der Haifische ins Meer zurückwirft oder 4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 über das dort genannte Gewicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt." 6. § 24 erhält folgende Fassung: ,,§ 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 das dort genannte Dokument den dort genannten Behörden nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art einführt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 bei der Ausfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt, 4. § 16 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes und außerhalb des Hafens aufhält, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 oder Nr. 15 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7 Unterabs. 3 zwei Fanggeräte einsetzt, 4. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt, 5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 7. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 16 ohne die dort genannte Genehmigung mit dem Entladen beginnt, 8. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 19 Kabeljau mit anderen Arten gemischt aufbewahrt oder die Behältnisse mit Kabeljau im Laderaum nicht getrennt von anderen Behältnissen verstaut oder 9. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder Besitzer vorsätzlich oder fahrlässig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII erforderlichen Angaben nicht beifügt oder 7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt." 7. Folgender neuer § 25 wird angefügt: ,,§ 25 Zuständigkeit Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen." Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung 2057 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 27. Juli 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung Alexander Müller