Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 43 vom 17.08.2004  - Seite 2140 bis 2142 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milch

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2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milch Vom 9. August 2004 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 15 Satz 1 und § 31 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 § 12 Satz 2 der Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900) wird aufgehoben. Artikel 2 Die Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 5 wird der Punkt am Satzende gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: ,, ; bis dahin ist für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle der bisherige Betriebssitz maßgebend." 3. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Angebote und Nachfragegebote". 4. Die §§ 10 und 11 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 10 Gleichgewichtspreis (1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Übertragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient der Festlegung derjenigen Anlieferungs-Referenzmengen, die im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins übertragen werden. (2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises werden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, vermindert und die verbleibenden Anlieferungs-Referenzmengen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umgerechnet. (3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem 1. nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist, 2. nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Angebote und Nachfragegebote ermittelt werden und 3. nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten eine Endberechnung vorgenommen wird. (4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten AnlieferungsReferenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt. (5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus und sind bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet. (6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 4 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen AnlieferungsReferenzmengen die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten AnlieferungsReferenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend, soweit sich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist. (7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor der Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen über den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren. § 10a Festlegung der Übertragungen (1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus. (2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen AnlieferungsReferenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet. (3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet. § 11 Übertragungsverfahren (1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern. (2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins nicht zum Zuge kommenden Anbieter und Nachfrager sind von der Verkaufsstelle entsprechend zu unterrichten. 2141 (3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleichgewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter zuständigen Landesstellen und demjenigen Käufer, an den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat, 1. den Gleichgewichtspreis, 2. die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und 3. die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge mit. Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, entfällt die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer. (4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüglich dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle und der zuständigen Landesstelle mitzuteilen. (5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekommenen Nachfragern 1. den Gleichgewichtspreis, 2. die Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und 3. den zu zahlenden Betrag mit. (6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang der Beträge sämtlicher Nachfrager und sämtlicher nach Absatz 4 vorzunehmenden Neuberechnungen bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle den Nachfragern, der zuständigen Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen Käufer mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf die jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Betrag." 5. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,außer im Falle des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3" durch die Wörter ,,außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 Artikel 3 In Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) werden 1. die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und 2. Absatz 2 aufgehoben. 7. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 1 Satz 1" und die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 3, 5 und 6" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 1 Satz 3" ersetzt. c) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 10" ersetzt. d) In Nummer 5 werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2" ersetzt, das Wort ,,linearen" gestrichen und das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. e) In Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4 und 5" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2" und der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. f) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen." Artikel 4 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milchabgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. August 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung Alexander Müller