Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 43 vom 17.08.2004  - Seite 2157 bis 2158 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2157 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht Vom 11. August 2004 Auf Grund der §§ 7a und 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 253 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der obersten Landesbehörden: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 § 8 der Verordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: Belgien Dänemark (ohne Grönland) Estland Finnland Frankreich (ohne Überseegebiete) Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei 4. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 2) Zypern Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. Dänemark (und Faröer-Inseln) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. Frankreich Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATOStreitkräfte. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die Befreiung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Nummerbezeichnung ,,1" gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. bb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Zypern;". 2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte. Portugal 1. Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind. 2. Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder ­ rote Zahlen, denen die Buchstaben ,,CD" oder ,,FM" vorausgehen). 3. Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder ­ weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben ,,AM", ,,AP", ,,EP", ,,ME", ,,MG" oder ,,MX" vorausgehen). Lettland Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. Litauen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. Malta Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen. Polen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Griechenland 1. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben ,,CD" und ,," vor der Zulassungsnummer). 2. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben ,,EA" vor der Zulassungsnummer). 3. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der griechischen Streitkräfte (Kennzeichen: Beschriftung ,,E"). 4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen: Beschriftung ,,AFG"). 5. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben ,,OK" vor der Zulassungsnummer). Italien Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, insbesondere mit Kennzeichen: Beschriftung ,,AFI" und Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte. Niederlande 1. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien. 2. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte und ihrer Familien. 3. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören. Berlin, den 11. August 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe