Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 44 vom 24.08.2004  - Seite 2166 bis 2167 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

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2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Vom 19. August 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3347), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht des Auswärtigen Amts." 2. § 9 Abs. 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt: ,,Das Kuratorium entscheidet über die anderweitige Verwendung von nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Mitteln, die wegen des Wegfalls der Leistungsberechtigung nach § 14 Abs. 4 frei werden. Satz 4 gilt auch für Mittel nach Absatz 2, die von der jeweiligen Partnerorganisation nach der Entscheidung über die Gewährung der zweiten Rate an die Leistungsberechtigten nicht mehr für das Auszahlungsverfahren verwendet werden können." b) In dem bisherigen Satz 4 (neuer Satz 6) werden die Wörter ,,Trotz vollen Schadensausgleichs nicht" durch das Wort ,,Nicht" ersetzt. 3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erlöschen mit Ablauf des 30. September 2006. Hat die Partnerorganisation die nicht fristgerechte Erfüllung zu vertreten, können Leistungen trotz des Erlöschens der Berechtigung nach Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, das Ende der Leistungsberechtigung nach Satz 1 erstmalig spätestens zwölf Monate sowie wiederholt spätestens sechs Monate vor Fristablauf in geeigneter Weise bekannt zu machen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2167 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. August 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel