Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 44 vom 24.08.2004  - Seite 2176 bis 2178 - Erste Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung

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2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 Erste Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung*) Vom 12. August 2004 Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: ee) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: ,,15. Anteilen an einem inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des Altersvorsorge-Sondervermögens nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes; 16. Anteilen, die von einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach Maßgabe der §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden; 17. ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, und sofern die ausländischen Investmentvermögen Anforderungen unterworfen sind, die denen für Sondervermögen nach Nummer 15 vergleichbar sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können;". ff) Nummer 18 wird aufgehoben. Artikel 1 Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Forderungen, a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen), b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind;". bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe ,,Nummer 20 Buchstabe b" durch die Angabe ,,Nummer 18 Buchstabe b" und die Angabe ,,Nummer 20 Buchstabe c" durch die Angabe ,,Nummer 18 Buchstabe c" ersetzt. cc) Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;". dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 18 der Richtlinie 2003/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10). gg) Nummer 19 wird aufgehoben. hh) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 18. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Buchstabe g" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Buchstabe h" und die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 bis 5" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulassen können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 (4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen nicht zulässig ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt: a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; b) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, dürfen 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht übersteigen; c) direkt und indirekt gehaltene Anlagen in Asset Backed Securities und Credit Linked Notes sowie andere direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1, die der Übertragung von Kreditrisiken dienen, dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; d) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c dürfen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; e) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; f) direkt und indirekt gehaltene Aktien und Genussrechte von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb des EWR dürfen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; g) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den 2177 §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; h) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf zusammen mit Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einen organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Markt zugelassenen oder dort in einen organisierten Markt einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen." dd) Satz 4 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buchstabe c bis g und Absatz 3 Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist." 2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 de besondere Deckungsmasse gesichert sind,". bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b" ersetzt. cc) In Buchstabe d wird die Angabe ,, § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe c" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens" durch die Wörter ,,des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens" ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Anlagen einer Pensionskasse in ein Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und dessen Konzernunternehmen dürfen 5 vom Hundert des gesamten Vermögens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 vom Hundert des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt." 4. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Sicherungsvermögens und 20 vom Hundert des sonstigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 1 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen." 5. In § 6 Satz 2 wird das Wort ,,jährlichen" gestrichen. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wie folgt gefasst: ,,(5) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt gehaltenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften und Anteilen an Immobilien-Sondervermögen darf jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen." e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. f) Der bisherige Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 10, 12, 13 und der Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst: ,,a) bei ein und demselben Aussteller (Schuldner) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d, b) in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehen- Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. August 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel