Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 45 vom 30.08.2004  - Seite 2210 bis 2210 - Viertes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

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2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 Viertes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Vom 25. August 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln;". 2. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt: ,,§ 24 Übergangsbestimmung Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. August 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily