Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 46 vom 31.08.2004  - Seite 2273 bis 2275 - Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007 (Emissionshandelskostenverordnung 2007 EHKostV 2007)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2273 Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007 (Emissionshandelskostenverordnung 2007 ­ EHKostV 2007) Vom 31. August 2004 Auf Grund des § 22 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) und des § 23 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Gebühren und Auslagen (1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Auslagen werden erhoben 1. gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und 2. abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Vergütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007. §2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30 000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen. §3 Widerspruch Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 31. August 2004 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr 1 Allgemeine Emissionshandelsgebühr für die Zuteilung von Berechtigungen, die alle anschließenden Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgeführt sind für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 3 200 Euro zuzüglich 150 000 Berechtigungen nicht über- 0,035 Euro pro Berechtigung für steigt die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 6 400 Euro zuzüglich 150 000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be- 0,035 Euro pro Berechtigung für rechtigungen übersteigt die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen 1.1 1.2 1.3 für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 9 600 Euro zuzüglich 1,5 Millionen Berechtigungen über- 0,035 Euro pro Berechtigung für steigt die ersten 150 000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150 000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden 13,5 Millionen Berechtigungen, 0,015 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 15 Millionen hinausgehenden Berechtigungen 1.4 für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab- 0,035 Euro pro Berechtigung hängig von der Zuteilungsmenge nach Nr. 1.1 bis 1.3 Behebung von Formfehlern bei Zutei- 50 Euro bis 400 Euro lungsanträgen, die nicht den Formerfordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG entsprechen Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 200 Euro pro Zuteilungsperiode Satz 1 und 3 TEHG 2 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2275 Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr 4 4.1 Widerspruchsgebühr Teilweise oder vollständige Zurück- 50 Euro bis 4 000 Euro weisung eines Widerspruchs gegen die Zuteilungsentscheidung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist Rücknahme eines Widerspruchs nach bis zu 75 Prozent der Gebühr Beginn der sachlichen Bearbeitung, nach Nr. 4.1 jedoch vor deren Beendigung 4.2