Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 47 vom 03.09.2004  - Seite 2298 bis 2299 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG)

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2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 Siebtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG) Vom 28. August 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist; 2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27, b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Artikel 1 Änderung des Hochschulrahmengesetzes Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 32 wird das Wort ,,Allgemeines" gestrichen. b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 (weggefallen)". 2. In § 30 Abs. 3 wird Satz 3 aufgehoben. 3. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber aus, so findet unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen." 4. § 32 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Allgemeines" gestrichen. a1) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen nach näherer Maßgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Buchstabe a" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. 2299 d) Im neuen Satz 2 wird die Angabe ,,und § 33" gestrichen. 7. § 35 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt." 8. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 8 folgender Satz eingefügt: ,,Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester 2005/2006, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 16 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 nach Maßgabe des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 3 und 4, des § 34 und des § 35 in der ab 4. September 2004 geltenden Fassung anzuwenden." bb) Die Sätze 3 und 6 werden gestrichen. cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4. dd) In dem neuen Satz 4 wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,3" ersetzt. 5. § 33 wird aufgehoben. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)" durch die Angabe ,,Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167)" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Angabe ,, , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118)," durch die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596)" ersetzt sowie nach der Angabe ,,eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118)" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600)" eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 28. August 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn