Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 49 vom 21.09.2004  - Seite 2320 bis 2321 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

2129-18188-60
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe Vom 15. September 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992; 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003; 3. auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge; 4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt." b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,Fondsübereinkommens von 1992" die Wörter ,,oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003" eingefügt. 6. In § 8 Abs. 2 werden das Wort ,,fünfzigtausend" durch das Wort ,,fünfundzwanzigtausend" und die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro" ersetzt. 7. Die §§ 11,12, 13 und 14 werden aufgehoben. Artikel 2 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,1992" die Wörter ,,und dem Direktor des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Beiträgen an den Fonds" die Wörter ,,und an den Zusatzfonds von 2003" eingefügt und die Wörter ,,an den Direktor des Fonds" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,an den Direktor des Fonds" gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des Gesetzes zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994 Artikel 1 Änderung des Ölschadengesetzes Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung." 2. In § 2 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" und die Wörter ,,viertausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541)" durch die Angabe ,,26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 (BGBl. 1994 II S. 1150), das durch Artikel 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten 2321 Artikel 1 dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Zusatzfondsübereinkommen von 2003 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. September 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries