Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 49 vom 21.09.2004  - Seite 2325 bis 2325 - Erste Verordnung zur Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 2325 Erste Verordnung zur Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung Vom 2. September 2004 Auf Grund des § 91 Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 91 Abs. 2 Satz 7 durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) neu gefasst und § 90 Abs. 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nach Anhörung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Bundesverbände der Krankenkassen, der Bundesknappschaft, der Verbände der Ersatzkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft: Artikel 1 Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Mitglieder" das Wort ,,des" eingefügt und das Wort ,,Bundesausschuss" durch das Wort ,,Bundesausschusses" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,beteiligten Körperschaften" durch das Wort ,,Trägerorganisationen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Körperschaften" durch die Wörter ,,der Trägerorganisationen" und die Wörter ,,den Körperschaften" durch die Wörter ,,den Trägerorganisationen" ersetzt. 3. In § 4 Satz 1 wird das Wort ,,Körperschaften" durch das Wort ,,Trägerorganisationen" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,Körperschaften" durch das Wort ,,Trägerorganisationen" und das Wort ,,Körperschaft" durch das Wort ,,Trägerorganisation" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Körperschaft" durch das Wort ,,Trägerorganisation" ersetzt. 5. In § 9 Satz 1 werden die Wörter ,,beteiligten Körperschaften" durch das Wort ,,Trägerorganisationen" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,beteiligten Körperschaften" durch das Wort ,,Trägerorganisationen", das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der darauf folgende Halbsatz gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen." 7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Trägerorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter selbst." Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. September 2004 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt