Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 51 vom 29.09.2004  - Seite 2358 bis 2362 - Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG)

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2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz ­ 2. ZDGÄndG) Vom 27. September 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1, h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder 3. die a) verheiratet sind, b) eingetragene Lebenspartner sind oder 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 36a Staatsbürgerlicher Unterricht" durch die Angabe (weggefallen)" ,,§ 36a ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,70 vom Hundert" die Angabe ,, , vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 50 vom Hundert," gestrichen. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. schwerbehinderte Menschen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien, 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, 2. deren zwei Geschwister a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer, c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1, f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben." 4. § 11 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,landwirtschaftlichen" und ,,oder Gewerbebetriebes" gestrichen. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde." 5. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen." 6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b" die Angabe ,,und Nr. 3" eingefügt. Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,25. Lebensjahres" durch die Angabe ,,23. Lebensjahres" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,32. Lebensjahres" durch die Angabe ,,30. Lebensjahres" ersetzt. 8. § 14b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,25. Lebensjahres" durch die Angabe ,,23. Lebensjahres" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,27. Lebensjahres" durch die Angabe ,,24. Lebensjahres" ersetzt. 9. § 14c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe ,,25. Lebensjahres" durch die Angabe ,,23. Lebensjahres" und die Angabe ,,sowie 24 Tagen Urlaub" durch die Angabe ,,sowie 26 Tagen Urlaub" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,27. Lebensjahres" durch die Angabe ,,24. Lebensjahres" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,die Kostenerstattung" durch die Wörter ,,den Zuschuss" ersetzt und wird folgender Satz angefügt: ,,Die Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger zu Angaben über die Rentenversicherung, die Tätigkeit und den Einsatzort der Dienstleistenden vorsehen." 10. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,24. Lebensjahres" durch die Angabe ,,22. Lebensjahres" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,27. Lebensjahres" durch die Angabe ,,24. Lebensjahres" ersetzt. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,sowie den §§ 14 bis 15" durch die Angabe ,, , §§ 14 bis 14b sowie § 15" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt. 12. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,25. Lebensjahr" durch die Angabe ,,23. Lebensjahr" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe ,,28. Lebensjahr" wird durch die Angabe ,,25. Lebensjahr" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,25. Lebensjahres" durch die Angabe ,,23. Lebensjahres" ersetzt. 16. § 81 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2359 ccc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,27. Lebensjahres" durch die Angabe ,,24. Lebensjahres" ersetzt. ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder". cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt 1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind, oder 2. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind." dd) In Satz 4 wird die Angabe ,,25. Lebensjahres" durch die Angabe ,,23. Lebensjahres" und die Angabe ,,28. Lebensjahres" durch die Angabe ,,25. Lebensjahres" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sechs Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt." 13. § 36a wird aufgehoben. 14. In § 68 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort ,,Bundesdisziplinargerichts" durch das Wort ,,Verwaltungsgerichts" und das Wort ,,Bundesdisziplinargericht" durch das Wort ,,Verwaltungsgericht" ersetzt. 15. In § 79 Nr. 4 wird die Angabe ,,und § 14b Abs. 1" durch die Angabe ,, , § 14b Abs.1 und § 14c Abs. 1" ersetzt. ,,§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)". 2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden; 3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind." c) In Satz 3 werden die Angabe ,,25. Lebensjahres" durch die Angabe ,,23. Lebensjahres" und die Angabe ,,28. Lebensjahres" durch die Angabe ,,25. Lebensjahres" ersetzt. 3. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten." 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. schwerbehinderte Menschen." b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2001" durch die Angabe ,,30. September 2004" und die Angabe ,,zehn Monate" durch die Angabe ,,neun Monate" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,zehn Monate" durch die Angabe ,,neun Monate" ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002" durch die Angabe ,,30. September 2004 oder später die ab 1. Oktober 2004" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 52 Übergangsvorschrift" durch die Angabe ,,§ 52 (weggefallen)" ersetzt. 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,Dienstbeginn" durch das Wort ,,Diensteintritt" und die Angabe ,,25. Lebensjahr" durch die Angabe ,,23. Lebensjahr" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt 1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten, c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden; b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien, 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, 2. deren zwei Geschwister a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer, b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer, c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 3. die a) verheiratet sind, b) eingetragene Lebenspartner sind oder c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,landwirtschaftlichen" und ,,oder Gewerbebetriebes" gestrichen. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde." b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe ,,ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b" die Angabe ,,und Nr. 3" eingefügt. 6. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,25. Lebensjahres" durch die Angabe ,,23. Lebensjahres" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,32. Lebensjahres" durch die Angabe ,,30. Lebensjahres" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Punkt durch das Wort ,,sowie" ersetzt und die Angabe ,,12. Familienstand." angefügt. Artikel 6 Inkrafttreten 8. § 52 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Zuschussverordnung 2361 b) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch das Wort ,,sowie" ersetzt und die Angabe ,,7. Familienstand." angefügt. § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,vorgesehene Tätigkeit" die Wörter ,,und den vorgesehenen Einsatzort" eingefügt. 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebsnummer für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge." Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Zuschussverordnung können aufgrund der Ermächtigung des Zivildienstgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Neufassung des Zivildienstgesetzes Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 16 am letzten Tag des Monats der Verkündung in Kraft. 2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. September 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck