9510-299510-25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
Vom 22. September 2004 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), der zuletzt durch Artikel 267 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-UntersuchungsGesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): §1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind. (2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. §2 Allgemeine Gebührengrundsätze (1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist. (2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 1. eine Sperrung des Fahrwassers oder 2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), außer Kraft.
Berlin, den 22. September 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe
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Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro
1
Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 56 Abs. 1 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 650
2
Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) bis 3 000 BRZ 6 000 BRZ 10 000 BRZ 20 000 BRZ 30 000 BRZ 40 000 BRZ 60 000 BRZ 80 000 BRZ 100 000 BRZ 110 000 BRZ 120 000 BRZ 130 000 BRZ über 130 000 BRZ 58 72 86 102 122 152 177 210 240 267 297 360 414 100
Wasserflugzeuge und Flugboote 3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper § 57 Abs. 1 Nr. 2 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung a) Anhänge Bruttoraumzahl bis 1 500 BRZ 4 000 BRZ 6 500 BRZ 10 000 BRZ 20 000 BRZ 30 000 BRZ 40 000 BRZ 50 000 BRZ 60 000 BRZ 70 000 BRZ über 70 000 BRZ
58 85 102 122 167 195 222 250 278 333 415
2366
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Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
b) Schwimmkörper bis 100 m 200 m 500 m 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. 5 Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Abs. 1 Nr. 4 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung 58 bis 414 58 70 85 58 bis 414
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. 6 Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Abs. 1 Nr. 5 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Motorenstärke bis 368 kW ( 500 PS) 45 48 58 70 102 135 167 222 736 kW ( 1 000 PS) 1 471 kW ( 2 000 PS) 3 678 kW ( 5 000 PS) 7 355 kW (10 000 PS) 14 710 kW (20 000 PS) 22 065 kW (30 000 PS) über 7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser 22 065 kW (30 000 PS)
§ 57 Abs. 1 Nr. 6 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Boote bis zu 50 Booten für jedes weitere Boot höchstens jedoch Jugendregatten 50 1 380 15 75
8
Genehmigung des Parasailing
§ 57 Abs. 1 Nr. 6a der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
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2367
Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
9
Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen
§ 57 Abs. 1 Nr. 7 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
50 bis 750
10
§ 42 Abs. 6 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) bis 3 000 BRZ 6 000 BRZ 10 000 BRZ 20 000 BRZ 30 000 BRZ 40 000 BRZ 11 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-OstseeKanal zwischen den Schleusen haben a) für muskelbetriebene Sportfahrzeuge, b) für sonstige Sportfahrzeuge 12 Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 51 Abs. 2 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung 55 70 85 100 120 150
12 15 37
13
58 bis 414
Bemessungsgrundlage: wie zu 2. 14 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Ausstellung eines Befähigungszeugnisses Ausstellung eines Befähigungsnachweises Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 40 bis 450
15
§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 21 Abs. 1 und § 21c der SchiffsoffizierAusbildungsverordnung
52
16
39
17
52
2368
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Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
18
Ersatz eines Befähigungszeugnisses
§ 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
67
19
Ersatz eines Befähigungsnachweises
39
20
Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü Umtausch eines Befähigungszeugnisses Ersatz eines Befähigungszeugnisses
21
21
§ 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
39
22
39
23
32
24
Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses
52
25
50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17 45
26
Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote Wassermotorräder
§ 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung
27
§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung
20 15 § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung
28
Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote
80 § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportbootverordnung
29
Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die SeeBerufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug
25
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2369
Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
30
Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39
§ 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung
38
31
§ 13 der See-Sportbootverordnung
26 bis 48
32
§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung
60 bis 800
33
23
34
23
35
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungsund Ausweisordnung § 10 des Seelotsgesetzes
20
36
125
37
Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 40
§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes
105
38
Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 38 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
§ 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungsund Ausweisordnung § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
40
39
40
40
20
41
§ 12 der Ems-Lotsverordnung § 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 12 der Elbe-Lotsverordnung § 16 der NOK-Lotsverordnung § 14 der Wismar-Rostock-StralsundLotsverordnung
70
42
Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
20
2370
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Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
43
Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall
§ 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung § 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung § 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-StralsundLotsverordnung
35
44
Prüfung des Schiffsführers a) Theoretische Prüfung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der EmsLotsverordnung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOKLotsverordnung § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung b) Praktische Prüfung Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal Teilstrecke Trave § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsverordnung § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-StralsundLotsverordnung § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung 537 75 146 37 105
45
Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung
46
Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
§ 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-StralsundLotsverordnung
37
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2371
Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
47
Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/JadeLotsverordnung § 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der ElbeLotsverordnung § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-RostockStralsund-Lotsverordnung
37
48
Befreiung von Befahrensverboten
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes ,,Helgoländer Felssockel" Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gewerbefahrten 25 35 75
49
Befreiung von Befahrensverboten
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet ,,Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten Gewerbefahrten 10 20 30 50
50
Befreiung von Befahrensverboten
§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten Gewerbefahrten bis 50 Personen für jede weitere Person höchstens jedoch 25 38 50 125 3 250
51
Befreiung von Befahrensverboten
§ 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten 10 20 30
2372
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Gebühr Euro
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
52
Befreiung von Befahrensverboten
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten Gewerbefahrten bis 50 Personen für jede weitere Person höchstens jedoch 25 38 50 125 3 250 25 bis 100
53
Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
§ 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes
54
50 bis 250
55
bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
56
Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
57
10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 58 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 57