Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 51 vom 29.09.2004  - Seite 2374 bis 2392 - Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 24. September 2004 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, d, f, k, t und des § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) und Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) sowie ­ des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium des Innern: 2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern." 3. In § 19 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind." 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) (weggefallen) bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig." cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn 1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248, 544), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Muster 2a wird wie folgt gefasst: ,,Muster 2a Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)". b) Die Angabe zu Muster 2b wird wie folgt gefasst: ,,Muster 2b Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)". c) Nach der Angabe zu Muster 2b wird folgende Angabe eingefügt: ,,Muster 2c Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr)". d) Nach der Angabe zu Muster 2c wird folgende Angabe eingefügt: ,,Muster 2d Datenbestätigung". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2. der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das im Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt." c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: ,,(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt." 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief." b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt." 6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird das Wort ,,Fahrzeugbrief" durch das Wort ,,Fahrzeugschein" ersetzt. b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen." 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2375 ,,Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht durch die Eintragung der Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3a Satz 1 vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu beantragen." cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal" durch das Wort ,,Wasserzeichen" ersetzt und am Satzende die Angabe ,,(Muster 2b)" eingefügt. b) In den Absätzen 7, 8 und 9 werden jeweils in Satz 1 die Wörter ,,und im Fahrzeugbrief" gestrichen. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text von § 24 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe ,,(Muster 2a oder 2b)" durch die Angabe ,,(Muster 2a)" ersetzt. bb) Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,, ; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), im Mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg, bei Sattelanhängern auch die Stützlast in kg, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein." b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Zur Ausfüllung der Fahrzeugscheine werden der Zulassungsbehörde, soweit es für die Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten zur Verfügung gestellt, um die Eintragungen maschinell vornehmen zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. (3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Fahrzeugscheine nach Muster 2c ausgefertigt werden." 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Typdaten verwenden." 2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 bb) Satz 4 wird aufgehoben. 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder durch Eintragung eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind." f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeugschein vorzulegen. War für ein zulassungsfreies Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 ausgefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der Zulassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen und neue auszufertigen." 11. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung ,,Personenkraftwagen") werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: ,,§ 27 Abs. 4 (Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern) Bei Anträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 2005 durch Ablieferung des Fahrzeugscheins vorübergehend stillgelegt wurden, ist außer dem Fahrzeugbrief eine amtliche Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung vorzulegen. Bei Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Fahrzeugschein vorzulegen, wenn ein solcher ausgefertigt worden ist, sonst ist die Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzulegen und durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I zu ersetzen. § 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr) Werden Fahrzeuge nach dem 30. September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, ist der Fahrzeugschein bei der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Der Fahrzeugbrief ist mit einem Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben. § 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung) Soll ein vor dem 1. Oktober 2005 endgültig aus dem Verkehr zurückgezogenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das nach Ablauf der Frist nach § 27 Abs. 6 als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen gilt, erneut in den Verkehr gebracht werden, ist der Zulassungsbehörde 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief und eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Seiten" durch das Wort ,,Felder" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, bedarf es für die Zulassung keines Fahrzeugbriefs. Ein Fahrzeugbrief kann durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle ausgefertigt werden." 10. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Fahrzeugart" durch das Wort ,,Fahrzeugklasse" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Leistung" durch das Wort ,,Nennleistung" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Wörter ,,des Gesamtgewichts" durch die Wörter ,,der Gesamtmasse" und die Wörter ,,Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängelast" durch die Angabe ,,Stützlast oder Anhängelast" ersetzt. dd) In Nummer 8 wird das Wort ,,/Liege-" gestrichen. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein beizufügen." c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: ,,(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist und die durch Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein oder durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind." d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Angabe des Datums auf dem Fahrzeugschein und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus." e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 5 gilt nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Eintragung eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung vorzulegen." b) Die Übergangsvorschrift ,,Muster 2a und Muster 2b (Fahrzeugscheine)" wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt: ,,Muster 2a (Fahrzeugschein) Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die 1. den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) oder 2. den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845) oder Fahrzeugscheine, die 3. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1974 (BGBl. I S. 3193) oder 4. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) entsprechen, bleiben gültig. Fahrzeugscheine nach den in Nummer 4 genannten Mustern dürfen nur noch bis einschließlich 30. September 2005 ausgefertigt werden. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugbrief durch eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzt wird. Muster 2b (Fahrzeugbrief) Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt wird. Muster 2c (Fahrzeugschein der Bundeswehr) Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig." c) An die Übergangsvorschrift ,,Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen)" wird folgender Satz angefügt: ,,Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden." 12. Die Muster 2a und 2b erhalten die aus den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 13. Nach dem Muster 2b werden die Muster 2c und 2d in der aus den Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung ersichtlichen Fassung eingefügt. Artikel 2 Aufhebung der 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO 2377 14. Die Muster 3 und 4 erhalten die aus den Anlagen 5 und 6 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Die 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. März 1978 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127), wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden der einleitende Satzteil und die Nummern 1 bis 7 wie folgt gefasst: ,,Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, 2. Marke, Typ sowie Variante und Version, Handelsbezeichnungen des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung, 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe, 5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs, 6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen: das bisherige Kennzeichen, 7. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: a) b) c) d) Kraftstoffart oder Energiequelle, Höchstgeschwindigkeit (km/h), Hubraum (cm3), technisch zulässige Gesamtmasse (kg), Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (kg), Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern), Stützlast (kg), technisch zulässige Anhängelast, gebremst und ungebremst (kg), technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg, Anzahl der Achsen und der Antriebsachsen, e) 2378 f) g) h) i) k) l) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Stehplätze, Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen (m3), (weggefallen) Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl bei min-1, Abgaswert CO2 (in g/km), Länge, Breite und Höhe (Maße über alles: mm), 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse),". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind,". c) In Nummer 3 Buchstabe g wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. d) Nummer 3 Buchstabe h wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,Art und" gestrichen. 5. In § 8 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst: ,,b) Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des Herstellers, Typ sowie Variante und Version des Fahrzeugs,". 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa0) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Halters" die Wörter ,,und frühere Halter" eingefügt. aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort ,,Art" durch das Wort ,,Fahrzeugklasse" ersetzt und nach dem Wort ,,Hersteller," die Angabe ,,Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt. m) die mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigten oder in einem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnungen der Bereifung je Achse, mindestens jedoch die Größenbezeichnung der Reifen, mit denen das Fahrzeug tatsächlich ausgerüstet ist, m1) eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bezeichnete Anhängekupplung, n) o) Standgeräusch [dB (A)] mit Drehzahl in min-1 und Fahrgeräusch [dB (A)], weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelassen ist,". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung zulässige Gesamtmasse in kg und die entsprechende Achslast in kg,". bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, Nummer des Fahrzeugbriefs,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie ­ bis zur Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I ­ solche Daten, die auf Grund früherer Muster des Fahrzeugscheins in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern waren,". bb) Nummer 22 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs,". bb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) die für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und für die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister benötigten, das Fahrzeug beschreibenden und identifizierenden Daten, die Anzahl der Halter,". cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort ,,Art" durch das Wort ,,Fahrzeugklasse" ersetzt und nach dem Wort ,,Hersteller," die Angabe ,,Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt. dd) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort ,,Art" durch das Wort ,,Fahrzeugklasse" ersetzt und nach dem Wort ,,Hersteller," die Angabe ,,Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt. ee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 zum Abruf bereitgehalten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,". bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort ,,Hersteller," die Angabe ,,Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt. 7. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe ,,1 Jahr" durch die Angabe ,,7 Jahre" ersetzt. 2379 3. In der Gebührennummer 221.6 wird die Angabe ,,10,20" durch die Angabe ,,10,90" ersetzt. 4. In der Gebührennummer 221.7 wird die Angabe ,,15,30" durch die Angabe ,,16,00" ersetzt. 5. Der Gebührennummer 225 wird folgender Satz angefügt: ,,Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) um 0,70 Euro." 6. In der Gebührennummer 227.2 wird die Angabe ,,25,60" durch die Angabe ,,26,30" ersetzt. 7. In der Gebührennummer 227.3 wird die Angabe ,,20,50" durch die Angabe ,,21,20" ersetzt. 8. In der Gebührennummer 227.4 wird die Angabe ,,10,20" durch die Angabe ,,10,90" ersetzt. 9. In der Gebührennummer 227.5 wird die Angabe ,,15,30" durch die Angabe ,,16,00" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Der 2. Abschnitt in der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gebührennummer 221.1 wird die Angabe ,,25,60" durch die Angabe ,,26,30" ersetzt. 2. In der Gebührennummer 221.2 wird die Angabe ,,25,60" durch die Angabe ,,26,30" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. September 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Der Bundesminister des Innern Schily 2380 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Muster 2a (§ 24) Vorbemerkungen I. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale: ­ Wasserzeichen (Motiv: ,,Stilisierter Adler" ­ gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei), ­ Melierfasern, teilweise fluoreszierend, ­ Planchetten, fluoreszierend, ­ Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen. 2. Druckmerkmale: Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf: ­ mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten, ­ Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend), ­ Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), ­ optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: ,,Sonne 40" ­ gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals. Das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht, ­ die auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgesehene Nummer wird durch die Zulassungsbehörde bei Ausstellung des Vordrucks angebracht, wobei die Einmaligkeit der Nummer sichergestellt wird. II. Objektsicherung und Fertigungskontrolle Die Herstellung, Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und BlankoVordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen: ­ Für die Räume, in denen die Formulare gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Blankoformulare, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden. ­ Die Verarbeitung der Formulare in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 ­ Mit Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben. ­ Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt. ­ Der Versand der Formulare an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird. Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu liefern. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen. 2381 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2383 2384 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Muster 2b (§ 23) Vorbemerkungen Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) 1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale: ­ Wasserzeichen (Motiv: ,,Stilisierter Adler" ­ gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei), ­ Melierfasern, teilweise fluoreszierend, ­ Planchetten, fluoreszierend, ­ Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen. 2. Druckmerkmale: Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf: ­ mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite, ­ Rückseite einfarbig eingefärbt, ­ Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend), ­ Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), ­ Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2385 2386 Anlage 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Muster 2c (§ 24 Abs. 2) Vorbemerkungen Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr) Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm) Es gelten die Vorbemerkungen I zu Muster 2a. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2387 2388 Anlage 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Muster 2d (§ 20) Vorbemerkungen Ausgestaltung der Datenbestätigung 1. Trägermaterial Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben. 2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), der Richtlinie 2003/37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2389 1) 2) 3) Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten. Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu beachten. Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit ,,X" gekennzeichneten Felder in der Datenbestätigung verzichtet werden. 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 4) Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E FahrzeugIdentifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen. 5) Nicht Zutreffendes bitte streichen. . . . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2391 Anlage 5 Muster 3 Fahrzeugscheinheft (§ 28) Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. 2392 Anlage 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 Muster 4 Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28) Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).