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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Vom 23. September 2004 Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 267 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Bei Amtshandlungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15 a des Gebührenverzeichnisses ist Kostenschuldner (§ 13 des Verwaltungskostengesetzes) der Träger des Vorhabens." 2. Das Gebührenverzeichnis wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung gefasst. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. September 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe
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,,Anlage (zu § 1 Abs. 4)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr
1
Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG
Bei Baukosten 0,85 v. H. des Baukostenbis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 1 000 Euro
bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro bei Baukosten über 50 Mio. Euro 2 Planänderung § 76 VwVfG
4 500 Euro zuzüglich 0,75 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten 8 000 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 17 000 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 29 500 Euro zuzüglich 0,36 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 101 500 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 164 000 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 500 Euro bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
3
Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung
§ 18 WaStrG
4
§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG
Bei Baukosten 0,75 v. H. des Baukostenbis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 500 Euro bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro 3 750 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten 6 750 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 14 250 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 24 250 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
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Lfd. Nr.
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Gebührenpflichtige Tatbestände
Rechtsgrundlage
Gebühr
bei Baukosten über 25 Mio. Euro 5 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Schriftliche strompolizeiliche Verfügung Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG § 74 Abs. 3 VwVfG
74 250 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro 125 bis 1 000 Euro
6
7
§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG
125 bis 1 000 Euro
8
§ 77 VwVfG
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1
9
§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG § 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG
100 bis 2 500 Euro
10
200 bis 2 000 Euro
11
Bei Baukosten 0,5 v. H. des Baukostenwertes, bis zu 500 000 Euro mindestens 125 Euro
bei Baukosten über 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro bei Baukosten über 5 Mio. Euro 12 Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens § 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrG § 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrG § 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG
4 000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten 6 000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 10 000 Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 15 000 Euro zuzüglich 0,1 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 200 bis 2 000 Euro
13
14
15
Niederschrift über die Einigung § 37 Abs. 1 Satz 3 in Entschädigungsverfahren WaStrG Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 37 Abs. 2 Satz 1 WaStrG
75 bis 250 Euro
15a
150 bis 2 000 Euro
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Lfd. Nr.
Gebührenpflichtige Tatbestände
Rechtsgrundlage
Gebühr
16
Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme
§ 31 WaStrG § 34 WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt
17
§ 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum der Wasserund Schifffahrtsdirektion Nordwest § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
60 Euro
18
Schriftliche Einzelgenehmigung
40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
19
Allgemeine Genehmigung
40 bis 100 Euro
20
Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen
§ 9 Abs. 1 der 100 bis 1 000 Euro Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord § 9 Abs. 1 der bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 20 Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord § 12 der Schleusen- 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei betriebsverordnung geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro der Wasser- und festgesetzt werden Schifffahrtsdirektion Nord § 40 i. V. m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung
21
Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen
22
Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel
23
24
Erteilung einer schriftlich erteil- § 9 der ten Ausnahmegenehmigung Hafenordnung zum Benutzen von Anlagen Borkum des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum § 9 der Hafenordnung Borkum
40 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 40 bis 500 Euro bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 24
25
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Lfd. Nr.
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Gebührenpflichtige Tatbestände
Rechtsgrundlage
Gebühr
26
Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit nicht speziell geregelt
§ 1 Abs. 2 WaStrG-KostV
bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
27
Vollständige oder teilweise § 1 Abs. 3 Zurückweisung von WiderWaStrG-KostV sprüchen auch Dritter gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
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