Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 53 vom 06.10.2004  - Seite 2552 bis 2561 - Neufassung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

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2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt Vom 28. September 2004 Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 414) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der seit dem 19. März 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die nach ihrem § 17 teils mit Wirkung vom 18. Dezember 1985, teils am 8. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 23), 2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2527), 3. den am 18. Mai 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595), 4. den am 5. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1192), 5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436), 6. den am 16. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 1994 (BGBl. I S. 3493), 7. den am 14. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3134), 8. die am 31. August 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3428), 9. die am 24. April 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April 2003 (BGBl. I S. 522, 1272), 10. die am 19. März 2004 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 32 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) und der §§ 53 und 55 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) sowie des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes und des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 2. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) sowie des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes und des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 3. des § 53 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) und des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 4. des § 6 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) und des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 6. des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, des § 54 Abs. 2 und des § 59a Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 54 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert und § 59a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) eingefügt worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 7. des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164) und des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 8. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 zu 9. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 22 und 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, sowie des § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 durch Artikel 185 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 2553 Nr. 23 und 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie dem § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), zu 10. des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der durch Artikel 1 Nr. 22 und 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist. Bonn, den 28. September 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)*) Abschnitt 1 Ve r f a h r e n §1 Antrag (1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben. (2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden. (3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von 1. Getreide, 2. Welschem Weidelgras, 3. Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, 4. Winterraps zur Körnernutzung oder 5. Kartoffel, so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit. §2 Registerprüfung (1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekannt gemachten Termin eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 Nr. 7); 2. Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11). (2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken. (3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei 1. Sorten nach Artengruppe 6 der Anlage bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung; 3. Ziersorten bis längstens acht Jahre nach der Antragstellung. (4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt. (5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen. §3 Wertprüfung (1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen. (2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist. (3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben. (4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre. (5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 §4 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe (1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre. (2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind. §5 Vermehrungsmaterial, Saatgut Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat. §6 Durchführung der Prüfungen (1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt 1. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie 2. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. (2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt. §7 Prüfungsberichte 2555 Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält. §8 Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung (1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend. (2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die 1. in Betrieben, die Saatgut erzeugen, 2. aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder 3. von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke entnommen worden sind, heranziehen. (3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten. (4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht. §9 Anbau- und Marktbedeutung Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend. § 10 Bekanntmachungen Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt. Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten § 11 (1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sor- 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 (5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage erhoben. § 14 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren (1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend. (3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben. tenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden, 1. soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und 2. wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten. (2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Bescheid. Abschnitt 3 Kosten, Ve r k e h r m i t a n d e r e n S t e l l e n § 12 Grundvorschrift (1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage). (2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen. § 13 Prüfungsgebühren (1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222 und 232 der Anlage) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat. (2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben. (3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist. (4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle 1. der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder 2. einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 15 Verkehr mit anderen Stellen Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist. § 16 Übergangsvorschrift (1) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis zum 24. April 2003 entstanden ist, sind nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben. (2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren sind bis zum 31. Dezember 2003 noch nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben. § 17 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 2557 Anlage (zu § 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis Vorbemerkung Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: 1 Artengruppe 1 Getreide außer Perlmais, Puffmais (Popcorn), Zuckermais und Mais für Zierzwecke, Deutsches Weidelgras, Futtererbse, Ackerbohne, Raps, Sonnenblume, Runkelrübe, Zuckerrübe, Kartoffel 2 Artengruppe 2 Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte landwirtschaftliche Arten, soweit nicht in Artengruppe 1 aufgeführt und Rosen für Schnittnutzung unter Glas 3 Artengruppe 3 Zierpflanzenarten, außer für Rosen für Schnittnutzung unter Glas, Stauden und Sommerblumen 4 5 6 Artengruppe 4 Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte Gemüsearten Artengruppe 5 Sonstige Arten, soweit nicht unter eine andere Artengruppe fallend Artengruppe 6 Baumarten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Bezogene Vorschrift (SortG) 3 Gebühr (Euro) 4 1 100 101 101.1 101.2 102 102.1 102.2 102.3 102.4 102.5 Sortenschutzgesetz (SortG) Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes Entscheidung bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 bei Sorten der Artengruppe 6 Registerprüfung bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 bei Sorten der Artengruppe 6 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungsergebnisse, einmalig bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig § 21 § 22 470 50 § 26 Abs. 1 bis 5 770 550 60 § 26 Abs. 1 Satz 2 180 § 26 Abs. 2 310 2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Bezogene Vorschrift (SortG) 3 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Gebühr (Euro) 4 110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 1 (Euro) 2 (Euro) Artengruppe 3 4 (Euro) (Euro) 5 (Euro) 6 (Euro) 110.1 110.1.1 110.1.2 110.1.3 110.1.4 110.1.5 110.1.6 110.1.7 110.1.8 110.1.9 110.1.10 110.1.11 110.1.12 110.1.13 110.1.14 110.1.15 110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht 1. Schutzjahr 2. Schutzjahr 3. Schutzjahr 4. Schutzjahr 5. Schutzjahr 6. Schutzjahr 7. Schutzjahr 8. Schutzjahr 9. Schutzjahr 10. Schutzjahr 11. Schutzjahr 12. Schutzjahr 13. Schutzjahr 14. Schutzjahr 15. Schutzjahr und folgende je bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes 160 210 260 310 360 410 560 710 860 1 010 1 010 1 010 1 010 1 010 1 010 § 10c 110 110 160 160 210 260 310 360 410 460 510 610 710 810 810 60 110 110 160 160 210 210 260 310 360 410 460 510 510 610 60 60 60 110 110 160 160 210 210 260 310 360 410 460 510 60 60 60 110 110 110 160 160 160 210 210 260 260 310 360 10 10 10 20 20 20 20 20 20 20 30 30 30 30 30 150 Gebührentatbestand 2 100 50 50 50 10 Gebühr (Euro) 4 Gebührennummer 1 Bezogene Vorschrift (SortG) 3 120 121 122 123 123.1 123.2 124 124.1 Sonstige Verfahren Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 bei Sorten der Artengruppe 6 Widerspruch gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 bei Sorten der Artengruppe 6 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht gegen eine andere Entscheidung Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 12 Abs. 1 § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 620 120 470 50 § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 470 50 § 12 Abs. 1 620 160 § 26 Abs. 5 310 124.1.1 124.1.2 124.2 124.3 125 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 2559 Gebühr (Euro) 4 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Bezogene Vorschrift (SaatG)*) 3 2 200 201 201.1 201.2 202 202.1 202.2 202.3 202.4 203 203.1 203.2 204 204.1 204.2 204.3 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Verfahren der Sortenzulassung Entscheidung bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten Registerprüfung bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungsergebnisse, einmalig bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig Wertprüfung bei Sorten der Artengruppe 1 bei Sorten der Artengruppe 2 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe durch gesonderten Anbau durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig § 30 Abs. 4 1 900 290 470 § 44 Abs. 1 bis 3 1 900 1 170 § 44 Abs. 1 bis 3 770 550 180 310 § 41 § 42 160 310 *) Soweit nichts anderes angegeben. Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Bezogene Vorschrift (SaatG)*) 3 Gebühr (Euro) 4 210 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhalhaltungszüchtung 1. Zulassungsjahr 2. Zulassungsjahr 3. Zulassungsjahr 4. Zulassungsjahr 5. Zulassungsjahr 6. Zulassungsjahr 7. Zulassungsjahr 8. Zulassungsjahr 9. Zulassungsjahr 10. Zulassungsjahr 11. Zulassungsjahr 12. Zulassungsjahr 13. Zulassungsjahr 14. Zulassungsjahr 15. Zulassungsjahr und folgende je § 37 Satz 2 1 (Euro) 2 (Euro) Artengruppe 3 (Euro) 4 (Euro) 5 (Euro) 210.1 210.2 210.3 210.4 210.5 210.6 210.7 210.8 210.9 210.10 210.11 210.12 210.13 210.14 210.15 160 210 260 310 360 410 510 610 710 710 710 710 810 810 810 110 110 160 160 210 210 260 310 360 460 460 560 560 710 710 60 110 110 160 160 210 210 260 310 360 410 460 510 510 510 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 30 40 40 40 50 50 50 50 80 80 80 80 80 100 100 2560 Gebührennummer 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Gebührentatbestand 2 Bezogene Vorschrift (SaatG)*) 3 Gebühr (Euro) 4 220 221 221.1 221.2 222 222.1 222.2 230 231 231.1 231.2 232 232.1 232.2 232.3 240 241 242 242.1 242.2 243 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung Entscheidung bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung bei Sorten der Artengruppe 1 bei Sorten der Artengruppe 2 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters Entscheidung bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Sorten der Artengruppe 1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten Sonstige Verfahren Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 36 Abs. 2 und 3 160 310 1 900 1 170 § 46 120 310 530 120 370 § 47 Abs. 4 Satz 1 120 § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 160 310 § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 120 310 § 3 Abs. 2 160 § 14b Abs. 3 60 § 55 Abs. 2 Satz 1 § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 160 310 § 36 Abs. 2 und 3 160 310 160 243.1 243.2 244 245 245.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte Feststellung der Anerkennungsfähigkeit bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen bei Sorten anderer Arten Widerspruch gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten 245.2 246 246.1 246.1.1 246.1.2 246.2 246.2.1 246.2.2 *) Soweit nichts anders angegeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 2561 Gebühr (Euro) 4 Gebührennummer 1 Gebührentatbestand 2 Bezogene Vorschrift (SaatG)*) 3 246.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 120 310 § 3 Abs. 2 160 § 55 Abs. 2 Satz 1 160 160 § 44 Abs. 5 310 § 3a Abs. 2 und 3 160 § 33 Abs. 8 SaatgutV 120 246.3.1 246.3.2 246.4 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen bei Sorten anderer Arten gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit gegen eine andere Entscheidung Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung 246.5 246.6 247 248 249 3 300 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244 und 245 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244 und 245 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244 und 245 § 29 SortG § 49 SaatG 20 75 v. H. der Amtshandlungsgebühr; Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Amtshandlungsgebühr oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 VwKostG) 310 320 330 *) Soweit nichts anderes angegeben.