Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 53 vom 06.10.2004  - Seite 2562 bis 2568 - Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung HRegGebV)

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2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung ­ HRegGebV) Vom 30. September 2004 Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Gebührenverzeichnis Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für Bekanntmachungen von Verträgen und Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. §2 Allgemeine Vorschriften (1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben. (2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache. (3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder eines Statuts, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder des Statuts betreffen eine Tatsache. (4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt. §3 Zurücknahme Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben; § 33 der Kostenordnung bleibt unberührt. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro. §4 Zurückweisung Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgewiesenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 400 Euro. §5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1506, 2502 und 3502 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Satz 2 und § 4 Satz 2 bleiben unberührt. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. September 2004 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 2563 Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister Nr. Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. (2) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 1507 abgegolten. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt. Gebührentatbestand Gebührenbetrag Abschnitt 1 Ersteintragung Vorbemerkung 1.1: Die Gebühren 1100 bis 1102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland erhoben. Eintragung ­ außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ­ 1100 1101 1102 ­ eines Einzelkaufmanns ............................................................................................. ­ einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ............................................................. ­ einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um ...................................................... Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 1103 1104 1105 ­ eines Einzelkaufmanns ............................................................................................. ­ einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern ............................................................. ­ einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um ................................................. Abschnitt 2 Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung Vorbemerkung 1.2: Gebühren nach diesem Abschnitt sind im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 50,00 EUR 70,00 EUR 20,00 EUR 50,00 EUR 80,00 EUR 20,00 EUR Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung verlegt worden ist, bei 1200 1201 ­ einem Einzelkaufmann .............................................................................................. ­ einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern ............................................................... ­ einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: 50,00 EUR 80,00 EUR 2564 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1202 ­ ­ Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um ........................................................................................... ­ ­ Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um ............................................................................................................... Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes 20,00 EUR 1203 10,00 EUR Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei 1300 1301 ­ einem Einzelkaufmann .............................................................................................. ­ einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern ............................................................... ­ einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: 1302 ­ ­ Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um ........................................................................................... ­ ­ Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um ............................................................................................................... Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 1400 1401 ­ in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers .............. ­ in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ................................................. Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 60,00 EUR 60,00 EUR 20,00 EUR 1303 10,00 EUR 130,00 EUR 130,00 EUR Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. Eintragung einer Tatsache bei 1500 1501 1502 1503 1505 1506 1507 ­ einem Einzelkaufmann .............................................................................................. ­ einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern ............................................................. ­ einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern .... ­ einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern ................................................. Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen ......................................................................... Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung .......................... Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung oder der Sitz befindet ........... Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. 40,00 EUR 40,00 EUR 50,00 EUR 60,00 EUR 30,00 EUR 30,00 EUR 30,00 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 2565 Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B Nr. Vorbemerkung 2: (1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes. (2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 2503 abgegolten. (3) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. Gebührentatbestand Gebührenbetrag Abschnitt 1 Ersteintragung Vorbemerkung 2.1: Die Gebühren 2100 und 2102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland erhoben. 2100 2101 2102 Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ­ außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ­ ................................................................................ Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt .............................................................................................. Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ­ außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ­ ...................................................................................................... Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt .............................................................................................. Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ­ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................ ­ einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ................... ­ eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ....................................................... Abschnitt 2 Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung 100,00 EUR 150,00 EUR 240,00 EUR 290,00 EUR 190,00 EUR 210,00 EUR 190,00 EUR 2103 2104 2105 2106 2200 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist ....................................... Die Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 90,00 EUR Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 2300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist .................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 110,00 EUR Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung Eintragung 2400 ­ der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung ............................................................ ­ der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG ............................ Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 2402 ­ in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers .............. 160,00 EUR 170,00 EUR 140,00 EUR 2401 2566 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Gebührentatbestand Gebührenbetrag 2403 ­ in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ................................................. Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 160,00 EUR 2404 Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft ........................................................................................................................... Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung 60,00 EUR Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 2500 2501 2502 2503 Eintragung einer Tatsache ............................................................................................ Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 2500 beträgt .............................................................................................. Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung .......................... Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet ......................................................... Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. 40,00 EUR 30,00 EUR 30,00 EUR 30,00 EUR Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister Nr. Vorbemerkung 3: (1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes. (2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 3503 abgegolten. (3) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt. Gebührentatbestand Gebührenbetrag Abschnitt 1 Ersteintragung Eintragung 3100 3101 ­ außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG .............................................. ­ aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG ........................................................ Abschnitt 2 Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung 3200 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist ....................................... Die Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 150,00 EUR 180,00 EUR 50,00 EUR Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 3300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist .................... Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 50,00 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Nr. Gebührentatbestand 2567 Gebührenbetrag Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 3400 3401 ­ in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers .............. ­ in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ................................................. Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 110,00 EUR 110,00 EUR Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 3500 3501 3502 3503 Eintragung einer Tatsache ............................................................................................ Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 3500 beträgt .............................................................................................. Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung .......................... Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet ......................................................... Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. 60,00 EUR 30,00 EUR 30,00 EUR 30,00 EUR Teil 4 Prokuren Nr. Vorbemerkung 4: Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 4000 Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura ................................................... Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert erhoben. 20,00 EUR Teil 5 Weitere Geschäfte Nr. Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5000 bis 5008 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. Gebührentatbestand Gebührenbetrag Entgegennahme 5000 5001 5002 5003 5004 5005 5006 ­ des Jahresabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen ................................. ­ des Konzernabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen .............................. ­ der Bescheinigung des Prüfungsverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) .............................. ­ der Bekanntmachung der ersten Bilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) ... ­ der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) ................................................... ­ der Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung (§ 325a Abs. 1 HGB) ......................................................................................................................... ­ der Bekanntmachung von Änderungen im Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) ............................................................................................................... 20,00 EUR 30,00 EUR 10,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 2568 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 Gebührentatbestand Gebührenbetrag 5007 5008 5009 ­ der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) ............................................ ­ des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) ........................... Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG ............... 10,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR