Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 53 vom 06.10.2004  - Seite 2569 bis 2569 - Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2004 2569 Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung Vom 4. Oktober 2004 Auf Grund des § 65 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, und § 313 Abs. 1 verordnet das Bundesministerium der Justiz: sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt." 5. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro." 6. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro." 7. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,15 Euro" durch die Angabe ,,35 Euro" ersetzt. 8. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet." 9. In § 17 wird die Angabe ,,zwischen 25 und 50 Euro" durch die Angabe ,,zwischen 35 und 95 Euro" ersetzt. 10. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Übergangsregelung Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 1 Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro." 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,gesetzlichen Vergütung" werden durch das Wort ,,Regelvergütung" ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen." 3. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind." 4. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Oktober 2004 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries