Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 54 vom 15.10.2004  - Seite 2576 bis 2578 - Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes und einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung - MarktAngV)

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2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes und einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung ­ MarktAngV) Vom 30. September 2004 Auf Grund des § 37i Abs. 1 Satz 3 und 4 und des § 37m Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig gewesen ist oder ob sie oder ein von ihnen geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war oder ist, beizufügen. Weiterhin ist dem Antrag ein tabellarischer Lebenslauf der Geschäftsleiter beizufügen, der die Namen der Unternehmen, für die die Geschäftsleiter bisher tätig gewesen sind, und die Angabe der Art der jeweiligen Tätigkeit enthalten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bestellung eines Vertreters, der im Falle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll. §4 Geschäftsplan Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss: 1. den satzungsmäßigen Geschäftszweck des organisierten Marktes; 2. die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des organisierten Marktes, zu denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll; 3. die Darstellung der jeweiligen Marktmodelle, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung des Börsenpreises, der Sicherstellung der Liquidität, des Kreises der potenziellen Kontrahenten und der regelmäßigen Handelszeiten, der Struktur des Abwicklungsverfahrens und des finanziellen Sicherungssystems; 4. die Darstellung der technischen Voraussetzungen des geplanten Marktzugangs für Teilnehmer mit Sitz im Inland in Grundzügen; dabei sind auch getroffene Sicherheitsmaßnahmen für die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Zugangs zu erläutern; weiterhin ist anzugeben, zu welchen Zeiten der Zugang ermöglicht wird; der Antragsteller hat zudem die wirtschaftlichen Erwartungen für die folgenden drei Jahre in Grundzügen darzulegen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsentwicklung durch den Anschluss der Marktteilnehmer mit Sitz im Inland, denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll; Abschnitt 1 Anwendungsbereich §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes und Anzeigen nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes. Abschnitt 2 Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes §2 Name und Anschrift Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des organisierten Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben. §3 Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung Die Geschäftsleiter haben zur Prüfung ihrer Zuverlässigkeit dem Antrag eine Erklärung, ob gegen sie ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 5. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des organisierten Marktes unter Beifügung einer graphischen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbesondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulassungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktionsausschuss oder damit vergleichbarer Organe erkennen lassen; daneben soll auch die Personalausstattung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe angegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden; 6. das vollständige Regelwerk des organisierten Marktes, insbesondere Handelsregeln, Börsengeschäftsbedingungen, Abwicklungsbedingungen, Gebührenund Provisionsregelungen, Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten und Handelsteilnehmern, Regeln für Schiedsverfahren und Sanktionsvorschriften, soweit solche Regeln und Vorschriften vorhanden sind; 7. die Darstellung der internen Kontrollverfahren des organisierten Marktes; hierbei sind die getroffenen Regelungen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten bei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin sind die Verfahren zur internen Überwachung des Handels, insbesondere des Preisbildungsprozesses, darzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnahme getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsabschlüsse erkannt und korrigiert werden. §5 Zustellungsbevollmächtigter Der Antragsteller hat Namen und Anschrift eines Bevollmächtigten im Inland anzugeben, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, Zustellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) mit Wirkung für den Antragsteller entgegenzunehmen. Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer Abschrift der entsprechenden Urkunde nachzuweisen. §6 Zuständige Überwachungsstellen und Befugnisse (1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Überwachungsstellen des organisierten Marktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstellen gegenüber dem organisierten Markt, seinem Betreiber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwicklungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristischen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwachung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation, Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss von Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer Sanktionen darzustellen. 2577 (2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bei der Aufsicht über den organisierten Markt hervorgeht. (3) Der Text der Rechtsnormen oder Vereinbarungen, auf denen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 beruhen, ist beizufügen. §7 Gehandelte Finanzinstrumente Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem organisierten Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufgeführt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise zu beschreiben. §8 Handelsteilnehmer Dem Antrag ist eine Liste mit Name oder Firma und jeweils der Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland beizufügen, denen ein unmittelbarer Marktzugang gewährt werden soll. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform und Sitz anzugeben. §9 Zusätzliche Angaben und Unterlagen Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37i Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. § 10 Form des Antrags Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Angaben und Unterlagen nach den §§ 4 und 6 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 3 Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes § 11 Inhalt der Anzeige Für den Inhalt einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelgesetzes gelten die §§ 2, 4, 7 und 8 entsprechend. 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 § 12 Zusätzliche Angaben und Unterlagen Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Oktober 2004 eingegangen sind. Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37m Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall erforderlich sind, um sich ein vollständiges Bild des gewährten Marktzugangs zu verschaffen. § 13 Form des Antrags Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen. Angaben nach § 4 in Verbindung mit § 11 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Frankfurt am Main, den 30. September 2004 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio