Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 54 vom 15.10.2004  - Seite 2596 bis 2598 - Sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 Sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 8. Oktober 2004 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 12 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und § 50 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von denen § 32 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 50 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden sind, sowie in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: 7. § 99 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass eine deutschen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser Fluggäste besteht. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes den Anforderungen des § 103 genügt und der Versicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. Die Bescheinigung muss entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden." 8. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters und des Luftfrachtführers, Hinterlegung 1. Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung § 102 Vertragsinhalt (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder ergebende Haftung decken. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes. (3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen, Drachen, Flugmodellen und nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten, die zu Übungs- und Vorführungszwecken sowie zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, muss der Haftpflichtversicherungsvertrag mindestens für folgende Haftungssummen Deckung gewähren: 1. für den Fall, dass eine Person getötet oder verletzt wird, bis zu 20 000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetzten Rente; 2. für den Fall, dass mehrere Personen durch dasselbe Ereignis getötet oder verletzt werden, unbeschadet der Grenze in Nummer 1 bis zu insgesamt 40 000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert der als Entschädigung festgesetzten Renten; 3. für den Fall, dass Sachen beschädigt werden, bis zu insgesamt 3 000 Euro. Artikel 1 Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3093), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters und des Luftfrachtführers, Hinterlegung 1. Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung §§ 102 bis 102b 2. Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers §§ 103 und 104 3. Gemeinsame Vorschriften §§ 105 und 106". 2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,nach § 103 Abs. 4" durch die Wörter ,,für den Luftfahrzeughalter nach § 106 Abs. 1" und die Angabe ,,§ 105" durch die Angabe ,,§ 102b" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 104" durch die Angabe ,,§ 102a" ersetzt. 4. § 67 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie die Nachweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 enthalten." 5. In § 74 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,unterliegen" die Wörter ,,und mit denen keine Fluggäste befördert werden können" eingefügt. 6. In § 95 Abs. 4 wird das Wort ,,Unfallversicherungsschutz" durch das Wort ,,Haftpflichtversicherungsschutz" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungsmotore angetrieben werden, sowie nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die nicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind von der Versicherungspflicht befreit. § 102a Anzeigepflicht Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Luftfahrzeugs, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf, der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen. § 102b Hinterlegung Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Hinterlegung ist durch den Hinterlegungsschein nachzuweisen. Für die Höhe der zu hinterlegenden Summe gilt § 102 sinngemäß. 2. Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers § 103 § 104 Vertragsinhalt Versicherung für Güterschäden (1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgesetzes muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfrachtführers seine Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes genannten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung decken. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt für jede Person 250 000 Rechnungseinheiten. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. Für den Fall der verspäteten Beförderung eines Fluggastes bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, für den Fall der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck nach § 47 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes. (3) Soweit sich die Haftung auf Schadensersatz nur aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und dem Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröf- 2597 fentlichten bereinigten Fassung, dem Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292) (Haager Protokoll) oder dem Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160) ergibt, beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes für jede Person 250 000 Rechnungseinheiten, wenn die Haftungsbeschränkungen des Artikels 22 Abs. 1 nach Artikel 25 des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten; im Übrigen beträgt sie für diese Fälle und den Fall der verspäteten Beförderung eines Fluggastes für jede Person 27 355 Euro. Für den Fall der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung aufgegebenen Reisegepäcks beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssumme 27,36 Euro für das Kilogramm, soweit sich die Haftung auf Schadensersatz nur aus den in Satz 1 genannten Übereinkünften ergibt. Beschränkt Artikel 22 Abs. 3 des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden Fassung die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Fluggast in seiner Obhut behält, beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssumme 548 Euro. (4) Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz gilt § 49b des Luftverkehrsgesetzes entsprechend. Auf die Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung von Gütern sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden. 3. Gemeinsame Vorschriften § 105 Versicherer (1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsverträge der Halter ausländischer Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4 oder der ausländischen Halter deutscher Luftfahrzeuge, für die die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit gemäß § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den ausländischen Staat übertragen wurde. Jedoch kann einer Versicherung des Halters eines Luftfahrzeugs nach Satz 1, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, der nicht zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, die Anerkennung verweigert werden, wenn in dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die 2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 sicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt die Luftbeförderung durch einen ausführenden Luftfrachtführer, ist nur die Bestätigung über die Versicherung seiner Haftung mitzuführen. (4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführenden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen." 9. § 108 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 Buchstabe e und der abschließende Satzteil der Nummer 5 werden wie folgt gefasst: ,,e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;". b) In Nummer 13 Buchstabe c wird nach der Angabe ,,§ 99 Abs. 4 Satz 3" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4," eingefügt. c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entgegen § 102a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;". völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes übertragen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Versicherung eines deutschen Luftfahrzeugs nicht anerkannt wird. Für die Anerkennung einer Versicherung eines Luftfrachtführers nach § 99 Abs. 5, der die Luftbeförderung mit einem ausländischen oder einem deutschen Luftfahrzeug, für das die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit gemäß § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den ausländischen Staat übertragen wurde, ausführt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 106 Versicherungsbestätigung (1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Luftfahrzeughalter und dem Luftfrachtführer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung nach § 102 oder § 103 bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind. (2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. (3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks ist als Ver- Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Oktober 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n In Vertretung Nagel