Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 56 vom 29.10.2004  - Seite 2652 bis 2652 - Erste Verordnung zur Änderung der Seelotsenuntersuchungsverordnung

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2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 Erste Verordnung zur Änderung der Seelotsenuntersuchungsverordnung Vom 20. Oktober 2004 Auf Grund des § 4 Nr. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen auf Grund einer seeärztlichen Untersuchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag." 2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Einer seeärztlichen Untersuchung dürfen sich Seelotsen auch dann unterziehen, wenn kein Untersuchungsanlass nach Satz 1 gegeben ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Seelotsenbewerber müssen außerdem die Anforderungen hinsichtlich der besonderen, für den Seelotsberuf erforderlichen geistigen Leistungsfähigkeit erfüllen. Sie haben die Erfüllung dieser Anforderungen auf eigene Kosten durch Vorlage eines psychologischen Zeugnisses nachzuweisen. Die zu Grunde liegende Untersuchung muss nach einem von der See-Berufsgenossenschaft vorgegebenen Verfahren erfolgen. Die zur Untersuchung eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und psychometrisch überprüft sein. Das Ergebnis der psychologischen Untersuchung fließt in die Gesamtbewertung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen ,,gut geeignet", ,,befriedigend geeignet", ,,geeignet" oder ,,nicht geeignet" und ist dem Zeugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beizufügen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Oktober 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe