Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 57 vom 09.11.2004  - Seite 2688 bis 2690 - Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung

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2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung Vom 4. November 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,dabei kann vorgesehen werden, dass durch landesrechtliche Vorschriften bestimmte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhaltes der Urkunde festgelegt werden können," angefügt. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen, die von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden, 1. die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 2. die Kennzeichnung übertragen. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn 1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt und 2. er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden." 2. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,nach durchgeführter Trichinenuntersuchung" die Wörter ,, , ausgenommen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes," eingefügt. 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Der Klammerzusatz unter ,,Anlage 2" wird wie folgt gefasst: ,,(zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)". b) In Kapitel VI wird nach Nummer 4.3 folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgegebene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen. Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2689 Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen: Wildursprungsschein Land ... Nummer der Wildmarke Jagdbezirk, Erlegungsort Erleger ................................................ ................................................ Jagdausübungsberechtigter: Name, Adresse, (Tel.), Fax (soweit nicht der Jagdausübungsberechtigte) Jagdausübungsberechtigter ................................................ Erlegungsdatum: ........................... Zeitpunkt: .............................. Uhr Feststellungen des Jagdausübungsberechtigten: Wild (Geschlecht*)/Gewicht/Altersklasse): m Todesursache*) Erlegung Unfallwild /w / ...... kg/ ca. ...... Jahre sonstiges Fallwild Vor dem Erlegen wurden von mir keine Verhaltensstörungen des Tieres beobachtet.*) Es wurden bei der Untersuchung des Tieres von mir keine auffälligen Merkmale beobachtet, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.*) Besonderheiten: Nachsuche Ansitz/Pirsch Treib-/Drückjagd Sonstiges: ............................................................................................................................................. Datum Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten Amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes: Antragsteller Name, Adresse, (Tel.), Fax Untersucher Name, Adresse, (Tel.), Fax ............................................................................................................................................. Ergebnis Unterschrift Untersucher amtlicher Stempel". *) Zutreffendes bitte ankreuzen. 2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Fleischhygiene-Verordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen des Fleischhygienegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. November 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast