Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 57 vom 09.11.2004  - Seite 2709 bis 2710 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

9241-1-14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2709 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Vom 29. Oktober 2004 Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe ,,5.1" durch die Angabe ,,4.1" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Abschrift Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Abschrift Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMTKontingents Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 40 ­ 80 20 ­ 30 110 ­ 220 30 ­ 60 20 ­ 40 120 ­ 320 40 ­ 80 30 ­ 60 50 ­ 180 50 ­ 70 60 ­ 120 30 ­ 60 20 ­ 40 2 2.1 2.2 2.3 3 3.1 3.2 2710 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro 4 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.4 5 6 7 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): gültig bis zu einem Monat gültig bis zu drei Monaten gültig bis zu sechs Monaten gültig bis zu zwölf Monaten Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung Bestätigung von COP-Dokumenten Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von 20 ­ 40 30 ­ 50 40 ­ 60 80 ­ 120 10 ­ 20 10 ­ 30 bis zu 320 10 ­ 30 30 ­ 100 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch für die Vornahme der vor deren Beendigung Amtshandlung Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, bis zur Höhe der für die soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Amtshandlung vorgesehenen Gebühr Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer bis zur Höhe der für die Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Amtshandlung vorunbeachtlich ist gesehenen Gebühr Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, bis zu 75 % der Gebühr jedoch vor deren Beendigung nach Nummer 9 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 % des streitigen entscheidung richtet Betrages". 8 9 10 11 Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. Oktober 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe