Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 57 vom 09.11.2004  - Seite 2715 bis 2726 - Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2715 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen Vom 3. November 2004 Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis d und f, des § 17h, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 bis 4b, 7, 11, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion und bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist, frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen, aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1Infektion geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist, oder". bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa werden nach den Wörtern ,,sechs Monaten)," die Wörter ,,die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und die Rinder" eingefügt. bbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort ,,Rinder" die Wörter ,,zum gleichen Zeitpunkt" und nach der Angabe ,,21 Tagen" das Wort ,,blutserologisch" eingefügt sowie das abschließende Semikolon durch das Wort ,, , oder" ersetzt. cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort ,,Landwirtschaft" das Wort ,,(Bundesministerium)" eingefügt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben aa bis cc durch folgende Doppelbuchstaben aa bis dd ersetzt: ,,aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und die zur Mast vorgesehenen männlichen Rinder regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind und bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und cc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;". Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung,". bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimpfung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen." 4. Nach § 2a wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 2b c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Reagent: ein Rind, bei dem durch a) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder b) serologische Untersuchungsverfahren, aa) sofern es nicht gegen eine BHV1Infektion geimpft worden ist, Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Reagenten dauerhaft zu kennzeichnen sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen." b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen. (5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen." 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Mitteilungspflicht Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-Sanierung." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden aa) in Nummer 1 vor den Wörtern ,,in einen Bestand" das Wort ,,unmittelbar" eingefügt sowie das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt und bb) in Nummer 5 vor den Wörtern ,,in einen Bestand" das Wort ,,unmittelbar" eingefügt sowie das Wort ,,anschließend" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." 6. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist, 1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und 2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a Satz 1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre, anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden." 7. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,BHV1-freien Bestand oder in einen" durch die Wörter ,,BHV1-freien und" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weiblichen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommene Blutproben, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1Infektion untersucht worden sind oder". b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder, 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 2717 b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1Infektion durchgeführt worden ist oder". 9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften". 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 1 nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 1" die Angabe ,,oder Abs. 4 Satz 1" und nach der Angabe ,,§ 2a Abs. 2" die Angabe ,, , § 3 Abs. 3a" und bb) in Nummer 2 Buchstabe b nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2" die Angabe ,,oder Abs. 4 Satz 2" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1a wird durch folgende Nummern 1a und 1b ersetzt: ,,1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impft, entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,". 1b. bb) Die bisherige Nummer 1a wird die neue Nummer 1c. 11. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: ,,§ 14 Übergangsvorschriften § 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März 2005 in der bis zum 9. November 2004 geltenden Fassung anzuwenden." a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: ,,(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)". b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Im Rinderbestand müssen" durch die Wörter ,,In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen" ersetzt. 2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 bbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer zweimaligen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 60 Tagen, aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1) keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1Infektion festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1Infektion sind, aufgebaut worden sein und". cccc) In Fußnote 1 wird im ersten Anstrich die Angabe ,,bis zu fünf" durch die Angabe ,,bis zu zehn" ersetzt. dddd) In Buchstabe c wird die Angabe ,,sechs Monaten" durch die Angabe ,,drei Monaten" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Buchstabe b muss" durch die Angabe ,,Satz 1 Buchstabe b muss jeweils" ersetzt. ccc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern." bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Untersuchung aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das Virus der BHV1Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend." cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Rinder des Bestandes dürfen nur a) von Bullen, die frei von einer BHV1Infektion sind, gedeckt werden oder b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-freien Besamungsstation stammt oder, im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist." bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die, a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, b) sofern die Bullen mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind." c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen2), a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach Abschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2) bei allen über neun Monate alten Zuchtund Nutzrindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand ausschließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung2) aller über 24 Monate alten Rinder des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, sind in jedem Fall frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen." bb) In Fußnote 2 wird im ersten Anstrich die Angabe ,,fünf" durch die Angabe ,,zehn" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische Untersuchung2) aller über neun Monate alten Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine Reagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind." 13. Anlage 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1) (Untersuchung mit negativem Ergebnis am ...) oder" wird durch folgende Angabe ersetzt: ,, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1) 2719 Untersuchung mit negativem Ergebnis am ... Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,". b) Nach der Angabe ,, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1)" werden das Wort ,,oder" und die Angabe ,, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d1)" eingefügt. c) Die Angabe ,,vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen. 14. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. b) In Satz 3 wird nach der Angabe ,,6 Monate 2)/" die Angabe ,,9 Monate 2) /" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1552), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden die Wörter ,,oder die Varroatose" durch die Wörter ,, , die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort ,,seuchenverdächtiger" durch das Wort ,,verdächtiger" ersetzt. 3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Behandlung von verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen." 4. Nach § 15 werden folgende Abschnitte eingefügt: ,,VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer 1. Allgemeine Schutzmaßregeln § 16 Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind. 2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls § 17 (1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen 2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 (3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. § 19 (1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durch, um 1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und 2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienenstand festzustellen. (2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurückzuführen ist auf 1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem Drittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet die zuständige Behörde a) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des befallenen Bienenstandes nach Verschließen der Bienenwohnungen, b) die unschädliche Beseitigung der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses und der Futtervorräte sowie ähnlicher Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein können, und c) die Reinigung der Gerätschaften an; 2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursache für den Befall nicht ermitteln, ordnet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Befallssituation a) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Reinigung und Entseuchung des Bienenstandes, der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses, des Futtervorratslagers und der Gerätschaften an. § 20 Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt. 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 21 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind. (2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als befallsfrei, wenn 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus dem Futtervorratslager entfernt und 2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden. (2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. 3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer § 18 (1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. 2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden. 4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bienenwohnungen des Bienenstandes nicht verbracht werden. 5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 1. alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt worden sind, 2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden sind, 3. Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher Überwachung gereinigt und entseucht worden sind, 4. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen Bienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder unschädlich beseitigt worden sind, 5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden ist und 6. in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der entseuchten Bienenstände und Bienenwohnungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss der Behandlung durch die zuständige Behörde einen negativen Befund ergeben hat. VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben 1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe oder des Verdachts des Befalls § 22 (1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und 2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden. (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe § 23 (1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 2721 1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden. 3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. 4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind. 5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind. (3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen. § 24 (1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. (2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde 1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder 2. in den Sperrbezirk verbracht werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass 1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind; 2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind. 2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 3. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 25 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt." b) Absatz 2 wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,". bb) In Nummer 8 wird die Angabe ,,oder § 11 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,, , § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand verbringt,". dd) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. ee) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummern 12 bis 14 ersetzt: ,,12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder 14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert." 8. Der bisherige § 16a wird aufgehoben. 9. Der bisherige § 17 wird der neue § 27. (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilaelaps-Milbe sind. (2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn 1. alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt und die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, 2. die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt, die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, und, soweit die zuständige Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat oder 3. in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat. (3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und, 1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach Abschluss der Behandlung mit einem negativen Befund untersucht worden sind oder, 2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind." 5. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die neuen Abschnitte VIII und IX. 6. Der bisherige § 16 wird der neue § 26. 7. Der neue § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage oder Artikel 3 Änderung der Geflügelpest-Verordnung Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) wird wie folgt geändert: 1. Vor § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 2 (1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels, 2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels, 3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere, 4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes. (2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. (3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist." 2. § 8 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 8 (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen . (2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 8a Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom 2723 Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen. § 8b Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustellen, dass 1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen, 3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, 6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, 7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, 8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden, 9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorgehalten wird." 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,darf" durch die Wörter ,,und Bruteier dürfen" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen 2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann, 2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung, 3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden." 13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt wird, 14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,". dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden die Nummern 15 bis 26. Artikel 4 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) wird wie folgt geändert: 1. In § 19b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und in § 19c Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 24b Satz 5" durch die Angabe ,,§ 24b Satz 6" ersetzt. 2. § 24b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder Truthühner" durch die Wörter ,, , Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden." 3. In § 24g wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der nach § 3 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember 2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums jedes toten Rindes." 4. In § 24h Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Angabe ,,nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt. 5. In § 25 Abs. 2 Nr. 15 wird die Angabe ,,§ 24b Satz 4" durch die Angabe ,,§ 24b Satz 5" ersetzt. 6. In § 25a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 3" durch die Angabe ,,§ 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5" ersetzt. 4. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe ,,oder 3" gestrichen und in Nr. 2 die Angabe ,,§§ 8" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2, §" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt: ,,1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,". 3. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 4 bis 7. cc) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 14 eingefügt: ,,8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und trägt, 10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind, 12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 Artikel 5 Änderung der Schweinepest-Verordnung Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, 1547) wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,weiterverschleppt worden sein kann," die Wörter ,,oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist," eingefügt. 2. In § 14a Abs. 8 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse". 3. Dem § 14c wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." 4. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Bezirks" werden die Wörter ,,vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vorgesehen, hebt die zuständige Behörde die Festlegung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern." 5. In der Anlage zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden in der Überschrift die Wörter ,,Nutz- und Zuchtschweinen" durch das Wort ,,Schweinen" ersetzt. 2725 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-anatomische oder virologische Untersuchung nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61),". b) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I Nr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG erfüllt sind,". 2. In § 5 Abs. 4 wird nach den Wörtern ,,auf Grund des" die Angabe ,,Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder des" eingefügt. 3. In § 10 Nr. 1 werden die Wörter ,,Fischhaltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach § 14" durch die Wörter ,,Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14" ersetzt. 4. In der Anlage wird nach Nummer 1.3 folgende Nummer 1.4 angefügt: ,,1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wassertemperatur weniger als 14 °C beträgt." Artikel 7 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt: ,,1. Affenpocken, 1a. Afrikanische Pferdepest,". 2. Nummer 3a wird wie folgt gefasst: ,,3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse,". Artikel 6 Änderung der Fischseuchen-Verordnung Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: ,,5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), 5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,". 2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen, 1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt worden sind, 2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungsverbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder 3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen. Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden." 2. In § 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt. Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1Verordnung, der Bienenseuchen-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Fischseuchen-Verordnung und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: ,,8a. Bovine Virus Diarrhoe,". 5. Nummer 9a wird durch folgende Nummern 9a und 9b ersetzt: ,,9a. Ebola-Virus-Infektion, 9b. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,". 6. Nummer 34 wird wie folgt gefasst: ,,34. Transmissible Spongiforme (alle Formen),". 7. Nummer 36 wird wie folgt gefasst: ,,36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis und Mykobakterium caprae),". Enzephalopathie Artikel 8 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Überwachungsprogramm Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. November 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast