Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 58 vom 12.11.2004  - Seite 2774 bis 2777 - Erstes Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

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2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Erstes Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes Vom 9. November 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 219 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt § 15 und § 16 wird jeweils das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstweges Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zulässig." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 80b des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Aktiengesellschaften für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen." c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu beschränken." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Verlängerungen sind zulässig." cc) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern deren Zeit ruhegehaltfähig ist." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von drei Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu zwei Jahren möglich." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. Für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach den Sätzen 2 und 3 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für den Beamten, dem eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Zuweisung anderweitige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 5 entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten nach den in § 24 Abs. 3 genannten Vorschriften obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft oder den Bund." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. (3) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung sowie Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht vergeben werden." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. c) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. (7) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 3a gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen." 6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Belohnungen nach Satz 1 können auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Sie werden nicht auf die Besoldung angerechnet." 7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,je einer Unterstützungskasse" durch die Angabe ,,der Postbeamtenversorgungskasse, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat" ersetzt. b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. 8. § 15 wird wie folgt geändert: 2775 a) In der Überschrift wird das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Unterstützungskassen erbringen" durch die Wörter ,,Postbeamtenversorgungskasse erbringt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,den Unterstützungskassen" durch die Wörter ,,der Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Unterstützungskassen sind ab ihrer Gründung" durch die Wörter ,,Postbeamtenversorgungskasse ist" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6. d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,In den darauf folgenden Jahren" durch die Angabe ,,Ab dem Jahre 2000" und die Wörter ,,ihre jeweilige Unterstützungskasse" durch die Wörter ,,die Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zu den Bruttobezügen nach Satz 1 gehört die jährliche Sonderzahlung entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz auch dann, wenn die Beamten keinen Anspruch darauf haben." cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 31. Mai des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 30. Juni. Bei Überzahlung durch die Aktiengesellschaften erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Aktiengesellschaften vom ersten Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum Tag des Zahlungsausgleichs." dd) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. 2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder." 11. § 28 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,des Bundespersonalvertretungsgesetzes" die Angabe ,,sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung." 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3." b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,des Bundespersonalvertretungsgesetzes" die Angabe ,,sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3" eingefügt. c) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 7" ersetzt. 13. In § 30 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,des Bundespersonalvertretungsgesetzes" die Angabe ,,sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3" eingefügt. 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,des Bundespersonalvertretungsgesetzes" die Angabe ,,sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3" eingefügt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Schwerbehinderter" durch die Wörter ,,schwerbehinderter Menschen" ersetzt. 15. In § 37 Abs. 2 wird das Wort ,,Schwerbehindertengesetz" durch das Wort ,,Schwerbehindertenvertretung" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,Gesellschaft geleistet wird, und" die Wörter ,,im Dienst" eingefügt. e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter ,,ihren Unterstützungskassen" durch die Wörter ,,der Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. f) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse", das Wort ,,sind" durch das Wort ,,ist" und die Wörter ,,ihren Trägerunternehmen" durch die Wörter ,,den Aktiengesellschaften" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Unterstützungskassen unterliegen" durch die Wörter ,,Postbeamtenversorgungskasse unterliegt" ersetzt. g) Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Postbeamtenversorgungskasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und einen Finanzplan sowie einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf." h) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Unterstützungskassen weisen" durch die Wörter ,,Postbeamtenversorgungskasse weist" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. dd) Nach Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu." ee) Im neuen Absatz 6 werden die Angabe ,,Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 8", die Angabe ,,Absatz 4" durch Angabe ,,Absatz 3" und das Wort ,,Unterstützungskassen" durch das Wort ,,Postbeamtenversorgungskasse" ersetzt. 9a. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend." 10. In § 26 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Neufassung des Postpersonalrechtsgesetzes Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Postpersonalrechtsgesetzes in der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 5 Anwendungsregelung 2777 § 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Aktiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwendung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. November 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t