Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 58 vom 12.11.2004  - Seite 2778 bis 2784 - Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung DirektZahl-VerpflV)

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2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ­ DirektZahlVerpflV) Vom 4. November 2004 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind. §2 Erosionsvermeidung (1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflügen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 1. Dezember eingesät. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsgefährdung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzuhalten sind. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können. (4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen. §3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur (1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Ackerflächen, (5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage genannten Grenzwertes nachzuweisen. die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind. (2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden. (4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher Ebene 1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erstellen oder 2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestimmen; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfolgen. Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumusgehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 (6) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. (7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern phytosanitäre Gründe dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind. §4 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden (1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und auf der Fläche ganzflächig zu verteilen oder zu mähen und das Mähgut abzufahren. (2) Auf einer Dauergrünlandfläche, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder mindestens alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut abzufahren. (3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 verboten. (4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vorschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unberührt. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Abweichungen von 1. den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern, 2. Absatz 3 genehmigen, wenn schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind. (6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um 1. regionalen Gegebenheiten in Gebieten mit hohem Grundwasserstand oder mit hohem Anteil stark geneigter Flächen oder 2779 2. besonderen regionalen Gegebenheiten aus naturschutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen Rechnung tragen zu können. §5 Landschaftselemente (1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind 1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen, 2. Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen, 3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze, 4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern, 5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflichtung. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. November 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Anlage (zu § 3 Abs. 4 und 5) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung 1. Grenzwert für die Humusbilanz Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen ­ 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von ­ 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten. Berechnungsverfahren: Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernteresten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3. 2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung Ton <13 %: Humusgehalt > 1 Prozent Ton >13 %: Humusgehalt > 1,5 Prozent Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen. Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72. Tabelle 1 Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr Hauptfruchtarten Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/ Heilpflanzen*) Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) Körnerleguminosen ­ 760 ­ 760 ­ 560 ­ 280 160 Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppelprodukte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf berücksichtigt. Mehrjähriges Feldfutter Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge, Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*) ­ je Hauptnutzungsjahr ­ im Ansaatjahr als Frühjahrsblanksaat bei Gründeckfrucht als Untersaat als Sommerblanksaat 400 300 200 100 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2781 Zwischenfrüchte Winterzwischenfrüchte Stoppelfrüchte Untersaaten Brache Selbstbegrünung ­ ab Herbst ­ ab Frühjahr des Brachejahres Gezielte Begrünung ­ ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**) ­ ab Frühjahr des Brachejahres **) gilt auch für nachfolgende Jahre. 120 80 200 180 80 700 400 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen. *) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit: Gruppe 1 Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone; Gruppe 2 Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais; Gruppe 3 Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel; Gruppe 4 Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee. 2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Tabelle 2 Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten (Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat*) Material kg Humus-C pro t Substrat Trockenmasse (%) Pflanzenmaterial Stroh Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle Grünschnitt frisch verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) kompostiert 100 8 16 28 40 40 56 62 96 4 8 6 9 12 12 22 30 38 30 62 40 66 46 58 70 8 12 28 40 52 16 20 36 46 56 6 9 12 36 50 40 70 60 100 10 40 86 10 20 20 30 25 35 35 55 4 8 4 7 10 15 25 35 45 20 40 30 50 40 50 60 10 15 25 35 45 20 25 35 45 55 4 7 10 25 35 30 60 30 50 10 40 Stallmist Gülle Schwein Rind Geflügel (Kot) Bioabfall nicht verrottet Frischkompost Fertigkompost Klärschlamm ausgefault, unbehandelt kalkstabilisiert Gärrückstände flüssig fest Kompost Sonstiges Rindenkompost See- und Teichschlamm *) Die Humusreproduktion 1 t ROS (,,Reproduktionswirksame organische Substanz") entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE (,,Humuseinheit") entspricht 580 kg Kohlenstoff. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen. Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2783 Tabelle 3 Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt (Korn : Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel : Laub-Verhältnis) Braugerste Gehaltsrübe Hafer Körnermais Massenrübe Öllein Sommerfuttergerste Sommerraps Sonnenblume Wintergerste Winterraps, Winterrübsen Winterroggen Wintertriticale Winterweizen Zuckerrübe Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen. Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden. 0,70 0,40 1,10 1,00 0,40 1,60 0,80 1,70 4,10 0,80 1,30 0,90 0,90 0,80 0,70 2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Rechenbeispiel Humusbedarf: Fruchtfolge ha Humuswirkung (kg Humus-C pro ha) Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C) (ha multipliziert mit Humuswirkung) Kartoffel Winterweizen Brache (Selbstbegrünung ab Herbst) Summe Humusbedarf 10 30 4 44 ­ 760 ­ 280 + 180 ­ 7 600 ­ 8 400 + 720 ­ 15 280 Humusreproduktion: Humuslieferung durch Nebenprodukte, die auf dem Feld bleiben Hauptfruchtertrag t pro ha HauptfruchtNebenproduktverhältnis (Tabelle 3) Ertrag Rübenblatt/Stroh (t pro ha) Umrechnungsfaktor (Tabelle 2 Spalte 2) kg Humus-C pro ha (Multiplikation Spalte 4 mit Spalte 5) Gesamtbetriebsfläche in kg Humus-C (Spalte 6 multip. mit Anbaufläche) Kartoffel Winterweizen 40 8,5 ­ 0,8 ­ 6,8 ­ 100 ­ 680 0 + 13 600 (Strohverkauf von 10 ha, deshalb verbleiben nur 20 ha für Reproduktion) + 13 600 Summe Humusreproduktion Bilanz Summe Humusbedarf Summe Humusreproduktion Gesamtbilanz Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr (Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche) kg Humus-C ­ 15 280 + 13 600 ­ 1 680 ­ 38