Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 58 vom 12.11.2004  - Seite 2791 bis 2798 - Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2791 Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern*) Vom 9. November 2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), ­ des § 5 Nr. 1 und 4 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), die §§ 5 und 22d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), ­ des § 20 Nr. 2 Buchstabe c des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), § 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 2b und 4 in Verbindung mit § 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 19a zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31). ­ des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), § 3 geändert durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder den Nachweis deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung und der betroffenen Tierarten zu melden." b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Krankheit" die Wörter ,,oder deren Erreger" eingefügt. 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: 2792 ,,Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Meldepflichtige Tierkrankheiten / Erregernachweise Nummer 1 Krankheit oder Erreger 2 Anzahl der Bestände 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 Forellen und forellenartige Fische andere Tierarten (vgl. Bemerkungen) Hasen, Kaninchen Bemerkungen 4 Einhufer Schweine Hühner Hunde Katzen Rinder Gänse 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. Ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung der Einhufer (Bornasche Krankheit) Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM) Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes (BKF) Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)1) Echinokokkose Ecthyma contagiosum (Parapoxinfektion) Equine Virus-Arteritis-Infektion Euterpocken des Rindes (Parapoxinfektion) Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) Gumboro-Krankheit Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische (IPN) Leptospirose Listeriose (Listeria monocytogenes) Maedi Mareksche Krankheit (akute Form) Paratuberkulose Q-Fieber Rhinitis atrophicans Säugerpocken (Orthopoxinfektion) Salmonellose (Salmonella spp.) 3) Stomatitis papulosa des Rindes (Parapoxinfektion) Toxoplasmose Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE) Tuberkulose 5) Tularämie Verotoxin bildende Escherichia coli Visna Vogelpocken (Avipoxinfektion) ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Enten ­ ­ ­ ­ ­ ­ Tauben ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Karpfen Schafe Ziegen Puten ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 2) ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 4) ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1) außer Psittakose 2) insbesondere andere Wiederkäuerarten 3) ausgenommen S. enteritidis und S. typhimurium beim Haushuhn, soweit die Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht, sowie Salmonellose und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht 4) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten 5) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Artikel 2 Änderung der Speisegelatine-Verordnung Die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4538) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Bei der Durchführung von Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe a der Anlage sind Rückstellproben des zu untersuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Salmonellen-Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." 2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§ 6 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 2" und das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder". 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2)". b) In Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage wird folgender Satz angefügt: ,,Die Nachweise über die Ergebnisse der betriebseigenen Kontrollen sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." 1. § 10 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung der Fischhygiene-Verordnung 2793 Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat im Rahmen betriebseigener Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 Fischereierzeugnisse auf Krankheitserreger, insbesondere Listeria monocytogenes und Salmonellen, zu untersuchen. Bei der Durchführung von Kontrollen nach Satz 1 sind Rückstellproben der Fischereierzeugnisse anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 2 und 2. die Isolate der Krankheitserreger nach Satz 3 während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 3 und 4 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Maßnahmen und die Untersuchungsergebnisse nach den Absätzen 1 und 1a,". 2. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei der Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel 5 sind Rückstellproben der zu untersuchenden Muscheln anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Salmonellen-Isolate 2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2. § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder". während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." Artikel 4 Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2691), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. bei der Durchführung von Laboruntersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe f Rückstellproben des zu untersuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind a) die Rückstellproben Satz 1 und b) die Salmonellen-Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." 1a. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Angabe ,,§ 3 Abs. 6 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Angabe ,,§ 3 Abs. 6 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt. abweichend von Artikel 5 Änderung der Milchverordnung Die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: ,,(5) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Untersuchungen nach Anlage 9 Nr. 3 Rückstellproben der zu untersuchenden Milch anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach den Nummern 6 und 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Isolate dieser Krankheitserreger während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Kühe, die Krankheitserreger oder deren Toxine nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern oder deren Toxinen nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind zur Erfassung der Kühe, die diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Erzeugerbetriebes nach Absatz 3 durchzuführen. Kühe, die die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, sind erst dann in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 (7) Über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 5 und 6 sind Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." 2. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen in Be- und Verarbeitungsbetrieben sind bei der Durchführung von Laboruntersuchungen nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 Rückstellproben der zu untersuchenden Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen, Listeria monocytogenes oder sonstigen Krankheitserregern nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und 2. die Isolate dieser Krankheitserreger während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2795 ,,3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4a eingefügt: ,,4a. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder § 16 Abs. 2a Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 3a und 3b eingefügt: ,,3a. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 3b. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 3 Kühe in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einstellt oder wieder einstellt oder". 4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,1. Staphylococcus aureus (pro ml) n=5 m = 500 M = 2 000 c=2 n=5 m=0 M=0 c=0 dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können". 2. Salmonellen in 25 ml 3. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine b) In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,1. Keimzahl bei + 30° C (pro ml) 2. Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) 3. Staphylococcus aureus 4. Salmonellen in 25 ml 500 000 400 000 wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch". 5. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine 2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 c) In Nummer 3.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,1. Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) 2. Staphylococcus aureus 3. Salmonellen in 25 ml 4. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine 5. Anlage 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,1. Krankheitserreger (insbesondere Salmonellen, Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) in 25 ml 2. coliforme Bakterien (pro ml) n=5 m=0 M=0 c=0 n=5 m=0 M=5 c=1 30 000 n=5 m = 5 x 104 M = 5 x 105 c = 1". Anforderungen (ml oder g)1) keine in 25 g n = 5, c = 0 keine in 1 g keine in 25 g n = 5, c = 0 keine in 25 g n = 10, c = 0 500 0001) wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch wie bei Kuhmilch". 3. Keimgehalt bei + 30° C (pro ml) 4. nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C: Keimgehalt bei + 21 °C (pro ml) b) In Nummer 3.3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,Art der Keime Erzeugnisse 1. Listeria monocytogenes ­ Käse außer Hartkäse ­ Sonstige Erzeugnisse2) 2. Salmonella spp. ­ Sämtliche, außer Milchpulver ­ Milchpulver 3. Ferner dürfen Krankheitserreger (insbesondere verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen können." 6. In Anlage 9 Nr. 3 Ziffer 7 der Tabelle werden nach den Wörtern ,,pathogene Mikroorganismen" die Wörter ,,(insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli)" eingefügt. Artikel 6 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), wird wie folgt geändert: 1. § 11c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Wer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise 1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und 2. im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren." b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Kapitel I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.1 werden nach den Wörtern ,,Krankheit befallen ist" die Wörter ,, , dabei sind insbesondere die Krankheiten Campylobacteriose, Listeriose, Salmonellose zu berücksichtigen;" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Laboruntersuchungen auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden. Rückstandsuntersuchungen können bei Tieren, die unter gleichen Haltungsund Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden." b) Kapitel III Nr. 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 3.1.4 werden die Wörter ,,von Salmonellen" durch die Wörter ,,von Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli" ersetzt. 2797 1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und 2. im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren." b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Kapitel II Nr. 3.1 werden nach den Wörtern ,,übertragbaren Krankheit" die Wörter ,, , insbesondere Campylobacteriose, Listeriose und Salmonellose," eingefügt. b) Kapitel IV Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Laboruntersuchungen von Geflügelfleisch auf Krankheitserreger sind bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel, das unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten wurde, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden. Krankheitserreger nach Satz 1 sind solche, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind und Krankheiten und/oder Infektionen hervorrufen können (insbesondere Campylobacter, Listerien und Salmonellen). Bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, kann die Untersuchung auf das Vorkommen von Krankheitserregern auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden." Artikel 7 Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach Absatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. November 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast