Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 58 vom 12.11.2004  - Seite 2799 bis 2801 - Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

2125-40-252125-4-292125-40-77842-2-57842-137842-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2799 Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 10. November 2004 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: stellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schließen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende Nummern 5 bis 9 ersetzt: ,,5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischungen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung ,,Obst", ,,Gemüse" oder ,,Pilze", gefolgt von dem Hinweis ,,in veränderlichen Gewichtsanteilen", unmittelbar gefolgt von den vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten angegeben werden; in diesem Fall ist die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten anzugeben; ,,6. können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie ,,in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt; ,,7. können Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Zutaten angegeben werden; ,,8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist, oder b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt und die Artikel 1 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen." b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verwendet werden und ­ auch in veränderter Form ­ im Enderzeugnis vorhanden sind." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 herge*) Diese Verordnung dient der Umsetzung die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) in deutsches Recht. 2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse besteht; Absatz 5 bleibt unberührt; 9. können nach Art, Beschaffenheit und Charakter vergleichbare und untereinander austauschbare Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk ,,Enthält ... und/oder ..." angegeben werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist." 6. In Anlage 1 werden die Klassennamen ,,kandierte Früchte" und ,,Gemüse" sowie die dazugehörigen Positionen gestrichen. 7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt: ,,Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können 1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose) h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3". 8. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 4. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten nicht für Stoffe der Anlage 2 der ZusatzstoffVerkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Absatz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt." d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten der Anlage 3 das Wort ,,Enthält" voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind." 4. In § 7b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage 3" durch die Angabe ,,Anlage 4" ersetzt. 5. Dem § 10a wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." Artikel 2 Änderungen anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (1) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,den Absätzen 1, 2 und 2a" durch die Angabe ,,Absatz 2a" ersetzt. 2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben. 3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Buchstabe b wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 (2) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe ,,Absätzen 3 und 4" ersetzt. 1a. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Meister und Meisterinnen der städtischen oder ländlichen Hauswirtschaft." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt. 2. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 bis 5 oder 7" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 bis 5 oder 7" ersetzt. 2801 (4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen," angefügt. 2. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 18 Übergangsvorschrift Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (5) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen," angefügt. 2. Dem § 31a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (3) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen," angefügt. 2. § 7b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: Nach der Angabe ,,23. Juli 2004" werden die Wörter ,,geltenden Vorschriften" eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. November 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast