Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 59 vom 17.11.2004  - Seite 2813 bis 2827 - Siebte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2813 Siebte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 10. November 2004 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 10 und Abs. 6 Satz 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 neu gefasst, § 4 Abs. 1 Nr. 10 geändert, § 4 Abs. 6 eingefügt und § 14 Abs. 2 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 2. In § 16 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben. 3. In § 18 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Position ,,Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose" in der Spalte 2 die Wörter ,,des Herstellerbetriebes nach § 31b Nr. 1" durch die Wörter ,,des Betriebes nach § 31b Nr. 1 oder im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat, die Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG" ersetzt. 4. § 21 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder RegistrierungsKennnummer;". 5. § 22 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefasst: 1. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer." *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der folgenden Richtlinien: ­ Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38); ­ Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78); ­ Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10). Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 2004 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert: ,,13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder RegistrierungsKennnummer." 6. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe". 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Futtermitteln" die Wörter ,, , Zusatzstoffen oder Vormischungen" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Es ist verboten, 1. ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel, 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder 3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit der gleichen oder einer anderen Vormischung zu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten." 8. In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend." 9. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Einzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für" gestrichen. 10. In § 30 Abs. 1a werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,Lebensmittelreste" durch die Wörter ,,Lebensmittel oder Lebensmittelreste" ersetzt. 11. § 33a wird wie folgt gefasst: ,,§ 33a Besondere Registrierungspflicht (1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert sein. Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag registriert, sofern sich aus dem Antrag die Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden, ergeben. Die Registrierung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag als erfolgt. (2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am 17. November 2004 geltenden Fassung rechtzeitig und vollständig erstattet haben, gelten als registriert." 12. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt: ,,§ 35c Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft (1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. (2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit 1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und 2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind. (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist." 13. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen und Nummer 1a wird Nummer 1. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 2a wird wie folgt gefasst: ,,2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,". bb) Die Nummer 5a wird wie folgt gefasst: ,,5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2815 oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt,". cc) Die Nummer 5b wird gestrichen. dd) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt." 14. Dem § 37 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt: ,,(10) Betriebe im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1, die am 18. November 2004 bereits Futtermittel unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen und die nicht nach § 33a Abs. 2 als registriert gelten, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn diese Betriebe die Registrierung nicht bis zum 1. Mai 2005 beantragen. (11) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 erstmals in den Verkehr gebracht werden." 15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: ,,§ 37a Technische Festlegungen Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt." 2816 16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Position ,,Flavophospholipol" wie folgt gefasst: 3 4 5 6 7 8 1 2 ,,E 712 Truthühner Masthühner Ferkel Schweine 6 Monate 6 Monate 6 Monate Mastrinder 2 10 8 16 6 16 1 20 Kälber 3 Monate 10 25 1 20 26 Wochen 1 20 Flavophospholipol C70H124O40N6P Legehennen 2 5 a) nur Milchaustauschfutter a) nur Milchaustauschfutter c) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,In Ergänzungsfuttermitteln darf die Höchstmenge in der Tagesration nicht überschreiten: 40 mg für 100 kg Tierkörpergewicht, 1,5 mg für jeweils 10 kg Tierkörpergewicht darüber." b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe 3 4 5 6 7 8 1 2 ,,E 330 alle Zitronensäure C6H8O7 alle b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel E 470 Natrium-, Kalium- und Calciumstearat alle alle alle alle C18H35O2Na, C18H35O2K und C36H70O4Ca E 516 Calciumsulfat-Dihydrat CaSO4 . 2H2O 30 000 b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 E 551a Kieselsäure, gefällt und getrocknet E 551b Siliciumdioxid, kolloidal E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) 1 2 3 4 5 6 7 8 E 552 alle alle 20 000 b) alle Futtermittel Calciumsilikat, synthetisch alle b) alle Futtermittel E 554 Natriumaluminiumsilikat, synthetisch E 558 Bentonit-Montmorillonit a) Mischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen ,,Antibiotika", ,,Wachstumsförderer" sowie ,,Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" sind unzulässig, außer Monensin-Natrium, Narasin, Lasalocid-Natrium, Flavophospholipol, SalinomycinNatrium und Robenidin. b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel E 559 alle Kaolinit-Tone, asbestfrei Natürliche Mischungen von Mineralien mit einem Gehalt von mindestens 65 v. H. von komplexen wasserhaltigen Aluminiumsilikaten, deren Hauptbestandteil Kaolinit ist alle E 560 Steatit, chlorithaltig Natürliche Mischungen von Steatit und Chlorit, asbestfrei, Mindestreinheit der Mischungen: 85 v. H. alle b) alle Futtermittel E 561 Vermiculit Natürliches Magnesium-Aluminium-Eisen-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei; Höchstgehalt an Fluor: 0,3% alle b) alle Futtermittel E 562 Sepiolit Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit min. 60 v. H. Sepiolit und höchstens 30 v. H. Montmorillonit, asbestfrei alle 20 000 b) alle Futtermittel E 563 Sepiolit-Ton Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit min. 40 v. H. Sepiolit und 25 v. H. Illit, asbestfrei alle alle 20 000 b) alle Futtermittel E 565 Ligninsulfonate b) alle Futtermittel 25 000 b) alle Futtermittel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 E 566 Natrolith-Phonolith Natürliche Mischung von Alumosilikaten (alkali- und erdalkalihaltig) und Alumohydrosilikaten, Natrolith (43-46,5%) und Feldspat Geflügel E 598 Calciumaluminate, synthetisch 20 000 Kaninchen Schweine Milchkühe 20 000 20 000 8 000 b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel Mischungen von Calciumaluminaten, die zwischen 35 und 51% AI2O3 enthalten Höchstgehalt an Molybdän: 20 mg/kg 2817 2818 1 2 3 4 5 6 7 8 Mastrinder Kälber Schaflämmer Ziegenlämmer alle 8 000 b) alle Futtermittel b) alle Futtermittel". 8 000 b) alle Futtermittel 8 000 b) alle Futtermittel 8 000 b) alle Futtermittel E 599 Perlit Natürliches Natrium-AluminiumSilikat, hitzeexpandiert, asbestfrei c) In Nummer 7.2 werden die Positionen ,,E 750 Amprolium", ,,E 751 Amproliumethopabat", ,,E 756 Decoquinat", ,,E 763 Lasalocid-Natrium", ,,E 755 Meticlorpindol", ,,E 761 Meticlorpindol/Methylbenzoquat", ,,E 757 Monensin-Natrium", ,,E 765 Narasin", ,,E 768 Nicarbazin" und ,,E 766 Salinomycin-Natrium" gestrichen. d) In Nummer 10 werden die Positionen ,,E 1 Eisen (Fe)", ,,E 3 Kobalt (Co)", ,,E 4 Kupfer (Cu)", ,,E 5 Mangan (Mn)", ,,E 6 Zink (Zn)" gestrichen. 134 e) In Nummer 15 wird die Position ,,Bindemittel für radioaktives Caesium (137Cs und Cs)" gestrichen. 17. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu den §§ 23, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe Vorbemerkung Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben. Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung 2 Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) 3 Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) 4 Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 5 Unerwünschter Stoff 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 1. Arsen (Gesamtarsengehalt) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2 ­ Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4 4 10 15 ­ Palmkernexpeller ­ Phosphate und kohlensaurer Algenkalk ­ Calciumcarbonat Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 ­ Magnesiumoxid 15 40 2 6 4 12 10 40 15 20 5 5 10 15 150 500 2 000 350 600 1 000 20 ­ Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren ­ Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: ­ Mineralfuttermittel 2. Blei Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Grünfutter ­ Phosphate und kohlensaurer Algenkalk ­ Calciumcarbonat ­ Hefen Alleinfuttermittel Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: ­ Mineralfuttermittel 3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Einzelfuttermittel tierischer Herkunft, ausgenommen Tiefseegarnelen wie z. B. Krill Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 ­ Phosphate und Tiefseegarnelen wie z. B. Krill ­ Calciumcarbonat ­ Magnesiumoxid 2819 ­ kohlensaurer Algenkalk 2820 Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150 ­ Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 30 50 100 350 250 = laktierend = sonstige ­ Alleinfuttermittel für Schweine ­ Alleinfuttermittel für Geflügel ­ Alleinfuttermittel für Küken Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 2 000 1251) 0,1 0,5 0,1 0,4 0,2 Andere Ergänzungsfuttermittel 4. Quecksilber Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: ­ Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen 60 (berechnet als Natriumnitrit) 15 (berechnet als Natriumnitrit) 5. Nitrit Fischmehl Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zierfische 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 6. Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Einzelfuttermittel für Heimtiere 2 10 Phosphate Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer 1 Andere Alleinfuttermittel, ausgenommen Alleinfuttermittel für Heimtiere 0,5 5 Mineralfuttermittel Andere Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 0,5 0,02 7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: 0,02 0,005 0,01 ­ Alleinfuttermittel für Milchvieh ­ Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02 0,01 Andere Alleinfuttermittel Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,02 Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02 0,005 50 250 350 Andere Ergänzungsfuttermittel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Leinsamen ­ Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 2821 ­ Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln 100 2822 Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 10 20 5 000 1 200 20 500 100 50 ­ Alleinfuttermittel für Küken 9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Baumwollsaat ­ Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen ­ Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber 60 300 700 100 4 000 150 1 000 500 1 000 500 ­ Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine, ausgenommen Ferkel 10. Theobromin ­ Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allylisothiocyanat Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 ­ Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel 12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Legegeflügel Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) 1 000 Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 14. Unkrautsamen und Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, darunter 1 000 1 000 1 000 Alle Futtermittel 3 000 a) Lolium temulentum L. b) Lolium remotum Schrank c) Datura stramonium L. 15. Rizinus ­ Ricinus communis L. Alle Futtermittel 10 (berechnet als Rizinusschalen) 16. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100 17. Aldrin 0,01 Alle Futtermittel, ausgenommen: einzeln oder insgesamt berechnet als Dieldrin 18. Dieldrin 0,2 0,1 ­ Fette 19. Camphechlor (Toxaphen) Alle Futtermittel 20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 ­ Fette 0,05 21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05 2823 ­ Fette 0,5 2824 Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 22. Endosulfan (Summe aus alphaund beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) 0,2 0,5 0,005 0,01 Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1 ­ Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung ­ Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung ­ Alleinfuttermittel für Fische 23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin) 0,05 0,01 Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette 24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) 0,2 0,01 0,2 Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette 25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette 26. Hexachlorcyclohexan (HCH) 0,02 0,2 0,01 0,005 0,01 0,1 0,2 2,0 26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette 26.2. beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen: ­ Mischfuttermittel für Milchvieh Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Fette 26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 27. Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (19973)) PCDD/F2) 0,75 Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen 1,0 Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 2,0 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, sowie Eier und Eiererzeugnisse 0,75 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20% Fett enthalten4) 1,25 Fischprotein-Hydrolysate mit mehr als 20% Fett 2,25 6,0 Fischöl Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75 2,25 2,25 Mischfuttermittel für Fische Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 Mischfuttermittel für Heimtiere Die Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, CalciumsulfatDihydrat, Vermiculit, Natrolit-Phonolit, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolit sedimentären Ursprungs 2825 0,75 2826 Unerwünschter Stoff 2 3 4 5 Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 28. Aprikose ­ Prunus armeniaca L. 29. Bittermandel ­ Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke) 30. Buchecker, ungeschält ­ Fagus silvatica L. 31. Leindotter ­ Camelina sativa (L.) Crantz 32. Mowrah, Bassia, Madhuca ­ Madhuca longifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.) Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) 33. Purgierstrauch ­ Jatropha curcas L. Alle Futtermittel 34. Purgierölbaum ­ Croton tiglium L. 35. Indischer Braunsenf ­ Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell. Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein. 36. Sareptasenf ­ Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea 37. Chinesischer Gelbsenf ­ Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin 38. Schwarzer Senf ­ Brassica nigra (L.) Koch 39. Abessinischer (äthiopischer) Senf ­ Brassica carinata A. Braun 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2 ) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor. ) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind. 3 ) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: ,,Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792". 4) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Höchstgrenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Höchstwert von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2827 18. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils im letzten Satz nach dem Wort ,,Sachverständigen" die Wörter ,,oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes" eingefügt. b) In Nummer 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ­ TA Luft ­ in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält." Verordnung vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 852), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Position angefügt: ,,Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78) ­ 17. Richtlinie ­." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In der Anlage wird nach der Position ,,Avoparcin" folgende Position eingefügt: 1 2 ,,Bestandteile tierischen Ursprungs 17. Richtlinie". Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 2 Änderung der FuttermittelProbenahme- und -Analyse-Verordnung Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Artikel 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. November 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a nd w i r t s c h a ft Renate Künast