Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 60 vom 24.11.2004  - Seite 2858 bis 2860 - Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

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2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Bekanntmachung der Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen Vom 18. November 2004 Auf Grund des Artikels 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der vom 1. Dezember 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2453), 2. den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 804), 3. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), 4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664), 5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850) und 6. den am 1. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 6 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften zu 1. bis 6. wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478). Bonn, den 18. November 2004 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2859 Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ­ MuSchSoldV) §1 Sobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwanger ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Truppenärztin oder dem Truppenarzt mitteilen. §2 (1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zum Dienst herangezogen werden. Im Übrigen entscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. (2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmendienstzeit hinaus geleistet wird. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Dienst herangezogen werden. §3 (1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. (2) Dies gilt besonders für 1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht; 2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtungen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersuchung; 3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmäßigen Bedingungen sowie 4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 3a Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden. §4 Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. §5 (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. (2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. §6 Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. § 6a Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Soldatin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsent- 2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird. (2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden. (3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt. §7 (gegenstandslos) §8 (Aufhebung einer anderen Vorschrift) §9 (Inkrafttreten) schädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt. § 6b (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich,