Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 60 vom 24.11.2004  - Seite 2861 bis 2898 - Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes (Landwirtschafts-Altschuldenverordnung - LwAltschV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2861 Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes (Landwirtschafts-Altschuldenverordnung ­ LwAltschV) Vom 19. November 2004 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Angemessenheit der Vergütungen (1) Die Angemessenheit der nach § 2 Abs. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes absetzbaren Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft erhält, wird nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmt. (2) Vergütungen zugunsten eines Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gelten als angemessen, soweit sie dem tarifvertraglich festgelegten Lohn entsprechen. Vergütungen für nicht tarifvertraglich geregelte Tätigkeiten gelten als angemessen, wenn die Bruttojahresvergütung (einschließlich der Sonderzuwendungen, ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) 40 000 Euro nicht überschreitet. Höhere Vergütungen können als angemessen gelten, wenn die Gewinnsituation des Unternehmens dies rechtfertigt. (3) Stellt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen zur Verfügung, dürfen höchstens marktübliche Zinsen angesetzt werden. (4) Überlässt ein Gesellschafter der Gesellschaft Wirtschaftsgüter, dürfen höchstens die Vergütungen angesetzt werden, die auch voneinander unabhängige Dritte unter gleichen Umständen miteinander vereinbart hätten. Bei Überlassung von Grundstücken ist höchstens die ortsübliche Pacht anzusetzen. §2 Vorzulegende Unterlagen (1) Für den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes einschließlich der nach dessen Absatz 2 beizufügenden Unterlagen sind die im Anhang beigefügten Formulare zu verwenden. Der Antrag mit Anlagen und Bestätigung des Wirtschaftsprüfers (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gesetzlicher Prüfungsverband, vereidigter Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaft) ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, sind die Unterlagen für jedes Unternehmen gesondert einzureichen. Dabei sind für jedes einbezogene Unternehmen der Unternehmenszweck kurz zu erläutern sowie die wesentlichen betrieblichen Kennzahlen (zum Beispiel bewirtschaftete Fläche, Zahl der Beschäftigten, Tierbestand) anzugeben, soweit diese Angaben der Bank in aktueller Fassung nicht vorliegen. (2) Vorzulegen sind die nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung der steuerrechtlich erforderlichen Ergänzungsrechnungen für die letzten drei vor dem 1. Juli 2004 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Beizufügen sind die dazugehörigen Prüfungsberichte des Abschlussprüfers. Sollte das Unternehmen im Einvernehmen mit der Bank eine Abschlussprüfung nicht oder entgegen einer entsprechenden Festlegung der Rangrücktrittsvereinbarung nur eingeschränkt veranlasst haben, so soll der Wirtschaftsprüfer die vorgelegten Abschlüsse kritisch durchsehen und auf ihre Plausibilität beurteilen. Hierbei soll auch eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Überleitung vom handelsrechtlichen Abschluss in die steuerrechtliche Ergänzungsrechnung auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung plausibel ist. Soweit mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind und sie bisher für Zwecke der Rangrücktrittsvereinbarung geprüfte konsolidierte Jahresabschlüsse vorgelegt haben, reicht dies abweichend von Absatz 1 Satz 3 für diese drei Geschäftsjahre aus. (3) Für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 beginnt, und für die darauf folgenden vier Geschäftsjahre (Prognosezeitraum) ist die voraussichtliche Entwicklung des nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinnes darzulegen. Der Antragsteller hat außerdem gemäß Anhang (Anlage 1) für jedes Geschäftsjahr des Prognosezeitraumes die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu ermitteln. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind hierbei mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 30. Juni 2004 der Beginn des Prognosezeitraumes tritt. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind auch auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die bereits vor dem Prognosezeitraum angeschafft oder eingelegt wurden. Ausgangswert für die in § 2 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist der Restbuchwert zum Beginn des Prognosezeitraumes. Soweit sich aus der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in späteren Jahren des Prognosezeitraumes im Vergleich zur Bewertung nach einkommensteuerrechtlichen Regelungen eine Verminderung des Jahresüberschusses ergibt, kann diese berücksichtigt werden. Ist mit dem Kreditnehmer vereinbart, pachtabhängige Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung zu leisten, können für die Prognose gewinnabhängige Zahlungen gemäß der §§ 2 und 3 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes unterstellt werden; mindestens sind aber 2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 §3 Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Ablösebetrages (1) Kreditnehmer haben für die Gesamtheit der in die Rangrücktrittsvereinbarung einbezogenen Unternehmen ein Ablöseangebot vorzulegen. Die in der Rangrücktrittsvereinbarung und in den gesonderten Verträgen, mit denen Unternehmen in die Rangrücktrittsvereinbarung der Schuldner einbezogen wurden, hierzu getroffenen Regelungen zur Bedienung der Altschulden sind in entsprechender Weise auch auf die Ermittlung des Ablösebetrages anzuwenden. Sofern in das Ablöseangebot nicht alle Unternehmen einbezogen sind, ist eine Ablösung nur möglich, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen wird, dass der Gesamtablösebetrag nicht gemindert wird. (2) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Barwertes der künftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung und des Mindestablösebetrages ist der 1. Januar 2005. Für die Berechnung des Zinssatzes nach § 7 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der im Amtsblatt der Europäischen Union für Zwecke der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen veröffentlichte Referenzzinssatz im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes unverändert bleibt. Nach Antragstellung sich ergebende Änderungen des Durchschnittszinssatzes und damit des Ablösebetrages werden bei Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes entsprechend berücksichtigt. Eine Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung vor Ablauf der Antragsfrist setzt voraus, dass der Antragsteller auf eine entsprechende Nachberechnung endgültig verzichtet. Für die gesamte Laufzeit der Barwertermittlung wird eine Verzinsung der Altschulden mit dem Dreimonats-Euribor, der am 29. September 2004 festgesetzt wurde, unterstellt. Der Ablösebetrag ist einen Monat nach Abschluss der Ablösevereinbarung fällig. Ab 1. Januar 2005 bis zur Zahlung ist der vereinbarte Ablösebetrag mit dem in dem jeweiligen Quartal geltenden Dreimonats-Euribor banküblich zu verzinsen; Teilbeträge gemäß § 6 Satz 1, die aus dem Geschäftsjahr 2004 oder 2003/2004 resultieren, sind erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres zu verzinsen. (3) Der Barwert der zukünftigen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung setzt sich zusammen aus der Summe des Barwertes der Zahlungen aus Gewinn nach § 4, des Barwertes der Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens nach § 5 und noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 6. §4 Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus Gewinn (1) Für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2005 endet, wird die bisherige Bemessungsgrundlage für die Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 14 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zugrunde gelegt. Abführungen in der Höhe anzusetzen, die sich nach der Vereinbarung ergeben hätten. Im Hinblick auf § 14 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes ist für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2005 endet, zusätzlich auch die Bemessungsgrundlage nach den bisherigen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung zu ermitteln. (4) Für den Prognosezeitraum und die letzten drei vor dem 1. Juli 2004 abgeschlossenen Geschäftsjahre ist eine Investitionsübersicht gemäß Anhang (Anlage 2) vorzulegen. (5) Die Finanz- und Liquiditätslage ist gemäß Anhang (Anlage 3) darzustellen. (6) Die vorzulegende Übersicht zu einzelnen Vermögenswerten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes umfasst Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken im Sinne des § 266 Abs. 2 Buchstabe A II. 1. des Handelsgesetzbuchs. Dabei sind sämtliche Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung 10 000 Euro überschreitet, gemäß Anhang (Anlage 4.1) aufzulisten. Bei nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben. Nicht betriebsnotwendig sind Vermögenswerte, die am 1. Juli 2004 für den Unternehmenszweck nicht benötigt wurden, unabhängig davon, ob sie zum wirtschaftlichen Ergebnis beitragen. Als Verkehrswert ist der Wert anzusetzen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. (7) Die seit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung veräußerten Anlagegüter nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind gemäß Anhang (Anlage 4.2) aufzulisten. Die Aufstellung beschränkt sich auf Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken im Sinne des § 266 Abs. 2 Buchstabe A II. 1. des Handelsgesetzbuches, die bei Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung im Eigentum des Kreditnehmers standen und inzwischen mit einem Erlös von mehr als 10 000 Euro veräußert wurden. (8) Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes nicht betriebsnotwendigen Vermögens- und Betriebsteile sind gemäß Anhang (Anlage 4.3) aufzulisten, es sei denn, die Veräußerungspflicht ist durch besondere vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und Bank erloschen. Vorzulegende Gutachten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens- und Betriebsteile sind durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu erstellen. (9) Zu den Unterlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes soll der Wirtschaftsprüfer eine Aussage darüber treffen, ob die Angaben plausibel sind. Hierüber soll er eine Bescheinigung erteilen. Aus der Bescheinigung soll hervorgehen, ob und inwieweit der Wirtschaftsprüfer das Unternehmen bei der Erstellung der Unterlagen unterstützt hat und in welchem Umfang er Prüfungshandlungen vorgenommen hat. Bei den Übersichten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes soll der Wirtschaftsprüfer die Angaben des Antragstellers einer prüferischen Durchsicht unterziehen und hierüber eine Bescheinigung erteilen. Dabei ist insbesondere auf den Gesichtspunkt der Vollständigkeit einzugehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 (2) Erstmalig für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2006 endet, und für die Folgejahre wird als Bemessungsgrundlage für die Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung der ungewichtete Durchschnitt der aus § 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes jeweils resultierenden Bemessungsgrundlage des Prognosezeitraumes zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes bleibt bei der Durchschnittsbildung unberücksichtigt. (3) Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes und erzielen einzelne einbezogene Unternehmen im Durchschnitt des Prognosezeitraumes Verluste, ist davon auszugehen, dass der Kreditnehmer alle Anstrengungen unternimmt, um diese Verluste zukünftig zu reduzieren. In die Ermittlung der Bemessungsgrundlage fließen daher in diesen Fällen nur 25 vom Hundert des durchschnittlichen Verlustes dieser Unternehmen ein. Betreibt das Unternehmen im Wesentlichen Vermögensverwaltung, können die durchschnittlichen Verluste dieses Unternehmens zu 50 vom Hundert berücksichtigt werden. (4) Bei der Ermittlung des Ablösebetrages sind die für die Gewinnermittlung maßgeblichen neuen Rahmenbedingungen der Agrarreform in dem Prognosezeitraum zugrunde zu legen. Ergeben sich über den Prognosezeitraum hinaus aus der Umgestaltung der Beihilfegewährung bei einzelnen Unternehmen besonders gravierende Gewinnänderungen, kann dies berücksichtigt werden. Von einer besonders gravierenden Gewinnänderung ist auszugehen, wenn im Jahr 2013 der Wert der Zahlungsansprüche des Kreditnehmers nach § 6 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1869) in der jeweils geltenden Fassung im Vergleich zu dem am 15. Mai 2006 zur Verfügung stehenden Wert der Zahlungsansprüche um mehr als 75 Euro pro Hektar abweichen, mindestens jedoch um 10 000 Euro pro Kreditnehmer. In diesen Fällen kann der nach den Absätzen 2 und 3 gebildete Durchschnitt um bis zu 50 vom Hundert der nach Satz 3 ermittelten Differenz korrigiert werden, jedoch höchstens bis zu 50 vom Hundert des nach den Absätzen 2 und 3 gebildeten Durchschnitts. Die insoweit korrigierte durchschnittliche Bemessungsgrundlage kann bei der Berechnung des Ablösebetrages ab dem Geschäftsjahr, das in 2012 endet, berücksichtigt werden. Für die Berechnung nach Satz 3 werden für das Jahr 2013 die folgenden kalkulatorischen Beträge zugrunde gelegt: Region Kalkulatorischer Betrag für landwirtschaftliche Flächen in Euro je Hektar 2863 wendet; von dem Abführungsbetrag wird ein Risikoabschlag von 15 vom Hundert vorgenommen. §5 Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens (1) Vermögenswerte werden zur Ermittlung des Ablösebetrages auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung und unter Berücksichtigung von § 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes herangezogen. (2) Für die Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens wird bei Anlagegütern im Sinne des Anhangs (Anlage 4.3) unterstellt, dass der vom Kreditnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Form eines unabhängigen Sachverständigengutachtens nachzuweisende aktuelle Verkehrswert im Jahr 2006 erlöst wird und die hierauf gemäß § 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu leistende Zahlung zum 31. Dezember 2006 erfolgt. (3) Bei Anlagegütern, die sich bereits bei Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung im Eigentum des Kreditnehmers befanden, inzwischen jedoch betrieblich nicht mehr benötigt werden und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht veräußert wurden (Anlagegüter aus Anhang, Anlage 4.1), wird unterstellt, dass sie im Jahr 2006 zum aktuellen Verkehrswert veräußert werden und die hierauf zu leistende Zahlung gemäß Nummer 1 Abs. 5 der Rangrücktrittsvereinbarung zum 31. Dezember 2006 erfolgt. §6 Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Ablösebetrag hinzugerechnet. Soweit bei Antragstellung die Abführungsverpflichtung für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den Kreditnehmer zu schätzen. Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Gläubigerbank getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Ablösebetrag hinzuzurechnen. §7 Ermittlung des Mindestablösebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes (1) Als entfallende Bankgebühren sind die vertraglich vereinbarten Verwaltungskostenpauschalen anzusetzen. (2) Die jährlich ersparten Kosten der Abschlussprüfungen werden pauschal auf 1 000 Euro pro Unternehmen, das einer Pflichtprüfung unterliegt, und auf 2 000 Euro pro Unternehmen, das keiner Pflichtprüfung unterliegt, festgelegt. Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, werden die Pauschalen für jedes Unternehmen berechnet. Brandenburg und Berlin Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 293 322 349 341 345 (5) Auf die gemäß Absatz 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage wird der jeweils geltende Abführungssatz (für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2005 endet: 20 vom Hundert; für Folgejahre: 55 vom Hundert) ange- 2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 löseangebotes ist, ob unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Kreditnehmers die dem Angebot zugrunde liegende Prognose der zukünftigen Ertragsentwicklung im Vergleich zur historischen Ertragsentwicklung und zur Entwicklung vergleichbarer Unternehmen der betreffenden Region realistisch ist. Hält der Kreditnehmer bei mehreren Banken Rangrücktrittsvereinbarungen, haben sich die jeweiligen Gläubigerbanken darüber zu verständigen, welche Bank die Antragsprüfung übernimmt und den Kreditnehmer vor Antragstellung hierüber zu unterrichten. Es ist ausreichend, in diesen Fällen nur einen Antrag an die antragsprüfende Bank zu richten. (2) Vorrangig bearbeitet werden Anträge von Kreditnehmern, die einen Ablösebetrag von mehr als 40 vom Hundert der Altschulden gemäß § 1 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes anbieten. (3) Kommt die Gläubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Angebot nicht angemessen ist, ist der Kreditnehmer unter Angabe von Gründen zur Nachbesserung aufzufordern. (4) Folgt der Kreditnehmer der Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder ist auch das nachgebesserte Angebot nicht angemessen, bereitet die Gläubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle ein Gegenangebot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des LandwirtschaftsAltschuldengesetzes vor. Dieses Gegenangebot soll vor Zustellung zunächst mit dem Kreditnehmer erörtert werden. (5) Eine abschließende Entscheidung der Gläubigerbank setzt die vorherige Herstellung des Einvernehmens mit der beauftragten Stelle voraus. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. (3) Für die Barwertberechnung wird unterstellt, dass die Bankgebühren und Kosten der Abschlussprüfungen für den Zeitraum erspart werden, der erforderlich wäre, um bei entsprechenden Zahlungen nach der Rangrücktrittsvereinbarung die Altschulden abzutragen. (4) Zusätzlich zum Mindestablösebetrag sind die Zahlungsverpflichtungen aus § 6 zu erfüllen. §8 Barwertberechnung Der Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der vollständigen Tilgung der Altschulden. Dabei wird unterstellt, dass die jährlichen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das abzurechnende Geschäftsjahr endet. Der Barwert der einzelnen jährlichen Zahlung wird nach folgender Formel berechnet: BL BWL = ____________________________ . (1 + Z/100)(L-2004) BWL = Barwert der Zahlung im Kalenderjahr L BL Z = Zahlung im Kalenderjahr L = EU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung = Kalenderjahr L §9 Verfahrensgrundsätze zur Bestimmung des Ablösebetrages (1) Die Gläubigerbanken haben im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle zu gewährleisten, dass die Prüfung der Angemessenheit des Ablöseangebotes des Kreditnehmers nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Wesentlich zur Beurteilung der Angemessenheit des Ab- Berlin, den 19. November 2004 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2865 Anhang (zu § 2 Abs. 1 LwAltschV - Kalenderjahr) Seite 1 Seite 1 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Eingangs-Dat.: Bankkennz.: Eingangs-Nr.: an: (Bank) Gemäß § 7 Abs. 1 LwAltschG beantragen wir (Kreditnehmer) - einschließlich der durch gesonderte Verträge in die Rangrücktrittsvereinbarung (RRV) einbezogenen Unternehmen gemäß Seite 2 - hiermit durch einmalige Zahlung auf nachstehende Altschulden bei der i. H. v.: Kapital: Zinsen per: Gesamt: EUR EUR EUR 0,00 0,00 0,00 (Bank) (für diese Altschulden besteht mit der Bank eine RRV vom ); und bei der i. H. v.: Kapital: Zinsen per: Gesamt: (Bank) EUR EUR EUR 0,00 0,00 0,00 - Kopie beigefügt); (für diese Altschulden besteht mit der Bank eine RRV vom die vorzeitige Ablösung der Altschulden. Unser verbindliches (gemeinsames) Ablöseangebot gemäß § 7 Abs. 1 LwAltschG zuzüglich Zahlungspflichten aus § 6 LwAltschV beträgt EUR bezogen auf vorgenannte Altschulden von EUR 0,00 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Seite 1 08.11.2004 2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Seite 2 Seite 2 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Weitere durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogene Unternehmen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Seite 2 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2867 Seite 3 Seite 3 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt: Jahresabschlüsse, Ergänzungsrechnungen und Prüfberichte gemäß § 2 Abs. 2 LwAltschV für die Jahre 2001 bis 2003 Anlage 1: (Seiten 1 bis 7) Gewinnprognosen für die Jahre 2004 bis 2008 mit Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) für künftige Zahlungen und des Ablösebetrages Anlage 2: Darstellung der Investitionen für die Jahre 2001 bis 2003 und Investitionspläne für die Jahre 2004 bis 2008 Anlage 3: Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage per 31.12.2004 Anlage 4.1 bis 4.3: Vermögensübersichten Mit Unterzeichnung dieses Antrages durch den Kreditnehmer oder einem von ihm hierzu ausdrücklich Bevollmächtigten entbindet dieser die als Partner der RRV involvierten Banken ausdrücklich von den Beschränkungen "Bankgeheimnis und Bankenauskunft" gemäß Punkt 2 der AGB in der Fassung vom April 2002. Für diese Banken ist das Bankgeheimnis bezüglich der Prüfung und Entscheidung dieses Antrages zur Ablösung der Altschulden sowie diesbezüglicher Korrespondenz untereinander und gegenüber der gemäß § 9 Abs. 1 LwAltschG beauftragten Stelle aufgehoben. Mit diesem Antrag akzeptiert der Kreditnehmer gleichzeitig die Erhebung von Entgelten in banküblicher Höhe. Der Kreditnehmer und die für ihn handelnden Personen versichern, dass sämtliche der Bank sowie der beauftragten Stelle im Zusammenhang mit diesem Antrag vorgelegten Unterlagen und ergänzend hierzu getätigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß sind. Ort, Datum Kreditnehmer/Stempel Unterschriften der durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen auf Seite 4, bei Bedarf weiter auf Seite 5. Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Seite 3 08.11.2004 2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Seite 4 Seite 4 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Unterschriften der durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen: zu 1.: Unterschrift/Stempel zu 2.: Unterschrift/Stempel zu 3.: Unterschrift/Stempel zu 4.: Unterschrift/Stempel zu 5.: Unterschrift/Stempel zu 6.: Unterschrift/Stempel zu 7.: Unterschrift/Stempel zu 8.: Unterschrift/Stempel zu 9.: Unterschrift/Stempel zu 10.: Unterschrift/Stempel zu 11.: Unterschrift/Stempel zu 12.: Unterschrift/Stempel zu 13.: Unterschrift/Stempel zu 14.: Unterschrift/Stempel zu 15.: Unterschrift/Stempel zu 16.: Unterschrift/Stempel zu 17.: Unterschrift/Stempel zu 18.: Unterschrift/Stempel Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Seite 4 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2869 Seite 5 Seite 5 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Unterschriften der durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen: zu 19.: Unterschrift/Stempel zu 20.: Unterschrift/Stempel zu 21.: Unterschrift/Stempel zu 22.: Unterschrift/Stempel zu 23.: Unterschrift/Stempel zu 24.: Unterschrift/Stempel zu 25.: Unterschrift/Stempel Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Seite 5 08.11.2004 Anlage 1 Seite 1 2870 Anlage 1 Seite 1 Übersicht über Flächenausstattung und Hauptproduktionsrichtung Unternehmen: ME 2004 2005 2006 2007 2008 Landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt davon Grünland - Produktion Beschäftigte - Leitung/Verwaltung Tierbestand - Kühe - Mastrinder - Zuchtsauen - Mastschweine - ha ha AK AK Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Hat der Kreditnehmer bzw. haben die durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen von Gesellschaftern, die am 1.7.2004 mit mehr als 5 % unmittelbar oder mittelbar am Kreditnehmer bzw. an den vorgenannten Unternehmen beteiligt waren, Grundstücke gepachtet? ja nein Wenn dies bejaht wird, sind der Umfang der Fläche, die Bodenrichtwerte, der vereinbarte sowie der ortsübliche Pachtzins je ha gesondert anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Hauptproduktionsrichtung ME 2004 2005 2006 2007 2008 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 1 (gJ) 08.11.2004 Anlage 1 Seite 2 Anlage 1 Seite 2 Gewinnermittlung für den Prognosezeitraum Unternehmen: Alle Angaben in EUR (ohne Komma) 2004 2005 2006 2007 2008 Durchschnitt 1. Umsatzerlöse 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 - pflanzlich 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 08.11.2004 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 - tierisch - sonstige 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen/Tieren 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 4. Sonstige betriebliche Erträge 4.1 davon Zulagen und Zuschüsse 5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 5.1 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter 6.1 b) soziale Abgaben und Aufwendungen 7. Abschreibungen a) planmäßige 7.1 b) außerplanmäßige 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen/Geschäftsguthaben/Wertpapieren 9.1 davon aus verbundenen Unternehmen 10. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 10.1 davon aus verbundenen Unternehmen 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 12.1 davon aus verbundenen Unternehmen 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. Außerordentliche Erträge 15. Außerordentliche Aufwendungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 16. Sonstige Steuern 17. Zwischensumme 18 Steuerliche Ergänzungsrechnung (Angaben sind in einer gesonderten Anlage zu erläutern) 2871 19. Gewinn nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt 0 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 2 (gJ) 2872 Anlage Seite 3 Anlage 1 1 Seite 3 Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) für den Prognosezeitraum Unternehmen: 2004 2005 2006 2007 2008 1. 2. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3. 4. Alle Angaben in EUR (ohne Komma) Gewinn nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten vor und nach Ansatz des niedrigeren Teilwertes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags aus der Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 EStG Hinzurechnung in Höhe der übertragenen stillen Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§§ 6b und 6c EStG) 5. 0 0 0 0 0 6. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG für nach dem 1.1.2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG für nach dem 1.1.2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. 0 0 0 0 0 7. 0 0 Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 EStG, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. 0 0 0 0 0 0 0 0 8. 9. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Abnutzung für Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG, soweit diese die nach § 7 Abs. 4 EStG vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10. 11. Hinzurechnung in Höhe der Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG. Hinzurechnung in Höhe der Zuschüsse für Anlagegüter aus öffentlichen oder privaten Mitteln, soweit diese die Anschaffungsoder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsgutes gemindert haben (R 34 Einkommensteuer-Richtlinien - EStR) 12. 13. 14. Hinzurechnung in Höhe der übertragenen stillen Reserven bei Ersatzbeschaffung (R 35 EStR) Über Aufwand passivierte Besserungszahlung Für das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogene Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszahlungen und Gewerbesteuerrückstellungen) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 15. Unterschiedsbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers an die Grundstückseigentümer und der ortsüblichen Vergleichspacht, soweit die Grundstückseigentümer an dem Kreditnehmer mit mehr als 5 % unmittelbar oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind 16. 17. 18. Steuerfreie Auslandseinkünfte, soweit diese nicht bereits in Zeile 1. enthalten sind Nicht als Aufwand erfasste Vergütungen an Gesellschafter (§ 2 Abs. 5 LwAltschG i. V. m. § 1 Abs. 2 bis 4 LwAltschV) BMG nach § 2 Abs. 1, 2, 3 und 5 LwAltschG 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 19. = ungewichtete durchschnittliche BMG der 5 Jahre 0 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 3 (gJ) 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Anlage 1, Seite 4 2873 Anlage 1 Seite 4 Ermittlung der BMG für den Prognosezeitraum für Kreditnehmer mit durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen Kreditnehmer: Ungewichtete durchschnittliche alle Angaben in EUR (ohne Komma) BMG der 5 Jahre 1 Hauptschuldner Unternehmen gemäß Antrag S. 2 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. BMG für Barwertermittlung Folgejahre Korrigierte BMG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LwAltschV 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Korrigierte BMG gemäß § 4 Abs. 3 LwAltschV 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage1 Seite 4 (gJ) 11.11.2004 2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Anlage 1, Seite 5 Anlage 1 Seite 5 Berücksichtigung besonders gravierender Auswirkungen der Agrarreform gemäß § 4 Abs. 4 LwAltschV Kreditnehmer: Auswirkungen Differenz/ Differenz/ Direktzahlungen Direktzahlungen Direktzahlungen Direktzahlungen Direktzahlungen Direktzahlungen 2006 (EUR) (1) 2006 (EUR/ha) (2) 2013 (EUR) (3) 2013 (EUR/ha) (4) 2006/2013 (EUR) (1)-(3) (5) 2006/2013 (EUR/ha) (2)-(4) (6) 0 0 0 0 0 0 Korrekturregel Wenn der Betrag in Spalte (5) größer als 10 000 und der Betrag in Spalte (6) größer als 75 /ha ist, kann die auf Seite 3 Zeile 19 bzw. Seite 4 dieser Anlage ermittelte BMG ab 2012 um bis zu 50 % des Betrages aus Spalte (5), höchstens jedoch um bis zu 50 % der BMG korrigiert werden. Korrekturbetrag wegen Agrarreform: EUR 0 BMG für Barwertermittlung ab 2012 und Folgejahre EUR 0 Antrag_Kalenderjahr_s.xls Anlage 1 Seite 5 (gJ) 11.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2875 Anlage 1, Seite 6 Anlage 1 Seite 6 Ermittlung BMG gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz LwAltschV für das Geschäftsjahr 1.1.2005 bis 31.12.2005 Kreditnehmer: Alle Angaben in EUR (ohne Komma) A. Ermittlung Jahresüberschuss nach Nr. 1 Abs. 2 RRV 1. Jahresüberschuss laut GuV 31.12.2005 0 2. Über Aufwand passivierte Besserungszahlung 0 3. Körperschaftsteueraufwand 0 4. steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen 0 5. Investitionszulage 0 6. Ergebnisse aus Betriebsprüfungen, soweit sie Nachzahlungen bzw. Erstattung von Steuern betreffen 7. Buchgewinne aus Abgang nicht betriebsnotwendiger Anlagegüter 8. Ertragswirksame Auflösung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die nicht über Aufwand gebildet wurden und für die kein Sonderverlustkonto besteht 9. Bemessungsgrundlage 0 0 0 0 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 6 (gJ) 08.11.2004 2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Anlage 1, Seite 7 Anlage 1 Seite 7 BMG für die Barwertermittlung Alle Angaben in EUR (ohne Komma) Kreditnehmer: A. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Jahr 2005 2006 Folgejahre 2012 und Folgejahre (aus Anlage 1, S. 5) BMG Abführungssatz Abführungsbetrag Risikoabschlag Abführung aus Gewinn Abführung aus Verkauf nicht betriebsnotwendigen Vermögens 7. Gesamtabführung 8. Ablösebetrag (Barwert zum 1.1.2005) 0 20% 0 15% 0 0 55% 0 15% 0 0 0 55% 0 15% 0 0 55% 0 15% 0 0 0 EUR 0 0 0 B. Mindestablösebetrag a) Jährliche Verwaltungskostenpauschale RRV (aller beteiligten Banken) b) Einsparung Kosten für WP/StB-Tätigkeit (Pauschale für ersparte Kosten der Abschlussprüfung gemäß § 7 Abs. 2 LwAltschV) Gesamt: Mindestablösebetrag (Barwert zum 1.1.2005) EUR 0 EUR 0 EUR EUR 0 0 C. Ablöseangebot gemäß § 7 Abs. 1 LwAltschG zuzüglich Zahlungsverpflichtungen aus § 6 LwAltschV a) Ablösebetrag aus A Ziff. 8 bzw. aus B. (Barwert zum 1.1.2005 gemäß § 7 Abs.1 Satz 4 LwAltschG) b) Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen gemäß § 6 Satz 1 LwAltschV c) Barwert aus Stundungen gemäß § 6 Satz 3 LwAltschV Gesamtzahlungspflicht EUR 0 EUR 0 EUR EUR 0 0 D. Voraussichtlicher Stand der Altschulden per 31.12.2004 (siehe Ausfüllhinweise) Kapital Zinsen EUR EUR 0,00 0,00 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 7 (gJ) 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2877 Anlage 2 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Anlage 3 Anlage 3 Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage per 31.12.2004 Unternehmen: - alle Angaben in (ohne Komma) Barliquidität: - davon Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks, usw. - davon andere kurzfristig liquidierbare Geldmittel (z.B. Wertpapiere. Wechsel) Kurzfristige Forderungen (binnen 3 Monaten liquidierbar): - davon Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - davon Forderungen gegen verbundenen Unternehmen - davon Forderungen gegenüber beteiligten Unternehmen - davon Forderungen gegenüber Gesellschaftern - davon sonstige Vermögensgegenstände Vorräte inkl. Tiere: - davon Tiere, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind - davon Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe - davon Feldinventar, andere unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen - davon fertige Erzeugnisse und Waren - davon geleistete Anzahlungen Kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen (Restlaufzeit bis 1 Jahr): - davon fällige Kredite, Kredittilgungen und Bankzinsen - davon Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - davon Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen oder beteiligten Unternehmen - davon aus sonstigen kurzfristigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen informativ: * Freie Kontokorrentlinien * Zugesagte und nicht in Anspruch genommene Darlehen * freie, d.h. noch nicht abgetretene/verpfändete Sicherheiten * übriges liquidierbares Anlagevermögen (z.B. nicht betriebsnotwendiges AV, Wertpapiere) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 =>Barliquidität (=Liquidität 1. Grades) in : Barliquidität (=Liquidität 1. Grades) in %: =>Einzugsbedingte Liquidität (= Liquidität 2. Grades) in : Einzugsbedingte Liquidität (= Liquidität 2. Grades) in %: =>Umsatzbedingte Liquidität/working capital (= Liquidität 3. Grades) in : Umsatzbedingte Liquidität (= Liquidität 3. Grades) in %: #DIV/0! #DIV/0! #DIV/0! 0 0 0 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 3 (gJ) 08.11.2004 Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10 000 Euro überschreitet Anlage 4.1 Anlage 4.1 Hauptschuldner: Buchwert Buchgewinn (Sp. 4 ./. 5 ./. 6) Fremdkosten der Veräußerung Abführung (50 v.H. von Sp. 7) Vermögensgegenstand (Grundstücke mit Anschrift oder Flurstückskennung, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. Bauten auf fremden Grundstücken) 5 6 7 1 betriebs- bereits im Verkehrswert notwendig Eigentum ja / nein bei Abschluss RRV ja / nein 2 3 4 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Summe Abführung (zu übernehmen in die Anlage 1, Seite 7, Block A, Zeile 6, Spalte "2006"): 2879 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 4.1 (gJ) 08.11.2004 Anlage 4.2 2880 Anlage 4.2 Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10 000 Euro betragen hat Hauptschuldner: Vermögensgegenstand (Grundstücke mit Anschrift oder Flurstückskennung, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. Bauten auf fremden Grundstücken) Veräußerung Monat / Jahr Fremdkosten der Veräußerung in EUR Buchgewinn (Sp. 3 ./. 4 ./. 5) Erlös in EUR Letzter Buchwert in EUR 2 6 3 4 5 Ersatz Monat/Jahr oder Rücklage § 6b EStG ja / nein 7 Auf RRV geleistete Zahlung in EUR 1 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Antrag_Kalenderjahr_s.xls/Anlage 4.2 (gJ) 08.11.2004 Anlage 4.3 Anlage 4.3 Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist Hauptschuldner: Lfd. Nr. aus Anl. 2 zur RRV Bezeichnung des Vermögenswertes Verkehrswert aktuell laut Sachverständigengutachten 3 in EUR 4 6 Monat / Jahr 5 Ersatzzahlung Fremdkosten der Veräußerung Abführung gemäß § 4 LwAltschG (Sp. 3 ./.4 ./. 6) 7 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2881 Summe Abführung (zu übernehmen in die Anlage 1 Seite 7, Block A, Zeile 6, Spalte "2006"): 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Anhang (zu § 2 Abs. 1 LwAltschV - Wirtschaftsjahr) Seite Seite 1 1 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Eingangs-Dat.: Bankkennz.: Eingangs-Nr.: an: (Bank) Gemäß § 7 Abs. 1 LwAltschG beantragen wir (Kreditnehmer) - einschließlich der durch gesonderte Verträge in die Rangrücktrittsvereinbarung (RRV) einbezogenen Unternehmen gemäß Seite 2 - hiermit durch einmalige Zahlung auf nachstehende Altschulden bei der i. H. v.: Kapital: Zinsen per: Gesamt: EUR EUR EUR 0,00 0,00 0,00 (Bank) (für diese Altschulden besteht mit der Bank eine RRV vom ); und bei der i. H. v.: Kapital: Zinsen per: Gesamt: (Bank) EUR EUR EUR 0,00 0,00 0,00 - Kopie beigefügt); (für diese Altschulden besteht mit der Bank eine RRV vom die vorzeitige Ablösung der Altschulden. Unser verbindliches (gemeinsames) Ablöseangebot gemäß § 7 Abs. 1 LwAltschG zuzüglich Zahlungspflichten aus § 6 LwAltschV beträgt EUR bezogen auf vorgenannte Altschulden von EUR 0,00 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Seite 1 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2883 Seite 2 Seite 2 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Weitere durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogene Unternehmen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Seite 2 08.11.2004 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Seite 3 Seite 3 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt: Jahresabschlüsse, Ergänzungsrechnungen und Prüfberichte gemäß § 2 Abs. 2 LwAltschV für die Jahre 2001/2002 bis 2003/2004 Anlage 1: (Seiten 1 bis 7) Gewinnprognosen für die Jahre 2004/2005 bis 2008/2009 mit Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) für künftige Zahlungen und des Ablösebetrages Anlage 2: Darstellung der Investitionen für die Jahre 2001/2002 bis 2003/2004 und Investitionspläne für die Jahre 2004/2005 bis 2008/2009 Anlage 3: Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage per 31.12.2004 Anlage 4.1 bis 4.3: Vermögensübersichten Mit Unterzeichnung dieses Antrages durch den Kreditnehmer oder einem von ihm hierzu ausdrücklich Bevollmächtigten entbindet dieser die als Partner der RRV involvierten Banken ausdrücklich von den Beschränkungen "Bankgeheimnis und Bankenauskunft" gemäß Punkt 2 der AGB in der Fassung vom April 2002. Für diese Banken ist das Bankgeheimnis bezüglich der Prüfung und Entscheidung dieses Antrages zur Ablösung der Altschulden sowie diesbezüglicher Korrespondenz untereinander und gegenüber der gemäß § 9 Abs. 1 LwAltschG beauftragten Stelle aufgehoben. Mit diesem Antrag akzeptiert der Kreditnehmer gleichzeitig die Erhebung von Entgelten in banküblicher Höhe. Der Kreditnehmer und die für ihn handelnden Personen versichern, dass sämtliche der Bank sowie der beauftragten Stelle im Zusammenhang mit diesem Antrag vorgelegten Unterlagen und ergänzend hierzu getätigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß sind. Ort, Datum Kreditnehmer/Stempel Unterschriften der durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen auf Seite 4, bei Bedarf weiter auf Seite 5. Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Seite 3 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2885 Seite 4 Seite 4 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Unterschriften der durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen: zu 1.: Unterschrift/Stempel zu 2.: Unterschrift/Stempel zu 3.: Unterschrift/Stempel zu 4.: Unterschrift/Stempel zu 5.: Unterschrift/Stempel zu 6.: Unterschrift/Stempel zu 7.: Unterschrift/Stempel zu 8.: Unterschrift/Stempel zu 9.: Unterschrift/Stempel zu 10.: Unterschrift/Stempel zu 11.: Unterschrift/Stempel zu 12.: Unterschrift/Stempel zu 13.: Unterschrift/Stempel zu 14.: Unterschrift/Stempel zu 15.: Unterschrift/Stempel zu 16.: Unterschrift/Stempel zu 17.: Unterschrift/Stempel zu 18.: Unterschrift/Stempel Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Seite 4 08.11.2004 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Seite 5 Seite 5 Antrag auf Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden Unterschriften der durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen: zu 19.: Unterschrift/Stempel zu 20.: Unterschrift/Stempel zu 21.: Unterschrift/Stempel zu 22.: Unterschrift/Stempel zu 23.: Unterschrift/Stempel zu 24.: Unterschrift/Stempel zu 25.: Unterschrift/Stempel Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Seite 5 08.11.2004 Anlage 1 Seite 1 Anlage 1 Seite 1 Übersicht über Flächenausstattung und Hauptproduktionsrichtung Unternehmen: ME 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 Landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt davon Grünland Beschäftigte - Produktion - Leitung/Verwaltung Tierbestand - Kühe - Mastrinder - Zuchtsauen - Mastschweine - ha ha AK AK Anz. Anz. Anz. Anz. Anz. Hat der Kreditnehmer bzw. haben die durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen von Gesellschaftern, die am 1.7.2004 mit mehr als 5 % unmittelbar oder mittelbar am Kreditnehmer bzw. an den vorgenannten Unternehmen beteiligt waren, Grundstücke gepachtet? ja nein Wenn dies bejaht wird, sind der Umfang der Fläche, die Bodenrichtwerte, der vereinbarte sowie der ortsübliche Pachtzins je ha gesondert anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Hauptproduktionsrichtung ME 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2887 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 1 (hJ) 08.11.2004 2888 Anlage 1 Seite 2 Anlage 1 Seite 2 Gewinnermittlung für den Prognosezeitraum Unternehmen: Alle Angaben in EUR (ohne Komma) 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 Durchschnitt 1. Umsatzerlöse 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 - pflanzlich 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 - tierisch - sonstige 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen/Tieren 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 4. Sonstige betriebliche Erträge 4.1 davon Zulagen und Zuschüsse 5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 5.1 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter 6.1 b) soziale Abgaben und Aufwendungen 7. Abschreibungen a) planmäßige 7.1 b) außerplanmäßige 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen/Geschäftsguthaben/Wertpapieren 9.1 davon aus verbundenen Unternehmen 10. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 10.1 davon aus verbundenen Unternehmen 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 12.1 davon aus verbundenen Unternehmen 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. Außerordentliche Erträge 15. Außerordentliche Aufwendungen 16. Sonstige Steuern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 17. Zwischensumme 18 Steuerliche Ergänzungsrechnung (Angaben sind in einer gesonderten Anlage zu erläutern) 19. Gewinn nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 2 (hJ) 08.11.2004 Anlage 1 1 Seite 3 Anlage Seite Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) für den Prognosezeitraum Unternehmen: 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 1. 2. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3. 4. Alle Angaben in EUR (ohne Komma) Gewinn nach den einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten vor und nach Ansatz des niedrigeren Teilwertes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags aus der Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 EStG Hinzurechnung in Höhe der übertragenen stillen Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§§ 6b und 6c EStG) 5. 0 0 0 0 0 6. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG für nach dem 30.6.2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG für nach dem 30.6.2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. 0 0 0 0 0 7. 0 0 Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 EStG, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. 0 0 0 0 0 0 0 0 8. 9. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Abnutzung für Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG, soweit diese die nach § 7 Abs. 4 EStG vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. Unterschiedsbetrag aus Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 EStG vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10. 11. Hinzurechnung in Höhe der Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG. Hinzurechnung in Höhe der Zuschüsse für Anlagegüter aus öffentlichen oder privaten Mitteln, soweit diese die Anschaffungsoder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsgutes gemindert haben (R 34 Einkommensteuer-Richtlinien - EStR) 12. 13. 14. Hinzurechnung in Höhe der übertragenen stillen Reserven bei Ersatzbeschaffung (R 35 EStR) Über Aufwand passivierte Besserungszahlung Für das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogene Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszahlungen und Gewerbesteuerrückstellungen) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 15. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Unterschiedsbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers an die Grundstückseigentümer und der ortsüblichen Vergleichspacht, soweit die Grundstückseigentümer an dem Kreditnehmer mit mehr als 5 % unmittelbar oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind 16. 17. 18. Steuerfreie Auslandseinkünfte, soweit diese nicht bereits in Zeile 1. enthalten sind Nicht als Aufwand erfasste Vergütungen an Gesellschafter (§ 2 Abs. 5 LwAltschG i. V. m. § 1 Abs. 2 bis 4 LwAltschV) BMG nach § 2 Abs. 1, 2, 3 und 5 LwAltschG 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2889 19. = ungewichtete durchschnittliche BMG der 5 Jahre 0 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 3 (hJ) 08.11.2004 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Anlage 1 Seite 4 Anlage 1, Seite 4 Ermittlung der BMG für den Prognosezeitraum für Kreditnehmer mit durch gesonderte Verträge in die RRV einbezogenen Unternehmen Kreditnehmer: Ungewichtete durchschnittliche alle Angaben in EUR (ohne Komma) BMG der 5 Jahre 1 Hauptschuldner Unternehmen gemäß Antrag S. 2 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. BMG für Barwertermittlung Folgejahre Korrigierte BMG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LwAltschV 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Korrigierte BMG gemäß § 4 Abs. 3 LwAltschV 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage1 Seite 4 (hJ) 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2891 Anlage 1 Seite 5 Anlage 1, Seite 5 Berücksichtigung besonders gravierender Auswirkungen der Agrarreform gemäß § 4 Abs. 4 LwAltschV Kreditnehmer: Auswirkungen Direktzahlungen Direktzahlungen Direktzahlungen Direktzahlungen Differenz/ Differenz/ Direktzahlungen Direktzahlungen 2006 (EUR) (1) 2006 (EUR/ha) (2) 2013 (EUR) (3) 2013 (EUR/ha) (4) 2006/2013 (EUR) (1)-(3) (5) 2006/2013 (EUR/ha) (2)-(4) (6) 0 0 0 0 0 0 Korrekturregel Wenn der Betrag in Spalte (5) größer als 10 000 und der Betrag in Spalte (6) größer als 75 /ha ist, kann die auf Seite 3 Zeile 19 bzw. Seite 4 dieser Anlage ermittelte BMG ab 2011/2012 um bis zu 50 % des Betrages aus Spalte (5), höchstens jedoch um bis zu 50 % der BMG korrigiert werden. Korrekturbetrag wegen Agrarreform: EUR 0 BMG für Barwertermittlung ab 2011/2012 und Folgejahre EUR 0 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls Anlage 1 Seite 5 (hJ) 11.11.2004 2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Anlage 1 Seite 6 Anlage 1, Seite 6 Ermittlung BMG gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz LwAltschV für das Geschäftsjahr 1.7.2004 bis 30.6.2005 Kreditnehmer: Alle Angaben in EUR (ohne Komma) A. Ermittlung Jahresüberschuss nach Nr. 1 Abs. 2 RRV 1. Jahresüberschuss laut GuV 30.6.2005 0 2. Über Aufwand passivierte Besserungszahlung 0 3. Körperschaftsteueraufwand 0 4. steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen 0 5. Investitionszulage 0 6. Ergebnisse aus Betriebsprüfungen, soweit sie Nachzahlungen bzw. Erstattung von Steuern betreffen 7. Buchgewinne aus Abgang nicht betriebsnotwendiger Anlagegüter 8. Ertragswirksame Auflösung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die nicht über Aufwand gebildet wurden und für die kein Sonderverlustkonto besteht 9. Bemessungsgrundlage 0 0 0 0 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 6 (hJ) 08.11.2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2893 Anlage 1 Seite 7 Anlage 1, Seite 7 BMG für die Barwertermittlung Alle Angaben in EUR (ohne Komma) Kreditnehmer: A. Jahr 2004/2005 2005/2006 Folgejahre 2011/2012 und Folgejahre (aus Anlage 1, S. 5) 1. 2. 3. 4. 5. 6. BMG Abführungssatz Abführungsbetrag Risikoabschlag Abführung aus Gewinn Abführung aus Verkauf nicht betriebsnotwendigen Vermögens 7. Gesamtabführung 8. Ablösebetrag (Barwert zum 1.1.2005) 0 20% 0 15% 0 0 55% 0 15% 0 0 0 55% 0 15% 0 0 55% 0 15% 0 0 0 EUR 0 0 0 B. Mindestablösebetrag a) Jährliche Verwaltungskostenpauschale RRV (aller beteiligten Banken) b) Einsparung Kosten für WP/StB-Tätigkeit (Pauschale für ersparte Kosten der Abschlussprüfung gemäß § 7 Abs. 2 LwAltschV) Gesamt: Mindestablösebetrag (Barwert zum 1.1.2005) EUR 0 EUR 0 EUR EUR 0 0 C. Ablöseangebot gemäß § 7 Abs. 1 LwAltschG zuzüglich Zahlungsverpflichtungen aus § 6 LwAltschV a) Ablösebetrag aus A Ziff. 8 bzw. aus B. (Barwert zum 1.1.2005 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 LwAltschG) b) Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen gemäß § 6 Satz 1 LwAltschV c) Barwert aus Stundungen gemäß § 6 Satz 3 LwAltschV Gesamtzahlungspflicht EUR 0 EUR 0 EUR EUR 0 0 D. Voraussichtlicher Stand der Altschulden per 31.12.2004 (siehe Ausfüllhinweise) Kapital Zinsen EUR EUR 0,00 0,00 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 1 Seite 7 (hJ) 08.11.2004 2894 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2895 Anlage 3 Anlage 3 Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage per 31.12.2004 Unternehmen: - alle Angaben in (ohne Komma) Barliquidität: - davon Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks, usw. - davon andere kurzfristig liquidierbare Geldmittel (z.B. Wertpapiere. Wechsel) Kurzfristige Forderungen (binnen 3 Monaten liquidierbar): - davon Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - davon Forderungen gegen verbundenen Unternehmen - davon Forderungen gegenüber beteiligten Unternehmen - davon Forderungen gegenüber Gesellschaftern - davon sonstige Vermögensgegenstände Vorräte inkl. Tiere: - davon Tiere, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind - davon Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe - davon Feldinventar, andere unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen - davon fertige Erzeugnisse und Waren - davon geleistete Anzahlungen Kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen (Restlaufzeit bis 1 Jahr): - davon fällige Kredite, Kredittilgungen und Bankzinsen - davon Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - davon Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen oder beteiligten Unternehmen - davon aus sonstigen kurzfristigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen informativ: * Freie Kontokorrentlinien * Zugesagte und nicht in Anspruch genommene Darlehen * freie, d.h. noch nicht abgetretene/verpfändete Sicherheiten * übriges liquidierbares Anlagevermögen (z.B. nicht betriebsnotwendiges AV, Wertpapiere) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 =>Barliquidität (=Liquidität 1. Grades) in : Barliquidität (=Liquidität 1. Grades) in %: =>Einzugsbedingte Liquidität (= Liquidität 2. Grades) in : Einzugsbedingte Liquidität (= Liquidität 2. Grades) in %: =>Umsatzbedingte Liquidität/working capital (= Liquidität 3. Grades) in : Umsatzbedingte Liquidität (= Liquidität 3. Grades) in %: #DIV/0! #DIV/0! #DIV/0! 0 0 0 Anlage 4.1 2896 Anlage 4.1 Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10 000 Euro überschreitet Hauptschuldner: Vermögensgegenstand (Grundstücke mit Anschrift oder Flurstückskennung, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. Bauten auf fremden Grundstücken) Buchwert Fremdkosten der Veräußerung Buchgewinn (Sp. 4 ./. 5 ./. 6) 2 6 7 5 8 betriebsnotwendig ja / nein Abführung (50 v.H. von Sp. 7) 1 bereits im Verkehrswert Eigentum bei Abschluss RRV ja / nein 3 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Summe Abführung (zu übernehmen in die Anlage 1, Seite 7, Block A, Zeile 6, Spalte "2005/2006"): Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 4.1 (hJ) 08.11.2004 Anlage Anlage 4.2 4.2 Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10 000 Euro betragen hat Hauptschuldner: Vermögensgegenstand (Grundstücke mit Anschrift oder Flurstückskennung, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. Bauten auf fremden Grundstücken) Buchgewinn (Sp. 3 ./. 4 ./. 5) Auf RRV geleistete Zahlung in EUR 2 6 3 4 5 8 Veräußerung Monat / Jahr Erlös in EUR Letzter Buchwert in EUR Fremdkosten der Veräußerung in EUR 1 Ersatz Monat/Jahr oder Rücklage § 6b EStG ja / nein 7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2897 Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 4.2 (hJ) 08.11.2004 2898 Anlage 4.3 Anlage 4.3 Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist Hauptschuldner: Lfd. Nr. aus Anl. 2 zur RRV Verkehrswert aktuell laut Sachverständigengutachten 3 in EUR 4 6 Monat / Jahr 5 7 Ersatzzahlung Fremdkosten der Veräußerung Bezeichnung des Vermögenswertes Abführung gemäß § 4 LwAltschG (Sp. 3 ./.4 ./. 6) 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 Summe Abführung (zu übernehmen in die Anlage 1 Seite 7, Block A, Zeile 6, Spalte "2005/2006"): Antrag_Wirtschaftsjahr_s.xls/Anlage 4.3 (hJ) 08.11.2004