Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 62 vom 02.12.2004  - Seite 2934 bis 2936 - Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV)

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2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung ­ BeschVerfV) Vom 22. November 2004 Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), des § 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), der durch Artikel 3 Nr. 39 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt wurde, und des § 288 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 288 durch Artikel 1 Nr. 164 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: §3 Beschäftigung von Familienangehörigen Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. §4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. Abschnitt 2 Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer B e s c h ä f t i g u n g o h n e Vo r r a n g p r ü f u n g §5 Grundsatz Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilen. §6 Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. Dies gilt nicht für Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist. §7 Härtefallregelung Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf- Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen §1 Grundsatz Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, 1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes), 2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und 3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. §2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 enthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. §8 Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für 1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Ausländer im Inland a) einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule erworben hat, oder b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat, oder 2. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt. Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt. §9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder 2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt. (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten 1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war, 2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder 3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war. 2935 (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. (4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt. Abschnitt 3 Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung § 10 Grundsatz Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. § 11 Versagung der Erlaubnis Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Teil 2 Zuständigkeitsund Verfahrensregelungen § 12 Zuständigkeit (1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des Arbeitgebers befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als Beschäftigungsort. (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen. § 13 Beschränkung der Zustimmung (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich 2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 1. der beruflichen Tätigkeit, 2. des Arbeitgebers, 3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. (2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt. § 14 Reichweite der Zustimmung (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt. (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort. Ist der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt worden, gilt die Zustimmung abweichend von Satz 1 für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes nicht fort. (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für die erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen. (4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Teil 3 Schlussvorschriften § 15 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt. § 16 Übergangsregelung (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. (2) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Berlin, den 22. November 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t