Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 63 vom 03.12.2004  - Seite 3091 bis 3092 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3091 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof*) Vom 26. November 2004 Auf Grund des § 86a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), der durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, und des § 77a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Zulassung der elektronischen Kommunikation Beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof können ab dem 1. Dezember 2004 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden. §2 Form der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bestimmt, der über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseiten www.bundesverwaltungsgericht.de und www.bundesfinanzhof.de lizenzfrei heruntergeladen werden. (2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. mittels der von den Gerichten zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface). (3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. Unicode, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensive Markup Language), 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden, 7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software ,,Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden. (5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen. (6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 §3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind, 3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer, 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internetseite www.bundesverwaltungsgericht.de und der Bundesfinanzhof gibt auf der Internetseite www.bundesfinanzhof.de bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, Berlin, den 26. November 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries