Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 64 vom 07.12.2004  - Seite 3112 bis 3119 - Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz)

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3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz) Vom 2. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 43b" durch die Angabe ,,nach den §§ 43b, 50g" und die Angabe ,,des § 43b und" durch die Angabe ,,der §§ 43b und 50g sowie" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5)." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);". bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden." cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen ein- Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst: ,,§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g". b) Nach der Angabe ,,§ 50f Bußgeldvorschriften" werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union ­ Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) ­ § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union". 2. § 50d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 geht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen." dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt: ,,Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt." e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c erfüllt sind." f) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend." 3. Nach § 50f werden folgende §§ 50g und 50h eingefügt: ,,§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union ­ Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) ­ (1) Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, nicht erhoben. Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von 1. Zinsen, 3113 a) die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) oder b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen; 2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart hätten. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen: 1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. Nutzungsberechtigter ist a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 erzielt; b) eine Betriebsstätte, wenn aa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem ,,impôt des non-résidents/ belasting der nietverblijfhouders" beziehungsweise im Fall Spaniens dem ,,Impuesto sobre la Renta de no Residentes" beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/ 66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird. 3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 b) ,,Verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder bb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist. Die Beteiligungen dürfen nur an Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. c) ,,Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird. 6. Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt. (4) Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind. § 50d Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt. § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Auf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen oder für eine dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung zuständige Finanzamt für die Entlastung von der Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c)." 2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. 3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen. 4. Im Sinne des Absatzes 1 sind a) ,,Zinsen" Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen; b) ,,Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren. 5. Die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", ,,verbundenes Unternehmen" und ,,Betriebsstätte" bedeuten: a) ,,Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" jedes Unternehmen, das aa) eine der in Anlage 3 Nr. 1 oder Anlage 3a Nr. 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist und bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gilt und cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 3a Nr. 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 5 angefügt: ,,§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen." b) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b eingefügt: ,,(59b) Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen. Anlage 3 ist auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden. Anlage 3a ist auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 59b wird Absatz 59c, die Angabe ,,(59c) (weggefallen)" wird aufgehoben. 5. Nach Anlage 2 (zu § 43b) werden folgende Anlagen 3 und 3a angefügt: ,,Anlage 3 (zu § 50g) ­ auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden ­ Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) ­ 1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i der genannten Richtlinie ­ sind a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap'/ ,société anonyme', ,commanditaire vennootschap op aandelen'/,société en commandite par actions', ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'/,société privée à responsabilité limitée' sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktieselskab' und ,anpartsselskab'; c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft', ,Kommanditgesellschaft auf Aktien' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: , µ '; e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: ,sociedad anónima', ,sociedad comanditaria por acciones', ,sociedad de responsabilidad limitada' sowie öffentlichrechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; 3115 f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions', ,société à responsabilité limitée' sowie die staatlichen Industrieund Handelsbetriebe und -unternehmen; g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: ,public companies limited by shares or by guarantee', ,private companies limited by shares or by guarantee', gemäß den ,Industrial and Provident Societies Acts' eingetragene Einrichtungen oder gemäß den ,Building Societies Acts' eingetragene ,building societies'; h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: ,società per azioni', ,società in accomandita per azioni', ,società a responsabilità limitata' sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen; i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions' und ,société à responsabilité limitée'; j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap' und ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'; k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen; m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,osakeyhtiö/aktiebolag', ,osuuskunta/andelslag', ,säästöpankki/sparbank' und ,vakuutusyhtiö/försäkringsbolag'; n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktiebolag' und ,försäkringsaktiebolag'; o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften. 2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie ­ sind ­ impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien, ­ selskabsskat in Dänemark, ­ Körperschaftsteuer in Deutschland, ­ µ Griechenland, µ in ­ impuesto sobre sociedades in Spanien, ­ impôt sur les sociétés in Frankreich, ­ corporation tax in Irland, ­ imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, ­ impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, 3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 ­ vennootschapsbelasting in den Niederlanden, ­ Körperschaftsteuer in Österreich, ­ imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal, ­ yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, ­ statlig inkomstskatt in Schweden, ­ corporation tax im Vereinigten Königreich. h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: ,società per azioni', ,società in accomandita per azioni', ,società a responsabilità limitata' sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen; i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions' und ,société à responsabilité limitée'; j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap' und ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'; k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen; m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,osakeyhtiö/aktiebolag', ,osuuskunta/andelslag', ,säästöpankki/sparbank' und ,vakuutusyhtiö/försäkringsbolag'; n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktiebolag' und ,försäkringsaktiebolag'; o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften; p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: ,akciová spolecnost' ,spolecnost s rucením omezeným', ,veejná obchodní spolecnost' ,komanditní spolecnost' und ,druzstvo'; q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,täisühing', ,usaldusühing', ,osaühing', ,aktsiaselts' und ,tulundusühistu'; r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuergesetze gelten; s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: ,akciju sabiedr¥ba' und ,sabiedr¥ba ar ierobeÏotu atbild¥bu'; t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften; u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: ,közkereseti társaság', ,betéti társaság', ,közös vállalat', ,korlátolt felelOEsségi társaság', ,részvénytársaság', ,egyesülés', ,közhasznú társaság' und ,szövetkezet'; v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: ,Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata' und ,Socjetajiet in akkomandita li l ­ kapital tagh hom maqsum f'azzjonijiet'; w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,spóka akcyjna' und ,spóka z ograniczonà odpowiedzialnoÊcià'; Anlage 3a (zu § 50g) ­ auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden ­ Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) ­ 1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i der genannten Richtlinie ­ sind a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap'/,société anonyme', ,commanditaire vennootschap op aandelen'/,société en commandite par actions', ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'/,société privée à responsabilité limitée' sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktieselskab' und ,anpartsselskab'; c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft', ,Kommanditgesellschaft auf Aktien' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung'; d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: , µ '; e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: ,sociedad anónima', ,sociedad comanditaria por acciones', ,sociedad de responsabilidad limitada' sowie öffentlichrechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: ,société anonyme', ,société en commandite par actions', ,société à responsabilité limitée' sowie die staatlichen Industrieund Handelsbetriebe und -unternehmen; g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: ,public companies limited by shares or by guarantee', ,private companies limited by shares or by guarantee', gemäß den ,Industrial and Provident Societies Acts' eingetragene Einrichtungen oder gemäß den ,Building Societies Acts' eingetragene ,building societies'; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: ,delniska druzba', ,komanditna delniska druzba', ,komanditna druzba', ,druzba z omejeno odgovornostjo' und ,druzba z neomejeno odgovornostjo'; y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: ,akciová spolocnost', ,spolocnost' s rucením obmedzeným', ,komanditná spolocnost', ,verejná obchodná spolocnost' und ,druzstvo'. 2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ­ Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie ­ sind ­ impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien, ­ selskabsskat in Dänemark, ­ Körperschaftsteuer in Deutschland, ­ µ Griechenland, µ in 3117 1. Dem § 26 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können. Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können. Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann. Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen. Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen." 2. In § 34 wird nach Absatz 11b folgender Absatz 11c eingefügt: ,,(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." ­ impuesto sobre sociedades in Spanien, ­ impôt sur les sociétés in Frankreich, ­ corporation tax in Irland, ­ imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, ­ impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, ­ vennootschapsbelasting in den Niederlanden, ­ Körperschaftsteuer in Österreich, ­ imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal, ­ yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, ­ statlig inkomstskatt in Schweden, ­ corporation tax im Vereinigten Königreich, ­ da z píjm právnických osob in der Tschechischen Republik, ­ tulumaks in Estland, ­ µ in Zypern, ­ uz¿ïmumu ienÇkuma nodoklis in Lettland, ­ pelno mokestis in Litauen, ­ társasági adó in Ungarn, ­ taxxa fuq l-income in Malta, ­ podatek dochodowy od osób prawnych in Polen, ­ davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien, ­ da z príjmov právnických osôb in der Slowakei." Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert: 3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen." 4. In § 2 Abs. 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. 5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Gerichtsentscheidungen bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Einwände geltend. Spätere Einwände dieser Behörde sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn seiner Sitzung zugegangen sind." 6. § 5 wird aufgehoben. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfe-Gesetz - EGAHiG)". 2. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig 1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern), 2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien, 3. bei der Festsetzung, einschließlich der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die den nachgenannten Steuern unterliegen, und Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren (indirekte Steuern) zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten. (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten." 3. § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Geschäftsweg (1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundesamt für Finanzen übertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen. Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert: 1. In § 18d Satz 1 wird die Verweisung ,,nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" durch die Verweisung ,,nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. 2. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,für Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" durch die Verweisung ,,für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 ,,2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;". 2. Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung ,,der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)" wird durch die Verweisung ,,Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. b) Das Komma am Ende des Buchstaben c wird durch ein Semikolon ersetzt. c) Buchstabe d wird aufgehoben. 3. In Nummer 21 wird die Verweisung ,,Titel III A der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 3119 7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung ,,Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" ersetzt. 4. Nach Nummer 24 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 25 angefügt: ,,25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und der Feuerschutzsteuer." Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwenden ist, der die indirekten Steuern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG herausnimmt; dieser Tag wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel